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BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 5 StR 21/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsaohe gegen

den Landarbeiter Horst 1 EEE sus BEE geboren an EB 1951 in HE Kreis TOMB:

wegen politischer Verdächtigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in 3er Verhandlung, Landgerichtsrat Dr’ dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

<ür Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 - Ti

Gründe?

-Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung (§ 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der. persönlichen Freiheit vom 14.6.1951) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, bewirtschaftete bis zum 16.Mai 1955 eine 7 ha große Siedlerstelle in MED in Ger Sowjetzone. Im Februar 1954 war er en einer tätlichen Auseinandersetzung mit Angehörigen der SED beteiligt, bei der er Über diese "politisch abfällige" Äußerungen machte. Der Vorfall hatte zur Folge, daß er im Sommer 1954 in einem SSD-Gefängnis durch die Drohung, man werde ihn strafrechtlich zur Verantwartung ziehen, genötigt wurde, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben. Mitte Januar 1955 wurde er durch einen Beauftragten des SSD aufgefordert, der Spitzelverpflichtung nunmehr nachzukommen und über die politische Einstellung des Bürgermeisters von EEE: Erich ZUM, zu berichten. Nachdem der Angeklagte versucht hatte, sich dieses Auftrages dadurch zu entledigen, daß er einen "farblosen" Bericht erstattete, ließen die Beauftragten des sSD durchblicken, daß ihnen Nachteiliges über ZUEEEEEED bekannt sei. Der Angeklagte gab nunmehr "auf Vorhalt" an, "daB ZU tatsächlich in politischer Hinsicht nicht einwandfrei sei und nicht immer die Parteilinie einhalte". Dem ihm daraufhin erteilten Auftrag, weitere Berichte zu liefern, entzog er sich dadurch, daß er am 16.Mai 1955 nach Westberlin flüchtete.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift durch. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Wichtbeioränung eines Verteidigers.

Ausweislich der Akten hat der Angeklagte am 1. August 1955 die Beiordnung eines pflichtverteidigers beantragt.

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Der Antrag ist durch Beschluß der Strafkammer vom 2.August 1955 mit der Begründung abgelehnt worden, daß "die Voraus. setzungen des § 140 StPO" nicht vorlägen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Durch ihren Beschluß hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO verneint. Insoweit hat sie die ihrem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten.

Die Entscheidung des Falles setzt, wie unten näher dargelegt wird, die Erkenntnis und Beantwortung von Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art voraus, die offensichtlich schwierig sind. Das gilt insbesondere für die Fragen, ob der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt hat und ob die Tat unter den Voraussetzungen dss Nötigungsnotstandes. (§ 52 StGB) begangen wurde. Nach dem Inhalt des Urteils liegt nahe, daß selbst .die Strafkammer diese Fragen und ihre Schwierigkeit nicht voll erkannt hat. Hierfür spricht, daß das Urteil keine rechtlich einwandfreie Feststellung des erforderlichen Gefährdungsvorsatzes enthält und :daß es die Fragö'des Nötigungsnotstandes. überhaupt nicht erörtert. Das rechtfertigt die Annahme, daß dem Angeklagten gemäß § 140 Abs 2 StPO wegen der Schwlerigkeit der Sach- und Rechtslage 'ein Verteidiger bestellt werden mußte.

Das Urteil kann auf der Nichtbeiordnung eines. Prlichtverteidigers beruhen. Es muß schon aus diesen Grunde aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird .noch auf folgendes hingewiesen.

a) Das Urteil enthält, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, keine rechtlich einwandfreie Feststellung eines Gefährdungsvorsatzes, wie ihn g l Abs 3 in Verbindung mit Abs i des Freiheitsschutzgesetzes voraussetzt. Es sagt nur, der Angeklagte "gebe zu, sich bei der Berichterstattung bewußt gewesen zu sein, daß hierdurch gegen ZUEEEEEED

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irgendwelche Maßnahmen sowjetzonaler Stellen hätten ausgelöst werden können, die für ihn nachteilige Folgen hätten haben können". Das kann als Feststellung eines Gefährädungevorsatzes im Sinne des § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 aa0 schon deshalb nicht angesehen werden, weil dieser nicht nur das Bewußtsein des Täters davon voraussetzt, daß seine Mitteilung Maßnahmen sowjetzonaler Stellen auslösen kann, die mit nachteiligen Folgen für den Betroffenen verbunden sind. Der Täter muß sich bewußt sein, daß er den Betroffenen

der Gefahr aussetzt, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Daß sich der Angeklagte dieser Gefahr bewußt war, kann - angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Beschaffenheit der in Rede stehenden Mitteilung -— aus dem, was der Angeklagte nach dem Inhalt der Urteilsgründe "zugibt", nicht ohne weiteres entnommen werden.

‘Abgesehen hiervon widerspricht die Bemerkung des Urteils, "der Angeklagte gebe zu, sich bei der Berichterstattung bewußt gewesen zu sein ...", späteren Urteilsausführungen, die ergeben, daß der Angeklagte die Berichterstattung als solche in der Hauptverhandlung bestritten nat. Die Feststellung, daß er über ZB berichtet hat, beruht ausweislich der Urteilsgründe ausschließlich auf der Zeugenaussage eines Polizeibeamten, über die das Urteil nur sagt, der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung die Angaben gemacht habe, die er, der Zeuge, in dem Protokoll vom 17.Mai 1955 niedergelegt habe, "nämlich, daß der Angeklagte dem SSD gegenüber zugegeben habe zu wissen, daß ZB nicht immer die Parteilinie einhalte". Dafür, daß der Zeuge bekundet hätte, der Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung außerdem zugegeben, sich bei der sogenannten Berichterstattung bewußt gewesen zu sein, daß sie nachteilige Folgen für A] GEB Hätte haben können, sagt das Urteil nichts.

5.

Daß der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, erscheint im übrigen bei dem bisher festgestellten Sachverhalt keineswegs selbstverständlich. Danach hat der Angeklagte die Erklärungen, in denen die Strafkammer die politische Ver-Gächtigung gefunden hat, erst abgegeben, nachdem die SSD-Beauftragten hatten durchblicken lassen, daß ihnen Nachteiliges Über ZU pekannt sei,und nachdem ihm ein ıYorhalt!" gemacht worden war. Dieser Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nur etwas bestätigt hat, was den Beauftragten des SSD bereits bekannt war und was sie ihm vorgehalten hatten. Das würde zwar den äußeren Tatbestand einer Gefährdung im Sinne des § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 aaO nicht ausschließen. Ihn kann auch verwirklichen, wer dem SSD nur Tatsachen bestätigt, die diesem bereits bekannt sind. Denn der Tatbestand der Gefährdung setzt nicht unbedingt voraus, daß der Täter äie Gefahr politischer Verfolgung erst begründet. Es genügt, daß er durch sein Verhalten eine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr ‚vergrößert. Das kann aber auch tun, wer schon bekannte. Tatsachen bestätigt. In einem solchen Pali bedarf aber die Frage nach . dem Gefährdungsvorsatz besonders eingehender und sorg- . fältiger Prüfung. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Mitteilung, die der Angeklagte dem SSD gemacht hat, keine Angaben über bestimmte Handlungen oder Äußerungen des Betroffenen enthielt, sondern sich in der allgemeinen Erklärung erschöpfte, daB ZEN tatsächlich in politischer Hinsicht nicht einwandfrei sei und nicht immer die Parteilinie einhalte. Daß eine solche Prüfung erfolgt ist, muß das Urteil erkennen lassen.

b) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz gehandelt hat, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob seine Tat aus dem Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.

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Daß für einen Sowjetzonenbewohner, der in ej.nem SSD-Gefängnis von einem Beauftragten des SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt wird, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, im Falle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der eingegangenen Spitzelverpflichtung. eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er sich im Wachtbereich des SSD befindet, ‚bedarf keiner besonderen Erörterung (vgl StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere Weise - etwa durch Flucht aus der Sowjetzone -— abwenden konnte (8 als dadurch, daß er über ZEEB berichtete. Hierbei wird die Strafkammer beachten müssen, daß nicht jede andere Maßnahme, durch die der Täter die ihm drohende Gefahr für Leib oder Leben abwenden kann, die Anwendung des § 52 StGB ausschließt, sondern nur solche anleren Maßnahmen, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zumutbar sind. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es in einem Falle wie dem vorliegenden insbesondere auf einen Vergleich der Nachteile an, welche die andere Maßnahme für den Täter zur Folge gehabt hätte (hier der mit der Flucht aus der Sowjetzone verbundene Verlust der Siedlerstelle und damit der Existenzgrundlage eines Mannes, der keinen anderen Beruf erlernt hat), mit Art und Stärke der Gefahren, die der Täter durch die Tat Zür den Betroffenen herbeigeführt hat. Von, einem Sowjetzonenbewohner, der zur Unterzeichnung einer Spitzelverpflichtung genötigt worden ist, kann nicht in jedem Falle verlangt werden, daß er unter Aufgabe seiner Existenzgrundlage die Sowjetzone sofort verläßt. Das gilt jedenfalls solange, als er hofft und hoffen darf, sich der Spitzelverpflichtung durch ungefährliche Berichte entledigen zu können (vgl hierzu auch das Urtsil

r

1 -

des Senats vom 14.2.1956 - 5 StR 599/55 = Landgericht Berlin /5027 1 P xMs 23/55 /T712/557).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt. Börker