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BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 5 StR 121/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 121/56
795. 7,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stellmacher Harald Km zu: DEE, dort geboren am lb 1902
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr MED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestell tem
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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- DD _
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt,
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahre 1902 geborene Angeklagte ist von Beruf Stellmacher. Er ist seit 19539 verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1958, 1939 und 1943 geborenen Kindern.
Am 1.Juni 1953 wurde dem Anseklagten eine Siedlerstelle in Behrend (Sowjetzone) zugewiesen. Da die Bewilligung eines Aufbaukredites von den zuständigen Stellen "hingezögert" wurde, faßte der Angeklagte schließlich den Entschluß, sich Pferd und Tagen, die er benötigte, durch Tausch von Jungvieh und Holz zu verschaffen. Tr schlug aus diesem Grunde Holz in einem Waldgelände, das zu seiner Siedlerstelle gehörte. Da er die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung nicht hatte, wurde Anzeige gegen ihn erstattet.
Der Angeklagte wurde im April 1954 vom Bürgermeisteramt in Behrend vorgeladen und vernommen. Bei der Vernehmung waren zwei SSD-Angehörige der SSD-Dienststelle Seehausen zugegen, Der Angeklagte wurde auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hingewiesen. Es wurde ihm in Aussicht gestellt, daß er außer Verfolgung gesetzt werde, falls er sich zur Mitarbeit beim SSD verpflichte. Nachdem der Angeklagte die übliche Spitzelverpflichtung unterschrieben hatte, erhielt er den Auftrag, über die ungefähr 300 Einwohner des Ortes Behrend zu berichten, insbesondere über ihre Stellung zum Zeitgeschehen, über Versammlungen und Veranstaltungen und über die Stellungnahme der Teilnehmer zu Vorschläzen, die in den Versammlungen gemacht würden.
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Der Angeklagte lieferte, ur: den Auftrag zu erfüllen, etwa 7 Berichte, von denen 6 allgemeinen Inhalts waren und niemanden gefährdeten. In einen weiteren, im Novenber oder Dezember 1954 erstatteten Bericht teilte er über den ungefähr 54 Jahre alten Neubauern HB aus Behrend der Wahrheit entsprechend mit, daß Hehlke wohl ein anständiger Bauer sei, aber niemals die Versammlungen oder andere Veranstaltungen besuche. Für seine Tätigkeit erhielt er im Herbst 1954 20,-- \: der Deutschen Notenbank und im Dezember 1954 weitere 25,-- il der Deutschen Notenbank.
Anfang 1955 beauftragte der SSD den Angeklagten, sich in die Bundesrepublik zu begeben, um dort seine Geschwister auszuhorchen und über die Tätigkeit einer Stelle der Gehlen-Organisation zu berichten. Diesen Auftrag führte der Angeklagte nicht aus. Am 22.April 1955 flüchtete er mit seiner Familie nach Yestberlin.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Vergehen gegen § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951 setzt der inneren Tatseite nach Vorsatz voraus. Tr muß die Gefährdung des von der Mitteilung Betroffenen als Folge der Mitteilung umfassen. Der Täter muß sich bewußt sein, daß er den Betroffenen der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und dabei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt-- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtist zu werden,
Daß der Angeklagte bei seinem Bericht über Hehlke mit einem solchen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, ist nicht hinreichend festgestellt. Das Urteil sagt zwar, der
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Angeklagte habe bewußt über Tg cine Mitteilung
gemacht, die diesen einer Verfolgungsgefahr im dargelegten Sinne aussetzte. Diese formelhafte Feststellung genügt indessen bei der hicr gegebenen Sachlage nicht. Dem steht außer der Beschaffenheit der über Hehlke gemachten Mitteilung entgegen, daß nach der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten die mitgeteilten Tatsachen dem SSD bereits bekannt waren. Dies schließt zwar den äußeren Tatbestand einer Gefährdung im Sinne des § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 aaO nicht aus. Ihn kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 21/56 vom 28.Februar 1956 entschieden hat, auch verwirklichen, wer dem SSD nur Tatsachen bestätigt, die diesem bereits bekannt sind. Denn der Tatbestand der Gefährdung setzt nicht unbedingt voraus, daß der Täter
durch seine Mitteilung die Gefahr politischer Verfolgung erst begründet. Es genügt, daß er durch sein Verhalten
eine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößert. Das kann aber auch tun, wer schon bekannte Tatsachen bestätigt.
Wie der Senat in dem angeführten Urteil gleichfalls schon entschieden hat, bedarf aber in einem solchen Falle die Frage nach dem Gefährdungsvorsatz - insbesondere auch nach dem Bewußtsein des Täters von der Ursächlichkeit seines Verhaltens für eine Gefährdung und vom Widerspruch drohender Verfolgungsmaßnahmen zu rechtsstaatlichen Grundsätzen — besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung. Daß sie erfolgt ist, muß das Urteil erkennen lassen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
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Hat der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz im oben dargelegten Sinne gehandelt, so wird die Strafkaı mer weiterhin
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prüfen müssen, ob seine Tat etwa aus dem Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.
Daß für einen Sowjetzonenbewohner, der von Beauftragten des SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt wird, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, im Falle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der eingegangenen Spitzelverpflichtung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er sich im Nachtbereich des SSD befindet, bedarf keiner besonderen Erörterung (vgl StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere konnte als dadurch, daß er über HB berichtete. Hierbei wird die Strafkammer beachten müssen, daß nicht jede andere Maßnahme, durch die der Täter die ihm drohende Gefahr für Leib oder Leben abwenden kann, die Anwendung des § 52 StGB ausschließt, sondern nur solche anderen Maßnahmen, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles zumutbar sird. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es in einem Falle wie dem vorliegenden insbesondere auf einen Vergleich der Nachteile an, welche die andere Mafnahme für den Täter zur Folge gehabt hätte (hier der mit der Flucht aus der Sowjetzone verbundene Verlust der Siedlerstelle und damit der Existenzgrundlage eines Mannes, der nicht
Weise etwa durch Flucht aus der Sowjetzone - abwenden
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nur für sich selbst, sondern auch für seine Frau und seine drei Kinder zu sorgen hatte), mit Art und Stärke der Gefahren, die der Täter durch die Tat für den Betroffenen herbeigeführt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker