Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 23.02.1956 – 3 StR 2/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafzsache
gegen
den Kraftfahrer Friedrich D HD :.: uni: geboren am EEE : 9:1: :: >> (>.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges uU:2.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung; bei der Verkündung er Bundesanwaltschaft,
undesanwalt OOberstaatsanwalt ats Vertrete
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanıtı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. August 1955 wird verworfen,
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 13. August 1955 erlittene Untersuchungshalit angerechnet, soweit
sie drei Honate übersteigt:
Von Rechts wegen
-2-
Gründesyg:
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In der Ablehrung
des Antrags, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.. Selbst wenn der Angeklagte inzwischen an Lues erkrankt sein sollte, so steht nach dem Urteil doch fest, daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Zeit der
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abgeurteilten Taten nicht beeinträchtigt war. Die Akten ergeben,
daß er eine Liquoruntersuchung durch den Sachverständigen, zu
welcher dieser bereit war, seinerzeit abgelehnt hat, Tatsachen,
welche dem Landgericht die Notwenäigkeit weiterer fachärztlicher Begutachtung hätten nahelegen müssen, sind nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht vorgebracht worden. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen stellt
das Landgericht im Urteil fest, daß das Persönlichkeitsbild des Angeklagten noch zur Zeit der Hauptverhandiung durch keine geistige Erkrankung beeinträchtigt war und daß daher bei dieser Sachlage zur Tatzeit erst recht keine solche Einbuße bestanden haben kann. Dagegen ist rechtlich nichts eirizuwenden.
II. Sachrüge.
Die Verurteilung wegen Betrugs in eifl Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, weiterhin wegen Unterschlagung, wegen versuchten schweren Liebstahis
und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ist nicht zu beanstanden.
1. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die
Sachrüge insoweit nur die Verurteilung in den Fällen 1 bis 10
des Urteils unä die Frage der Tatmehrheit betrifft. Sie 15%
unbegründet. Dies bedarf keiner näheren Ausführung, so-
weit sich die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift
des § 344 Abs 2 StPO überwiegend nur mit der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen VO : eines bereits abgeurteilten Mittäters des Angeklagten belaßt, deren Bourteilung ausschließlich der Strafkanmer zusteht (§ 261 StPO). Im übrigen enthält die Revisionsbegrünäung keine Rechtsausführungen, sondern nahezu ausschließlich Tatsachen, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, zum Teil zuch eine
von dem Urteil abweichende Sachdarstellung. Dieses unzulässige Vorbringen mus nach dem Gesetz unbeachtet bleiben.
2. Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer
ur Begründung der Tatmehrheit (§ 74 StGB) weisen keinen Rechtsfehler auf, Entgegen der Würdigung des Sachverhalts durch den Verteidiger brauchte die Strafkammer aus den Urteilsfeststellungen keinen Gesamtvorsatz zu entnehmen.
Ein Entschluß zur fortgesetzten Begehung bestimuter gleichgsarteter Straftaten ist nicht festgestellt. Die möglicherweise bei dem Angeklagten vorhandene allgemeine Absicht, die dem Landwirt TB unterschlagenen 292 DM bei günstiger Gelegenheit in später noch im einzelnen zu planender Weise durch unterschiedliche strafbare Handlungen wieder zu ersetzen
und dadurch zugleich den Lebensunterhalt zu erlangen,
reicht für einen Gesamtvorsatz nicht aus.
3. Die Erwägungen, auf welche die Strafkammer die ung nach § 20 a Abs 2 StGB gründet, enthalten keinen Rechtsverstoß. Abgesehen davon, daß die
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Revision auch hier eine eigene Würdigung anstrebt, bei weicher sie im Urteil festgestellte Tavumstände und Zusammenhänge außer acht 1&ßt, hat sie keinen Rechts?
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en! dung des § 20 a StGB aufgezeigt. Den körperlichen Zurtand des
Angeklagten hat das Landgericht nicht außer acht gelassen. Bei ihrem Hinweis auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage nach der Eheschließung übersieht die Revision, daß er ein Gro3teil der abgeurteilten Taten lange vor der sheschließung zu einer Zeit begangen hat, als er bei Gem Landwirt Weber Arbeit und Unterkomiien hatte,
4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu bemängeln. Die Strafkammer hat hier erwogen, daß die Öffentliche Sicherheit diese Mainahnme bei dem jetzt A4-jährigen Angeklagten erfordert, Nack seiner bisherigen umfangreichen verbrecherischen Betätigung sieht sie sich zu der Überzeugung gezwungen, daß er auch nach Verbü3ung der fünf Jahre Zuchthaus weitere erhebliche Rechtsbrüche begehen wird. Dabei hat sie alle wesentlichen Feststellungen über die Straftaten, den Werdegang, die Persönlichkeit des Angeklagten unä seine früheren Verurteilungen
‚ohne erkennbaren Rechtsirrtum verwertet. Unberücksichtigt
geblieben ist nur die. weitere, bei Urteilsfällung noch. nicht rechtskräftige Verurteilung in der Sache 12 ZLs 7/55
des Landgerichts Trankfurt/lain zu weiteren fünf Jahren Zuchthaus. Das ist jedoch kein Rechtsversto3. Es war dem
Landgericht nicht zuzumuten, die Rechtskraft jener anderen
Sache abzuwarten oder beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, Die Bildung einer Gesamtstrafe, sobald deren Voraussetzungen vorliegen, kann noch durch das künftige Urteil in jener anderen Sache oder danach gemä3:$ A60 StPO geschehen, wobei daun gemäß § 76 StGB auch über die Nehenstrafen und Kaßregeln zu entscheiden sein wird (vgl RGSt 73, 3665 75, 212). Bei dieser intscheidung wird
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die Gesamtdauer der Strafen und ihre bedeutung für ä künftige Gefährlichkeit des Angeklagten (§ 42e StGE) gebührend zu berücksichtigen sein, Zur Aufhebung der Sicherungs-
verwahrung aus diesem Grunde bestand hiernach kein Anlas:
5. Ob demnächst aus sämtlichen erkannten Einzelstrafen eine einzige Gesamtstrafe zu bilden sein wird, oder bei Einbeziehung der vom Amtsgericht in Wiesloch em 31. Mai 1954 verhängten Strafe gemäß den § 5 74, 79 StGB zwei Gesamtstrafen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Glanzusnn Koeniger Busch
Jagusch Maaß