Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 16.02.1956 – 3 StR 441/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volke
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In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hermann Johann B az zus TED
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wegen Meineides
hat der 5, Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ogerd | | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I: Die Verfehrensrügen,
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe durch die .Vereidigung der. Zeugen Rgggp den § 61 StPO verletzt. Grundsätzlich sind alle vernommenen Zeugen zu vereidisen (§ 59 StPO). Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen. So kann nach § 61 Nr 2 StPO das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen nach pflichtgemäßen Ermessen dann absehen, wenn er der Verletzte ist. Das hat die Strafkammer aber nicht übersehen. Ihr Beschluß, Rggge zu vereidigen, 1äßt erkennen, daß sie die Frage der Vereidigung geprüft und es nicht für angezcigt gehalten hat, davon abzusehen. Hierin liegt kein Rechtsfehler, da ein Ermessensmißbrauch nicht erkennbar ist.
2. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Teststellungen für das Revisionsgericht bindend sind. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Meineid Ges Angeklagten deshalb nicht vorliegen könne, weil hierfür kein einleuchtendes Motiv ersichtlich sei. Das Landgericht hat, wie dem Urteil zu entnehmen ist, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Meineid in der Absicht ge-
leistet hat, eine Klageabweisung in dem Rechtsstreit gegen seine Braut, die Mitangeklagte zu. zu erreichen,
3, Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Revision meint zu Unrecht, dem Tatrichter hätte sich bei der Prüfung der Frage, ob die von dem Angeklagten vorgebrachten Gründe für den Widerruf seines Geständnisses Glauben verdienen, in zweierlei Hinsicht eine weitere Sachaufklärung auf-
drängen müssen»
a) Soweit sie die Vernehmung der Polizeibeamten, die den Angekl?gten nach Offenbach gebracht haben, darüber für notwendig hält, daß diese Jem Angeklagten gesagt haben, wenn er kein Geständnis ablege, werde er in Haft bleiben, kann die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte sich hierauf berufen hat oder daß dieser Umstand dem Tatrichter sonst bekannt gewe-
sen ist.
b) Auch die Vernehmung der Polizeibeamten, die den Angeklagten während der Untersuchungshaft zu seinem Hundezwinger ausgeführt haben, über ihre dort gemachten Wahrnehmungen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, obwohl diese Umstände aktenkundig waren. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte das Landgericht, ohiıe Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung zu verletzen, zu der Überzeugung gelangen, daß die Hunde von der Braut des Ange-Zlagten versorgt werden konnten, nachdem es - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt hatte, daß diese die Hunde schon öfter gefüttert hat. Dasselbe gilt für die Feststellung der Strafkammer, daß auch ein Dritter hätte gefunden wercen können, der zur Versorgung der Tiere in-
stande war. Beweisamträge in dieser Richtung haben übrigens ausweislich der Verhandlungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Es kann für den Reselfall davon ausgegangen werden, daß sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen braucht, für die weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Anlaß gesehen haben.
II. Die Sachrüge,
1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrci, Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision die Verweigerung mildernder Umstände ausreichend begründet. Auch nicht einschlägige Vorstrafen des Angeklagten darf der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob die gesetzliche Regelstrafe für den Angeklagten als zu hart und deshalb die Zubilligung mildernder Umstände als geboten erscheint, berücksichtigen.
Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Dr. Wiefels