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BGH Entscheidung vom 10.02.1956 – 2 StR 451/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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gegen

den kaufmännischen Angestellten Geors O0 iEEEEB aus EEE , zedoren =: GEM 1921 in TEE. Kreis GEB (Schlesien).

wegen versuchter Hotzucht u:3.

het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr: Baldus als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner “ Bundesrichter Dr. Menges Fu Bundesrichter Hoepner on als beisitzende Richter, Fu Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Hi . Oberstaatsanwalt Dr. EEE nei der Verkündung ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestollter nz als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sıche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter ‚otzucht in Tatsinheit mit Kötigung zur Unzucht, also wegen einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. angeklagt und verurteil; woväen. Die Anklage wurde itm am 19. Juii 1955 zugestellt nit einer Bolehrung, die u.a. den inweis enthielt, daß er das Recht hate, gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 und 5 StPO die Bestellung eines Pllichtverteidigers zu be-

" antragen, falls die ihm zur last gelegte Tat ein Verbrechen

sei; ein derartiger Antrag sei binnen einer Wochen zu stellen. Wachdem üle Strafkammer seinen Antrag auf Anordnung einer Voruntersuchung verworfen hatte, bat er mit Schrift-

satz vom 14. September 1955 um !eiordnung eines Verteidigers.

Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, "da der Fall der notwendigen Verteidigung i.S: des § 140 Abs 1 StPO nicht vorliegt, weil der Angeklagte den Antrag nicht binnen einer

‘ Frist von einer Woche seit Zustellung der Klageschrift

gestellt hat (§ 140 Abs 3 StPO) und angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage die Liitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheint (§ 146 Abs 2 StPO)".

Zu Recht beanstandet die Revision des Angeklagten die Belehrung als unzureichend. Der Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn ein Verbrechen in Frage kommt, muß so klar gehalten seir, daß der Angeklagte zu erkennen vermag, die Beiordnung eines Verteidigers sei nur noch von seinem Antrag abhängig (GH in. KW 54, 1087 Nr 14). Diesen Erfordernis genügt die 3elehrung nicht, da sie dem Angeklagten die Trüfung überläßt, ob ein Fall der =flichtverteidigung vorliegt (SGHSt 6, .140). Außerdem konnte er hieraus nicht ersehen, daß sein Antrags nur dann ordnungsgemäß gestellt ist, wenn er binnen der Frist von einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht

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eingeht (BGliSt 8, 105) Die Belehrung war wegen ihrer Mängel nicht wirksem und setzte die Frist des § 140

“.

Abs 5 StPC nicht ir Lauf. Die Strafkammer mu3te daher seinen Antraz entsprechen und durfte die Beio:rdnung eines Pllichtverteidigers nicht ablehnen. Die Hauptverhardlung fand ohne Anwesenheit des "notwendigen" Yertieidigers statt; dies ist ein Revisionegrund nach

6 338 ir 5 StPO, der rur Aufhebung des Urteils nötigt. Einer Erörterung, ob such wegen der Schwere der Tat die 3estellung eines Verteidigers geboten war und die Strafkammer, indem sie eine solche Prüfung unterließ, gegen § 140 Abs 2 StPO verstoßen hat, bedarf es daher nicht. Es sei aber auf die vom Bundesgerichtshof hiersu aufgestellten Grundsätze in den EIntscheidungen NJ%W 1953, 116, Nr 25 und 3Gist 6, 199 uingewiesen.

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten auch wegen Hötigung zur Unzucht nach § 176 Abs 2 ir 1 StGB verurteilt. Nach den bisherigen Feststellungen erstrebte er den Beischlaf mit der Überfallenen. Die Unzuchtshandlungen dienten nicht für sich allein seiner Geschlechtslust, sondern nur dem Ziele, den Vollzug des Beirchlafs zu verwirklichen. In einem solchen Falle

jet nur cum § 177 5iGB zu verurteilen (WAT L, ı

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