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BGH Entscheidung vom 26.01.1956 – 3 StR 444/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk:i 2226 032

Für die Amtliche Sammlung!

io Gesetzs StGB §§ 242, 245 a Abs i

Rechissatzs Wer — unter den Voraussetzungen des § 245 a Abs 1 — den Besitz von Diebeswerkzeug durch Diebstahl erlangt, ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug zu bestrafen,

2. Gesetzs StGB § 245 a Abs 3

Rechtissatzs Auf eite Einziehung von dem Täter nieht gsehörigem Diebeswerkzeug nach § 245 a Als StGB findet die Vorschrift des § 295 Ans 2 StGB entsprechende Anwendungs

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Aktenzeichens 3 StR 444,55 Urteil des BGH vom Z26.Januar 1956 LG Kleve

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iınNanmner des “..xe3 in der Strafsacrhe

gegen

io den Landarbeiter Peter

CB: geboren am \Krei.s SB: » Z./t. in anderer Sache in Strafhaft

2, den Elektriker Heinrich F er aus Yo;

geboren am 1922 K s ZoZi. ın Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes uU.4s

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsheis auf Grund der Hauptrerhandlungen vcm 12, und 26. Januar 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kceniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch undesrichter Maaß

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt sowie Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt 2 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfs eiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 26. Januar 1956 für Recht erkannt:

To Auf die Revisionen der Angeklagten .S Urteil der auswärtigen großen Straf! des Lenägerichts Kleve in Moers vom I. Juli 1955:

l. aufgehoben,

a) soweit beide Angeklagten wegen Verapredung zum Verbrechen veru ii LEN RING

und das Verfahren Insoret Staatıskasse eingesüvellt:

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IV.

5; soweit der Eisenbahnkurdelgriff eingezogen worden ist:

c i rurteilt siäd; ng zum schweren Diebs kanı in zwei

r Angeklagte Fr» wegen versuchter Antiftung zum schweren Diebstahls

3. im Schuldspruch weiter dahin bericht RIE daß beide Angeklagten statt wegen Tiebstahls im Rückfall und wegen Überlassung bzw. Besitzes von Diebeswerkzeug verurteilt sind wegen Diehstehls im Rückfail in Tateirheit mit Besitz von Diebeswerkzeug;

nsichtlich des Angeklagten re» zu 3, Im rafausspruch sowie im Gesautstralaussprush ufgenobens

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hi 5: n 3

Im Unfang der Aufhb ıebung zu 1A wird die Sache Kinsichtlich des Angeklagt en F zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über üle Kosven Les Rechismitiels, en das Landgericht zurückverwiesele

Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden verworfen.

Der Angeklagte RB Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

nen,

Es sind verurteilt worden:

i. der Angeklagte zu als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Beer enr Körperverletzung, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen "Aufforderung und Verabredung zum n drei Fällen", wegen Diebstahis im Rückfall

je

Verbrechen in zwei. Fällen. wegen Überlassung von Diebeswerkzeug und wegen. Beiruges im Hückfall unter FE einer irühe-

ren Sirefe zu einer Gesamtszuchthausstrafe ven 15 Jahren. Seine s Sinherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die bürgerlichen Ehr echte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren

vervann: werden.

. der Angeklagte Tg unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefähriisher Körperverletzung, wegen "Verabredung und Aufforderung zum Verbrechen in zwei Fällen", wegen Diebstahls im Rückfall und weger Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstravon 7 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Die bürgerlichen

re Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt

Beiden Angeklagten ist die erlittene Untersuchungs-- haft angerechtnet worden, dem Angeklagten re außer-- dem die in der einbezogenen Sache verbüßte Untersuchungs-

und Strafhaft,

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von Verfahrensrecht und Ges sachlichen Rechts,

e die des Angeklagten TE erhebt nur die Sachrüge,

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Die Revisionen beider Angeklagten haben nur in 28-

ringen Umfange Erfclg

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4. Zu Unrecht macht der Angeklagie Bei bend, das Ure

r5e die Aussage des Zeugen -

Zeuge im dsr Hauptiverhandlu

den sei, Die Verhandlungsniederschrift ergıbt, de :: sg nicht vereläigt worden isto

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mer nahe ihre Aufklärungspfiicht dadurch verleiz 22 da

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Angeklagte die Räd Rüge ist nicht inungsgemäß erho

ı3.bt. deren sich das Gericht nach Ansicht der Revisıon

noch hätte bedienen müssen. Übrigens beruht die Verur-

teilung auf dem eigenen Geständnis des Angeklagten rg

das das Gericht für glaubhaft gehalten hat,

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en. da sie nicht die Beweismittel an.

ILo Die Sachrüge,

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ko Der Schuldspruch

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1. Die Revision des Angeklagten RB :st offensichtlich unbegründet, soweit sis sich gegen seine Verren wegen versuchten Betrugs in den Fällen Mg»

Die Revision behauptet, wegen dieser Taten sei Ce:

T Fi») - - -n Po Pag z a m " - .. al EP pEr EL = KERZE Verfahren nach S 153 Abs 2 St ED; alst Wegen veringlüßnge Yr 4 in Bu Ei BE - Fr urn " T -PI2 come n Hi

keit, eingesteilt worden, Eine sclche V erfügeng der An-

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akvan nicht gefunden. Das Verbringen der Revision ist ohne Beda ung, dena eine Binstse]-

?2 asQ hindert die Staatsanwaltschefit

? SiR 775.52 vom 30. Okt ober 1553, S 53). Dies ist hier unter Nr 4 a und b der Anklageschrift von 11. November 1954 geschehen, Insoweit ist auch Aurch den Beschluß vom lo Dezember 1954 gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet worden, so daß alle Verfahrensvoraus-- setzungen gegeben sind.

AR

2, Auch die Verurteilung des Angeklagten Rn aus § 40 a Ahs 1 StGB im Talle 3 (Nr 3 des Urteils) zeigt keinen Rechtstehler zu seinem Nachteil. Der Senvlispruch ist nur insofern unvoll;

gıht, welcher art das Verbrecher

klagte den B@B/bestinnen versucht nat. Die Angabe dieses Verbrechens ist erforderlich, weil der § 49 a keine D-

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ständige Strafvorschrift enthält (vgl auch BGHSt )o Ter Scohuläspruch konnte insoweit vom Senat berichtigt werdeic. |

Die Frage des strafbefreienden Rücktriits zu erörtern, bestand für die Strafkammer kein Anlaß, da sie ausdrückiich festgestellt hat, daß die Aufforderung deshalb erfolglos geblieben ist, weil ] auf sie nur zum Schein eingegangen ist und die Polizei benachrichtigt hats

Mit Recht hat das Vandgericht auch angenoirmen, daB Glese Straftat gegenüber den weiteren Straftaten des Angen

wagen Bed nach § 29 a SiGB rechtlich selbständig ist, da diese auf Erund eines neuen tatentschlusses begangen worden sinä,

*, Die Hevision des s Angeklagten rg ist auch of.

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we iz deren Vorsussetzungen vom Tatrichter unver Nr 4, !0 und 11 des Urtails rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind,

Sffnungsbsschiuß zur Last gelegt worden. Sie stellt sich an:h nicht als einheitlicher gesckicktlicher Vorgang mit A och zu er-

Ger beiden Angstlagten zur Last gelegiven und noch SrterndenAufforderung des Hp -un Einoruchäiepstahl

Die hier abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege

einer

Nachtragsanklage mit Zustimmung beider Angeklagten

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sum Gegenstand der Hauptverhandiung gemacht werden äürfen. Ta dies ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht geschehen ist, muß das Verfahren gegen beide Angeklagten

eingestellt werden. da es in diesem Falle an den Verfenreh&voraussetzungen fehit,

ils), Der

in Urteilsstruch dahin zu } berichtigen da3 die Angeklagten. A

gen kein Anlaß zur Erörteruüg der Trage eınes Rücktritts

der Angeklagten von dieser Straftat,

6, Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, daß die beiden Angeklagten sich als Mittäter des Diebstahls des Bremskurbelgriffs schuldig gemacht haben, den sie während der Fahrt nach Rheinberg aus einem Personenwagen der Bundesbahn weggenommen haben (Nr 7 des Urteils).

im Zusammenhang hiermit hat das Landgericht

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d den Angeklagten auch wegen Vergehens gegen § 245 &

DTGB verurteilt: Fi; weil er Dieveswerkzeug besesser. (Abs 1), ö >: weil er Diebeswerkzeug einem andern, nämlich TB: & überlassen habe (Abs 2), Nach den Urteilsfesistellungen war i

der etwa 25 cm lange, mindestens 1 a schwere Griff geei net, bei einem Einbruch ais Brechwerkzeug zu dienen; die Angeklagten wollten ihn auch bei dem von ihnen für denselben Abend gevlanten Einbruchsdiebstahl verwenden. Der Bremskurbelgriff ist daher ohne Rechtsfehler als Diebeswerkzeug im Sinne der genannten Vorschrift angesehen worden, Hierunter ist nämlich jede bewegliche Sache zu verstehen, die nach ihrer, Beschaffenheit objektiv geeignet ist, die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen

zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn sich aüs den Unständen des Einze:ifalles ergibt, daß sie nach dem Willen der dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diehstahl oder Raub bestimmt ist (BGHSS 8, 110 /T12/7). Bei Do 7] sinä auch die weiteren Voraussetzungen des § 245 a Abs 1 SIGCB in dem Urteil dargetan. Dagegen kann die Vervirteilung. des Angeklagten zu : wegeu Überlassung von

Die)sswerkzeug an einen andern Fucks) nach 8 225 a A D ıL

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e S5GB nicht gepilligt werden, wei

gemeiusamen Diebstahl den ummittelbaren Besitz an dem

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Tegenstand erlangt und ihn in der Foigezeit behalten hat. Nach den Festsveilungen des Urteils ist Jedoch davon aus.- zugehen, daß RD an dem Werkzeug von Anfang an uiigen wahrsam gehabt hat, da beide Angeklagten bis zur Begehung

des beabsichtigten Einbruchsdiebstahis zusammen bleidben

wollten, Da auch Rep in der in § 245 a Abs 1 bezeichneten Weise vorbesiraft ist, hat er demnach den Tatbestanü

dieser Strafvorschrift verwirklicht,

Nicht zu folgen ist dem Landgericht ferner darin, daß Tatmehrheit bestehe zwischen dem Diebstahl des Breamskurbeigriifs und dem Vergehen gegen § 245 a StGB, Ina lirk-

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ıichkeit liegt Tateinheit vorz denn die Besitzverschaf

aisco der Beginn des Besitzes an dem Diebeswerkzeug, is% Gurch den Diebstahl begründet worden (vgl RGSt 13, 1455 BGH 1 StR 700/53 vom 27. April 1954).

Der Senat konnte den Schuldspruch von sich aus bei beiden Angeklagten entsprechend berichtigen (I 3 der Urteilsformel). Verfahrensrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagten gegenüber der geänderten rechtlichen. Beurteilung in anderer Weise-hätten verteidigen können als bishere

Die Änderung des Schuldspruches führt bei dem Ange-

klagten Do | zur Aufhebung des Strafausspruches, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen

itzes von Diebeswerkzeug verurteilt worden ist. Das 8

b Lendgericht wird anstelle der hierwegen erkannien beiden

iinzelstrafen eine neue Strafe festzusetzen haben.

Bei dem Angeklagien rg> ordnei der Senat In entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO hiemit Air rla SW

saß die für die Üben sune von Diebe

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Einzelstrafe von einem Jahr Zuchinaus it Wegfall kom, Die für den Diebstahl des Brenskurbelgrifis verk: ‚Engie

weivsere Strafe von einem Jahr Zuchthaus umfaßt jetz

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/3-str-444-55#rd_22

auch das tateinheitlich verübte Vergehen gegen s ea & Abs 1 StGB. Eine etwaige Erhöhung der Diehstahlsstrafe mit Küicksicht auf dieses Vergehen erübrigt sich im Hin-

blick auf die Höhe der Gesanistrare.

7. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ur 9 9 des Urteils) zeigt keinen Rechtsfekler zu ihrem Nachteil, Daß die Strafkammer übersehen hat, daß die Angeklagten auch den Tatbestand des Raubes mit Waffen semäß § 250 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht ha a3 en nicht, Was diese in ihren Revisionen und

nachgersichten Schriftsätzen zu dieser ihrer schwersten

za -D Pr 24 - 2. 4 . 4 riffe gegen die rechtlich richt zu beanstandende Bewei asjmanı zeumror f ad > Tanmanr 7 ee aaa an ron I würälgung Ges Tavrichterr, ‚essen Fsebsveiiungen Gas Rearm nazsaerichi nach A ı QGecatz 3 d ‚_-510n58ericuat nach dem eset inden, Pe

Der Raub ist nicht in Tateinheit mit dem Vergehen . nn P des Besitzes von Diebeswerkzeug Degangen worden. Die Angeltlagten haben nach den Feststellungen des Tatrichters

sich den Bremskurbelgriff lediglich zur Verwendung bei

dem fiir den gleichen Abend von ihnen verabredeten Einbruchs-

iiebstahl angeeignet. Der hier abgeurteilte schwere Raub

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liegt außerhalb des ursprünglich gefaßten Tatplanes und ntschluß (vgl BGH 2 StR 303/752

beruht auf einen neuen Tate

vom 11, Juli 13523 5 SUR 904/52 vcm 19. Februar 1953; a 3

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SL

5 SUR 151/55 von 2No Mail 55).

=) feststellungen selbst zugegeben.

B. Der Strafausspruch,

zur nr ur rn ra

1, Die Kückfalivoraussetzungen sind für die Diebwaten bei beiden Angeklagien und für die Betrugstaten des . Angeklagten Zu einwandfrei Bessgoste ellt,

2, Auch die Verurteilung des Angeklagten ru aıs gefährlicher Gewohnheitsverbrecher läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen, Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Ahs 1 StGB sind recht: sirrtumsfrei festgesvellt. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als gefährlicher Cewohnheitsverbrecher ist rechtlich bedenkenfrei.

> o 2 wi Q 5° iM = e 3 e 2 D E53 aa) [av} D>) + u MM in ch 14 Av) 5 Ki 3

ne 3 4 un] Mi - .nÄ- x %i um -DanT a 1 = in de +7 den Angeklagten keinen Rechtsfekler zu ihrem Nachteil

4 „4.

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Aufhebung der gegen den Angekla ion rn Gesamisirafe bedarf es dagegen nicht, weil

ihre Höhe durch den Wegfall von Einzelstrafen in den »öällen 5 und 7 (oben Er und 6) nicht heeinfludt werden kann. Die gegen ihn zu verhängende Gesamtstrafe mu notwendig fünfzehn Jahre Zuchthaus beitragen, weil sehon

gen des schweren Raubes verwirkte Einzelstrafe diereicht (8 74 Abs 1 und 3 StGB).

:inbezogen. Dabei hat es nicht beachtet, daß nur ein

e der hier abgeurteilten Siraf

taten vor dem Urteil de rufungsstrafkammer des Landgerichts in Kleve vom 24, Nco-

vember_ 1953 - N 5 Ms 106/53 - begangen worden ist, Ver

aılem is% unbertiekniehktgt genlieben, dab die damals engeurveilte Tat vor dem ür eil des ; Landgerichts in Kleve von 15.

war. Dengemäß wurde hon am 24, November 19553 eine Gesamt stvafe unter Einbez Hehung dieser Strafen gebildet. Die Jeizst abgeurteilten Taten liegen sämtlich nach den 15%: Jimi 1955, Infolgedessen durfis keine der früheren Strafen

Lo un‘ u u Na H 1. EIER, -, r 4 nn in die jeizi gebildete GesamtstraTs einberogeli werası ıL - m Sn a > LT m RISt ‚ 185). Es muß jedoch numiekr »sı Lew Intsclst-Gung Ass lanügerichts Dowenden, da dio Sivale n’onı mun

Das landgericht hat den oben unter IT A & erwähnten, der Bundesbahn gehörigen Bremskurbeigriff eingezogen, den i en Angeklagten während einer Eisenbahnfahrt aus

[0]

eid einem Personenwagen in der Absicht gestohlen hatten, ihn noch am selben Tage bei einem Einpruchsdiebstahl zu gehrauchen. Die Entscheidung beruht auf § 245 a Abs 53 StGB. e mmung, die dem Strafgesetzbuch durch das Ge-

[0] & B in § 0} je ® H

wohnhe brechergesetz vom 24, November 1953 eingefügt

r wurde, schreibt die Einziehung von Diebeswerkzeug, zu dem

b = wie schon oben dargeleg; — dieser Griff zu rechnen ist, chne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwingend - voro Ihre uneingeschränkt ‚© Anwendung führt indess weilen zu „TIenbar unkil Jigen Ergebnissen. Das Ae

gegenwärtige Fall, in welchem ein Gegenstand eingezoge:

wurde, den die Täter dem Eigentümer gestohlen hatten,

chne da3 diesen es ndein Verschulden traf. Eine sclone Maßnahme erscheint unbillig, besonders dann, wenn es sich,

wie hier, nicht um typisches Dieh eswerkzeug handelt, son-

[

gern um einen Gegenstand, dessen objektive Zweckbestimmung

‚er nach der Rechtsprecnung

er au

eine völlig andere ist, un „ur deshalb zum Diebeswerkzei

§ 3

g im Sinn des § 245 a zu zechnen ist, weil er, auch zu solcher Verwendung immerhin

J-

zten Besitzer zum Gebrauch beı

x

geeignet, von seinen let

eu D> Diebstahl oder Raub ausersehen

worden war, Das unbillige ürgebnis allein würde freilich den Richter noch nicht chne " j

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weiteres berechtigen. Gie Vorschriit des

m N > u » Pr oO @ NS; 3 4 3 ei

= an Ta ır vi ar 1 In -Tea rn dan ın voslem Imfange anzuwenden... Es kommt jedoch hinzr, 123

sie dem jetzigen Stand Ger Gesetzgebung nicht“ mehr voli D as ze

25

ht. Das zeigt sich namertlich im „ge StGB ager

c . war ehedem die Eihziehung gewisser Gegenständs, die bei

einem jagdvergehen mitgeführt oder benutzt worderz waren, ausnahmslos chne Rücksicht darauf vorgeschrieben, ch sıa Gem Verurteil gehörten oder nicht. Hierzu hat schon das Reichsgericht in einer älteren Entscheidung ausge-

a

sprochen, daß die Vorschrift nicht anzuwenden sei, wenn lderer die an sich einzuziehende Sache ihrem Kigen-Surch eine strafbare Handiung entzogen hatte [RCeSt 18. 43), Durch das Gesetz vom 28, Juni 1935 ist die Bestimmung dann dahin ergänzt worden, daß von der Einziehung abgesehen werden kann, wenn die Sache ohne Schuid des Tigentümers zu der Tat benutzt worden ist oder die Ein-

ziehung eine unbillige Härte für den Betroffener bedeut

(D >

würde (§ 295 Abs 2), Hinzuweisen ist ferner auf die 88 86,

98 Abs 2, 101 Abs 2 StGB {Tassung des I, Sirafrechtsände-

rungsgeseizes von 30. August en In den dort geregel-- ven Fällen ist der Drittsigentümer, dessen Sache einge-

sogen wird, aus der Staaiskasse angemessen zu entschädigen, wenn er sich nicht selbst im Zusammenhang mit der

Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat. Im Gesetz ist also inzwischen mindestens soviel zum Ausdruck gekommen, daB in das Zigentum eines an der Straftat nicht Beteiligten im liege der Einziehung nicht unt erschieäslos und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfailes eingegriffen werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem diesem Rechtsgedanken nicht auch im Falle des § 245 a Abs 3 SiGB Gel. tung zu verschaffen wäre, Der Senat hält es daher für zulässig und geboten, hier den § 295 Abs 2 StGB entsprechend

ö

den, Auch im Falle des § 245 a kbs 5 StGB kann als inziehung abgesehen werden, wenn die Sache ohne

Schuld des Eigenzümers zur Tat benutzt worden ist cder

o

Das trifft hier offenbar zu.

la Einziehung eine unbillige Härte Tür den Beisroffenen e

©

Der Ausspruch über die Binziehung ist daher aufzii-

heben.

dlanzmann Dr.Koeniger . Busch

Maaß Dr.Wie: