Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.01.1956 – 3 StR 405/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung ! 2226 03E
u ll ll un - _ _ _ “ Gesetz: StGB § 286 Abs 2
Rechtssatzs:
Aktenzeichen:
un
Der Unternehmer eines Geschicklichkeitsspieles oder eines behördlich genehmigten Glücksspieles, der, um zum Spielen anzuregen und dadurch seine Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu steigern, für die Spieler Preise aussetzt, deren Gewinnung überwiegend vom Zufall abhängt, veranstaltet eine Ausspielung.
- Urteil des BGH vom 26. Januar 1956 LG Wiesbaden
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
gevoren an GEB 1020 1:
wegen unbefugter Öffentlicher Ausspielung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger \ Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß | Bundesrichter Dr. Wiefels „als beisitzende Richter, Bundesanwalt | in der Verhandlung, - Oberstaatsanwalt EB ::i ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittieren Justizdienst> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Juli 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugier Ausspielung gemäß § 285 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge beschränkte Revision des Ängeklagten ist unbegründet.
I. Entgegen der Meinung der Revision tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme, daß der Angeklagte den Sußeren Tatbestand des § 286 Abs 2 StGB verwirklicht hat.
a) Der Angeklagte hat als Leiter des Spielunternehmens rg in dem das sogenannte abgeänderte Ecart&-Spiel, auch Kasinospiel genannt, mit behördlicher Erlaubnis gesyielt würde, denjenigen Spielern des Kasinospiels, die sechs oder zehn Partien hintereinander gewannen, nach chender vorheriger Ankündigung Preise in Ges talt von
nehmern gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung ir Aussicht gestellt hat, je nach dem Ergebnis einer wesentlich durch Zufall bedingten Ermittlung einen Vermögenswert zu - gewinnen. Das Tatbestandsmerkmal des Veranstaltens einer Ausspielung ist somit richtig dargetan (RGSt 67,
1.) Daß die Spieler nicht nur für die Teilnahme am Kasinospiel, sondern auch dafür, daß sie die von dem Ängesten ausgesetzten Preise gewinnen konnten, einen Binsatz ten, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der \ Angeklagte war als Unternehmer mit festen Prozentsätzen an sen von den Spielern für ihre Teilnahme am Soviel bezahlten Summen beteiligt. Er erhielt seinen Anteil von den Bankhaiter und hatte die Preise ausgesetzt, um die Umsätze deim Spiel und damit seinen eigenen Gewinn zu steigern. Die
- 3 -
a 3eisteten die Zahlungen, scwohl un an den Kasinosp’sl teilnehmen, als auch um einen von dem Angeklagten te
susgesetzten Preis gewinnen zu können. Den Spielern mag
zwar vielleichs verborgen geblieben sein, wieviel sie im einzelnen dafür zahlten, damit sie die Aussicht erwarben, einen Preis zu erhalten. Dies ist jedoch für die Annahme
s Einsatzes unschädlich (RGSt 60, 127; 65, 194; BGHSt 2, 79), Davon, daß es sich um eine sogenannte Gratisausspielung gehandelt hätte, kann nach den tatrichterliichen Feststellungen keine Rede sein, Denn der Angeklagte betrieb das Spielunternehmen geschäftsmäßig. Er stellte den Spielern Räume, Zinrichtunrgsgegenstände, Bedienung und anderes zur Verfügung. Als „oe nleistung erhielt er dafür eine prozentuale | msatz. Wenn die Umsätze stiegen, stiegen kinnehmen. In der Steigerung seiner Linnahnen senwert Zür die von ihm ausgesetzten Preise. ich, da? der Angeklagte den Spielern keine teschenke machte und auch nicht machen wollte. Der für die ürlangung der Preise geleistete Einsatz beruhte auch auf einem Spielvlan (BEHSt 3, 99 1047).
2,) Ob ein Spieler einen Preis gewann, hing wesentlich vom Zufall, d.h. einem unberechenbaren, dem Einfluß des Spielers entzogenen Ursachenverlauf ab (RGSt 59, 347 3497). Um einen Preis zu erlangen, mußte der Spieler vier-, sechs--
oder zehnmal kintereinander im Kasinospiel gewinnen. Das war aber aus zwei Gründen für den Spieler unberechenbar.
hu
Dsbel braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob das in REED =espieite Kasinospiel ein reines Glücks-
e er ob für den Ausgang des Spiels Zufalls- und keitsmomente maßgebend waren, ob es sich also ntes gemischtes Spiel gehandelt hat und ob icklichkeitsmomente überwogen. Dafür geben
Pr Hr {60} Gi se) oa ua 3 3.0 Pe} on [®]
'sststellungen nicht die nötigen tatsäch-
lichen Arhaltspunkte,. Selbst wenn das einzelne Kasinospiei ein Spiel sein sollte, bei dem gerade noch das Geschicklichkeitsmoment überwog, so war es schon nit Rücksicht auf das kischen der Karten reiner Zufall, wenn ein Spieler mehrere Partien hintereinander gewann. Ein weiteres Zufallsmoment liegt darin, daß der Bankhalter berechtigt war, nach seinem Belieben einen Spieler vom Weiterspiel auszuschließen. Er konnte also die zusammenhängende Reihe der Gewinnpartien eines Spielers jederzeit unterbrechen und ihn dadurch nach seinem Belieben daran hindern, die für die Erringung eines Preises erforderliche Anzahl von Partien hintereinander zu gewinnen. Der Spieler hatte auf die Entschlüsse des Bankhalters in dieser Frage keinen Einfluß. Wird der Gewinn
von solchen im Belieben des Unternehmers stehenden Handlungen abhängig gemacht, so entscheidet über ihn der Zufall (RGSt 25, 256; 27, 94). Daß so der Zufall in doppeltem Sinne bei der Gewinnzuteilung eine Rolle spielte, entsprach dem Spielplan und war äen Spielern nach den Feststellungen der Strafkammer erkennbar. Sie wollten sich mithin an einer Ausspielung als Spieler beteiligen (RGSt 60, 585 3877)»
©
Daß im übrigen der Angeklagte und nicht etwa seine Ehefrau, auf deren Namen der Betrieb lief, Veranstalter der Ausspielung war, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen. |
b) Die Ausspielung war auch öffentlich. Sie war nämlich einem vielleicht nicht unbegrenzten, aber jedenfalls nicht durch persönliche Beziehungen verbundenem Personenkreis zugänglich \RGSt 59, 347 23497). Wenn auch die Einsangstür zum BO — | ers; auf läuten geöffnet wurde, so ließ man doch praktisch jeden, der es wünschte, eintreten, nehn ihn in den Club auf und ermöglichte ihm so die Teilnahme am Spiel. Daß der Angeklagte in Ausnahme-
fällen jemanden den Eintritt verwehrte, steht der Annahne der Öffentlichkeit nicht entgegen. Denn die Strafkanner hat dargetan, daß nicht zwischen allen Spielern Bande persönlicher Art bestanden.
nicht erteilt.
II. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zunächst festgestellt, da3 der Angeklagte die Tatumstände kannte, in denen die Merkmale der verbotenen Ausspielung nach § 286 Abs 2 StGB verwirklicht waren. Die Annahme, daß er demzäch vorsätzlich gehandelt habe, begegnet somit keinen rechtiichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, er habe geglaubt, die obrigkeitliche Erlaubnis sei dadurch erteilt
worden, daß die zur Überwachung in den Spielclub abgeordneten Beamten nicht eingeschritten seien, und er habe sich deshalb in einem Tatbestandsirrtum befunden, ist neu und kenn deshalb im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt
werden.
Neu und deshalb ebenfalls der Berücksichtigung durch das Revisionsgericht entzogen ist ferner die Schutzbehauptung, der Angeklagte habe sich bei der Behörde, bei der er sein Spielunternehmen angemeldet habe, erkundigt, ob er für die "Ausspielung" eine Erlaubnis benötige. Er habe | den Bescheid erhalten, das sei nicht der Fall, und er sei deshalb völlig sicher gewesen, daß seine ihm von der zuständigen Fachbehörde bestätigte Rechtsauffassung richtig sei. Die Urteilsausführungen ergeben, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich nur darauf berufen hat, er
habe sich bei anderen Unternehmern von Spielbetrieben und
in Spielerkreisen danach erkundigt, ob das Aussetzen von Gewinnen unter den festgesetzten Bedingungen erlaubt sei, und diese Personen hätten ihm erklärt, es bestünden gegen sein Vorhaäen keine Bedenken.
Das Landgericht hat weder aus dieser Einlassung noch aus den sonstigen Umständen den Schluß gezogen, der Angeklagte habe irrig angenommen, das Aussetzen der Preise sei reshtlich erlaubt. Andrerseits hat es ersichtlich auch nicht angenoumen, daß er vom Beginn des Aussetzens der Preise, also bereits im August 1954, das unzweifelhafte Bewußtsein gehabt habe, Unrscht zu tun. Denn es stellt fest, der Anzeklagte habe zunächst Bedenken, habe Zweifel gehabt, ob sein Vorgehen erlaubt sei, und es nimmt auf Grund seines Verkaltens an, er habe von Änfang an mit der Möglichkeit Zerechnet, daß das Aussstzen von Preisen obne behördliche Genehmigung verboten sein könne. Die Zweifel hätten sich im Laufe der lonate verstärkt. Nach der Zustellung des Er-Sfinungsbeschlusses habe er, indem er sein Verhalten fortgesetzt habe, "das Gesetz 'bewußt mißachtet",
Wer Zweifei hat, ob sein Tun verboten ist, dem fehlt die sichere Kenntnis des Verbotes. Nimmt er die Möglichkeit, Unrecht zu tun, aber in seinen Willen dargestellt auf, daß es ihm gleichgültig ist, ob er Unrecht tut oder nicht, so steht dies dem Vorhandensein des Unrechtsbewußtseins gleich (BEHSt 1 StR 490,51 vom 20. Mai 1952 = IM Nr 6 zu § 59 StGB;
6,52 von 6. November 1952). Nimmt er diese Möglich-
keit dagegen nicht in seinen Willen auf, so liegt ein Fall otsirrtums {Fehlen des Bewußtseins der Rechtswidrig-
vor, der nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten htssätzen zu behandeln ist /BCESt 2, 194 ff).
ber Ausführungen des Urteil Annahme des Land-
D Ss € serichts zu eninehmen, daß der Äng e bis zum 15: April
1555, dem Tage, an dem ihm der Eröffnungsbeschluß in dieser 3szhe
„It wurde seine Zwei.fel, mac ehten sie auch immer gröden worden sein, noch nicht völlig überwunden. also noch nicht ein sicheres Wissen von der Rechtswidrigkeit seines Handelns gewonnen hatte. Da3 er die Möglichkeit, Unrecht zu tun, mit der er rechnete, billigend in seinen Willen aufgenommen hätte, ist nicht festgestellt. Es hätte deshalb für diesen Zeitraun die Frage entschieden werden müssen, ob das Fehlen es Unrechtsktewußtseins vermeidbar war oder nicht. Daß das Landgericht dies unterlassen hat, gefährdet den Bestand
s Urteils jedoch nicht. Den Feststellungen ist die Übering des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte seit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses das Bewußt-
in der Rechts widrigk seit hatte und die Tat dennoch fortsetzte. Soweit er bis dahin seine Zweifel nicht überwunden und sich nicht zur Gewißheit des Verbotenseins durchgerungen hatte, ergaben die gesamten Tatumstände, daß ihm dies mög-
sen wäre, wenn er die Kräfte seines Verstandes.
erkundigt nätte. Sein Verbotsirrtum war deshalb verschuldet { 2, 194 ‚'201.’2027). Diese rechtliche Beurteilung kann E Grund der tatrichterlichen Feststellungen seitens des sionsgerichts vorgenommen werden \aa0 5 209). Daß das Landgericht nicht anders entschieden hätte, wenn es eine Ertscheidung hierüber für erforderlich gehalten hätte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urveilsausführungen.
Unter dissen Umständen 1ä55 sich mit Sicherheit ausschließen, daß der Strafaussuruch Gdedurch besinfluß worden daß das lanägericht für die gesamte Dauer der fortiseseizten Straftat beim Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit annimmt, während er nach üen Feststellungen bis zum 15. April 1955 nur ir schuldhafven Verbotsirrtun
ur
lanzmann
rechtliche
Maaß
Bedenken.
Koeniger
Dr, Wiefels
bat. Auch sonst bestehen gegen den Strafausspruch
Busch