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BGH Entscheidung vom 12.01.1956 – 4 StR 436/55

4. Strafsenat

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\ Fa 2226 055

Im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

den Bierverleger Herbert G «EEE zus Om EB: zetoren an WB 92 in

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bunde sanwalt > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. N) bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter @ SE ‚ats Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

‚für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Fochum vom 8. Juni 1955 wird verworfen, Der Reschwerdcführer hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und dic fache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 (Karnevalsonntag) mit seinem Lastkraftwagen mehrere Personen auf deren Bitte zu einer Gastwirtschaft. während der Fahrt standen einige Fahrgäste auf der Ladefläche des Wagens; der Maurer v> saß auf der Kante des rechten Umrahmungsbrettes unmittelbar hinter dem Führerhaus so, daß sein Gesäß über die Ladefläche hinausragte. Der Angeklagte fuhr sehr schnell, obwohl die Fahrbahn vereist und glatt war. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen mußte, rutschte sein

Wagen so weit nach rechts, daß er mit der rechten Seitenwand

an einem die rechte Fahrbahn begrenzenden Baume entlangstreifte; > prallte mit seinem Gesäß gegen den Baum und fiel nach innen auf die Ladefläche. Infolge der dabei erlitrenen Verletzungen trat im Laufe des nächsten Tages ‚eine Fettembolie ein.und führte den Tod des WB herbei.

Das Landgericht hat den der fahrlässigen Tötung angeklagten Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gelds trafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Neben-Klägerin - - Witwe a - _ Revision eingelegt.

| Ai s Revision des Angeklagten.

Nach den Urteilsgrüünden rutschte der Wagen des Angeklagten beim Ausweichen auf der vereisten Fahrbahn so weit, nach rechts, daß er mit der rechten Seitenwand der Ladefläche gegen einen Baum stieß und daran entlangstreifte. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden; die Beweistatsachen, auf die sich die richterliche Überzeugung sründet, brauchte das Landgericht im Urteil nicht anzugeben, Daß der Angeklagte den Anstoß nicht bemerkte und das

"hat, kann nicht zweifelhaft sein (§§ 1, 9 Abs 2, 34 StVO).

tet Auch in diesem Falle könnte die schnelle Fahrweise

Fahrzeug keine Beschädigungen aufwies, schloß diese Feststel lung nicht aus. Welche weiteren Beweismittel zur Aufklärung. des Sachverhaltes noch hätten benützt werden sollen, führt die Revision bei ihrer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht selbst nieht ana \

Die rechtliche Wirdigung. des Testgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Ange- | klagten. Das Landgericht macht ihm zum Vorwurf, daß er entgegen dem Verbot des § 34 Abs 1 StVO auf der Ladefläche Br nes’ 'Lastwagens mehrere Personen mitnahm, daß’ er sich, obwohl. „erden Zustand seiner. ‚Fahrgäste kannte, vor Antritt der Fahr nicht um sie kümmerte; vor allem, daß er ohne Rücksicht auf“ ihre gefährliche Unterbringung auf der Ladefläche des Last-. .wagens ZU schnell auf der vereisten Fahrbahn fuhr. Daß der E Angeklagte damit den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt ; und. gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer veratoßen,

Dabei: spielt es keine Rolle, ob er das Aufsteigen des @ = auf den Lastwagen. bemerkte. Auf diese Pflichtwidrigkei-. ten ist der Unfall zurückzuführens 'Nur weil der Angeklagte zu schnell fuhr, rutschte er mit seinem Wagen beim Auswei- ‚chen ab und geriet. an den Baum. Es wäre im übrigen ohne Be-;

‚deutung, wenn etwa nur: ‚der verunglückte vr den Baum \ mit seinen Gesäß. gestreift hätte und nicht auch der Lastwa gen mit dem Baum in Berührung kam, wie die Revision behaup-"

des Angeklagten nicht hinweggedacht werden, ohne daß der " Unfall mit seinen Folgen entfiele.

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unfall hätte vermeiden können, daß er auch die Verlet-

zung: eines. Fahrgastes als Folge seines verkehrswiärigen Verhaltens .vorauszusehen vermochte, Was die Revision hierzu im einzelnen noch vorträgt, liegt neben der Sache.

Damit sind die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung bedenkenfrei nachgewiesen. Die Revision. des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

2 Revisionen der st aatsanwaltschaft und der Nebenklägerin.

a) Die Verfahrensrüge der Staatsanneltschart ist nicht näher ausgeführt und daher nicht. beachtlich.

San"

a b) Die Sachrüge beiden Rerlelunen zrait Aurch. Das Landgericht hat fahrlässige Tötung verneint, weil "schen: die Eigenart und die besondere Schwere der Verletzungen des BD vor ‚allem aber das Auftret ten der Fettembolie und der erst dadurch verursachte Tod des. > Erfolge seien, die im Rahmen des hier vorhersehbaren Geschehensablaufes . völlig außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens und außerdem. des vorstellbar Möglichen lägen. Daß von den Beteiligten einer gleich zu Tode kommen werde, wenn die angetrunkene Karnevalsgesellschaft bei einem Anstoß des Wagens durcheinander auf die. Ladefläche purzele, wäre nach allge- on meiner Lebenserfahrung nicht vorauszusehengewesen". Bei die- |. ser Würdigung hat sich der Tatrichter von rechtsirrtünli- ‚chen Erwägungen leiten lassen. Grundsätzlich, braucht der Erfolg nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufes voraussehbar zu sein (Olshausen StGB § 222 Anm 4). Es genügt daher, wenn der Angeklagte mit dem Tode einzelner Fahrgäste als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens rechnen mußte, Tas kann unter den hier gegebenen Umständen nicht zweifeihaft sein: Der

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/4-str-436-55#rd_16

Angeklagte fuhr auf der vereisten Straße so rasch, daß Rutschgefahr und damit die Möglichkeit eines Anpralles auf feste Gegenstände bestand. Die Fahrgäste standen ohne fe- . sten Halt auf der Ladefläche des Lastwagens, sie waren angetrunken. Daß ein plötzliches Abrutschen auf der vereis- ‚ten Fahrbahn und ein dadurch bewirktes Auffahren auf einen . festen Gegenstand unter solchen Umständen einen tödlichen | Ausgang: haben konnte, war voraussehbar. Freilich muß. das, was sich im konkreten Falle wirklich abgespielt hat, noch : im: Rahmen der dem Täter bekannten Erfahrung des täglichen, Lebens liegen. Daß’ sich ein Fahrgast. in.angetrunkenen Zustande während einer Fährt auf der Ladefläche eines Lastwa-. gens auf dessen Umrahmungsbrett setzt, weil er keine ande- ' re Sitzgelegenheit hat, und ei einem Anstreifen an einem _ Baume infolge dieser Sitzweise verletzt wird, ist aber keineswegs. ein so, ungewöhnliches Ereignis, daß es auch bei sorj fältiger Überlegung nicht berücksichtigt zu werden brauchte. Dasselbe gilt für das. "Auftreten einer Fettembolie nach schweren. inneren a Verteisingen.

0b dem igeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkei hen aiese Überlegungen möglich waren, hat das Landgericht ‚nicht geprüft. Eine abschließende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Revisionsgericht kann daher noch nieht. getroffen werden. 2

Die Revisionen ( der Staatsanwaltschaft und der Neben- : ‚klägerin müssen sonach Erfolg haben. Auf die Rüge der Ver-: letzung. der Aufklärungspflicht, die von der Revision der

Nepbenklägerin noch.

of.

Krumme

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erhoben wird, kommt es mithin nicht mehr

Dr. Augustin 00... Dr. Sauer

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