Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 5 StR 534/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Trnst RÜWEEW aus x,
dort geboren an EB 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14.Juli 1955 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
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Die weitergehende Revision wird verworfen,
In Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
= Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Strail.erwer hat den Angeklagten nach der Urteilsformel unter Treisprechung im übrigen wegen eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen vier versuchter schwerer und eines versuchten einfachen Diebstahls im Nüc‘.fall zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es, daß der Anzelilarte sich außerdem der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Fall 8 der Urteilsgründe), daß die Strafkanuer wegen dieser Straftat eine Einzelstrafe von 4 Honaten Gefängnis gegen ihn verhängt habe und daß auch diese "inzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe
..berücksichticst worden sei.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfan:se an,
Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls richtet. Hier fehlt es an einer den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Revisionsbegründung. Die Gesetzesverletzungen, derentwegen das Urteil nach der Revisionsrechtfertigungsschrift angefochten wird, betreffen ausschließlich die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung.
Soweit die Revision die Verurteilung wegen dieser Straftat angreift, hat sie Erfolg.
Hierbei kann unerörtert bleiben, ob schon der von der Revision serügte Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen das Rechtsmittel rechtfertigt, oder ob dies mangels einer Beschwer des Angeklagten oder mit Rücksicht auf eine etwa nögliche Berichtigung der Urteilsformel durch die Strafkammer (vgl hierzu BGHSt 5,5) verneint werden muß, Urteilsformel und Urteilsgründe bilden eine Einheit. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe und der dienstlichen Äußerung |
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des Vorsitzenden der Strafkammer kann aber kein Zweifel daran sein, daß die Strafkamner den Angeklagten auch wegen vorsätzlichcr Lörperverletzung verurteilt hat und daß diese schon bei der mündlichen Urteilsbegründung mitgeteilte Verurteilung nur aus Versehen nicht in die Urteilsformel aufgenomuen worden ist. Daß dies dem Beratungsergebnis widerspreche, behauptet die Revision nicht. Die auf den Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen gestützte Revisionsrüge könnte daher allenfalls den Erfolg haben, daß das Revisionsgericht die auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unvollständigkeit der Urteilsformel durch eine Berichtigung des Inhalts behebt, daß der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Das ist aber nicht das Ziel der Revision.
Sie begehrt, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, gerade die Beseitigung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Förperverletzung. Die hierzu vorgebrachte Sachrüge greift durch. |
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der seine Diebatähle in der.Regel in der Weise ausführte, daß er sich in fremde Gebäude einschlich, sich wiederholt in den frühen Morgenstunden auf dem Gelände der Städtischen Bildungsanstalt für Frauenberufe in Kiel herungetrieben. Am 11.3.1955 wurde er von dem Hausmeister der Anstalt, SB der hiervon gehört hatte, "vor der Bildungsanstalt" ‚gestellt. bat den Angeklagten in ein Zimmer, verschloß,' um eine Flucht des Angeklagten zu verhindern, die Tür. und wollte die Polizei fernmündlich verständigen.. In. diesem Augenblick schlug der Angeklagte ihn mit der Hand ins-Gesicht.. Der Angeklagte ergriff alsdann einen Stuhl, um damit weiter.auf sw einzüschlagen.
Das gelang ihm jedoch nicht, weil Se sich duckte, der Schlag auf einen Tisch ging und der Stuhl zerbrach. SeunED öffnete nunmehr die Tür. Der Angeklagte stürzte hinaus und sprang ,auf eine. gerade vorbeifahrende Straßenbahn.
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Auswcislich Ger Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend ze.ccht, er habe sich zu seiner Handlungsweise für berechtigt rchalten, weil Sp ihn widerrechtlich eingeschlossen habe und er darüber in Wut geraten sei. Die Strafkamner hat diese Finlassung als unerheblich erachtet, weil, wie sie meint, der Angeklagte "sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich verdächtig gemacht" habe und Sl daher berechtigt gewesen sei, "die Personalien des Angeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu lassen".
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Es kommt nicht _ darauf an, ob SEM berechtigt war, die Personalien des Angeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu lassen, sondern darauf, ob er berechtigt war, den Angeklagten der Freiheit zu berauben, indem er die Tür des Zimmers abschloß, in das er ihn gebeten hatte. Hatte er diese Berechtiruns nicht, so war das Verschließen der Tür ein rechtswidriger Angriff auf die persönliche Freiheit des Angeklagten, zegen den diesem das Notwehrrecht des § 53 StGB zustand.
Od SW berechtigt war, den Angeklagten seiner persönlichen Freiheit zu berauben, kann aber auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich verdächtig gemacht hatte, genügt hierfür nicht. "Tin Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen, wie er hier vorliegt, ist eine vorläufige Festnahme. Sie ist nach § 127 StPO nur zulässig, wenn der vorläufig Festzunehmende auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, und wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Daß diese Voraussetzungen vorlagen, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter,
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Dabei wird Cie Strafkammer zunächst klären müssen, ob der Ange! lagte unmittelbar, bevor SC ihn am 11.3.1955 vor der Bildungsanstalt stellte, ihn in das Zimmer bat und die Tür verschloß, eine Straftat - sei eg einen Hausfriedensbruch, sei es einen versuchten Diebstahl - begangen hatte. Sollte das der Fall gewesen sein, wird die Strafkamwer weiterhin prüfen müssen, ob Tatsachen vorlagen, welche die Annahme begründen, daß eine vorläufige Festnahne, wie sie das Verschließen der Tür darstellt, wegen Fluchtvercachts oder aus dem Gesichtspunkt der Feststellung der Fersonalien des Angeklagten gerechtfertigt war. Hierbei wird sie beachten müssen, daß der Angeklagte der Aufforderung des SEE, ihm in das Zimmer zu folgen, anscheinend ohne weiteres nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob eine vorläufige Festnahme . berechtigt war, besonders. eingehender Prüfung und Erörterung.
Ergibt die neue Hauptverhandlung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des’§ 137:3+po vorlagen und daß diese Tat- . sachen dem Angeklagten auch bekannt waren, wird die Straf-. kammer weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte etwa der - irricen - Auffassung. war, daß Schunke als Privatmann. trotzdem nicht befugt gewesen sei, die Tür zu verschließen, und daß er, der Angeklagte, sich Klergegen habe wehren dürfen. Tin solcher Irrtum wäre ein Verbotsirrtum, der, falls er unverreidbar war, .die Schuld des Angeklagten ausschließen würde,: falle er vermeidbar war, Beine Schuld
windern könnte (vgl BGHSt 2,194/2097) , u Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geban außerdem die Erwägungen Anlaß, welche.die Strafkamner 'veranlaßt haben, dem Angeklagten äle' erlittene. Untersuchungshart nicht auf. die Strafe anzurechnen, Ausweislich der Urteilsgründe . ‚ist die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deshalb unterblieben, '"'weil der Angeklagte hartnäckig bis zum Schluß jede Schuld in Abrede gestelit hat"..Das ist nicht frei von
mu.
Leugnen des Angeklagten kann eine diesem ungünstige Straffolge nicht abreleitet werden. Anders liegt es, wenn das Leugnen des Anreklagten auf Rechtsfeindschaft oder besondere Gefährlichkeit des Täters schließen läßt (vgl BGH NIW 1955, 11581°, ebenso BGH 5 StR 442/55 vom 1.11.1955). Daß dies hier der Tall wäre, stellt das Urteil nicht fest.
Sarstedt Dr.Koffka Schrnidt Schmitt Börker