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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 2 StR 385/55

2. Strafsenat

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2 StR 385-386/55 2243 09C

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen

1. den Filialleiter Hans En aus KB: zehoren

am GER 1514 ın x 2. den Landwirt Alois __S aus KE dort geboren am 1910, wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesriehter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als. beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Hauptzollamts Köln-Rheinau als Nebenkläger werden das Urteil und der Beschluß des Landgerichts in Köln vom 25. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren ge-

gen die Angeklagten Th uni SC eingestellt ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels; an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründes

In der Hauptverhandlung wurden nach Eintritt in ‘ die Verhandlung, Aufruf und Belehrung der Zeugen die Angeklagten zu den ihnen vorgeworfenen Taten gehört; sie erklärten sich zur Sache. In der Sitzungsniederschrift heißt es sodann:

DBoeUcVo

"Das Verfahren gegen den Angeklagten Sp wird abgetrennt. Der Staatsanwalt beantragt, das Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Amnestiegesetzes 1954 einzustellen. Der Verteidiger schließt sich dem ıntrage des Staatsanwaltes an.

DeusV. Das Verfahren gegen den Angeklagten Alois |) wird gemäß §§ 2,4,10,12 u. 13 des Amnestiegesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt."

Die Verhandlung gegen den Angeklagten HB und die früheren Mitangeklagten Kgipund Kl wurde weitergeführt. Gegen Hlhnet die Strafkammer das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 durch Urteil eingestellt. Den Einstellungsbeschluß gegen den Angeklagten Si hat sie noch gesondert mit einer Begründung abgesetzt. Dem Hauptzollent KO 215 Nevenkiäger sind das Urteil am 19. dovember 1954 und der Beschluß am 10. Dezember 1954 zugesteilt . worden. Am 14. Dezember 1954 hat das Heuptzollant Zevision eingelegt und zwar auch hinsichtlich Ges Angeklagten Sn da die Strafkammer das Verfahren gegen ihn nicht durch Bsschluß, sondern durch Urteil hätte einstellen müssen. Die Re-

vision ist rechtzeitig (§ 467 RAbgO), auch sonst zulässig und begründet.

Die Strafkammer hat die Entscheidung. mit der sie

das Verfahren gegen Sg eingestellt hat, als Be- 'sechluß bezeichnet. Für die Frage, ob eine rechtliche Entscheidung als Urseil oder Beschluß anzusehen ist, ist Jedog nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt und die Grundla auf der sie ergangen ist, maßgebend. Hier war die Hauplver-! handlung begonnen und der Angeklagte vernommen worden. Anschließend hat das-Gericht das Verfehren gegen Sn ta trennt, der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 beantragt unä der Verteidiger sich diesem Antrag angeschlossen. Hierauf $ hat die Strafkammer nach Beratung das Verfahren eingestellt

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Die Sitzungsniederschrift, die für die Beobachtung dei für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten # allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), ergibt demnach nicht: daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten SEEN =. 3 gesetzt worden ist. Die Abtrennung hatte hiernach nur die #. Bedeutung, daß das Verfahren gegen ihn von dem weiteren Verfahren gegen die Mitangeklagten getrennt und vorweg entschieden werden sollte, da die Strafkammer nach seiner E Vernehmung den Sachverhalt genügend geklärt hielt zur Ent-'E scheidung, daß Straffreiheit gewährt sei. Sie hat zu Recht $# "daher von einer Weiterführung der Hauptverhandlung gegen ihn abgesehen (RGSt 69, 157). Die Entscheidung über die Einstellung hat nach der Sitzungsniederschrift auch das erkennende Gericht getroffen unter Mitwirkung der Schöffen. ‚gegenüber ist. es unbeachtlich, daß die Strafkammer in der Begründung des Beschlusses einen abweichenden Verfahrensgang feststellt. Im übrigen führt sie entgegen der Begrüng dung des Beschlusses in dem Urteil gegen die Hitengeklag-

- AL -

ten selbet aus, daß das Verfahren gegen SW "in der Hauptverlandlung" eingestellt worden ist, Ergeht aber die Entscheidung auf Grund einer Hauptverhandiung, muß sie als Urteil erlassen werden und ist sie. auch wenn das Gericht sie irrtümlicherweise ais Beschluß bezeichnet, als Urteil anzusehen und zu behandeln (RGSt 63, 2465 65, 397; 69, 157, 159 und in JW 33, 967 Nr 30; 35, 2980 Ar 58). Die Anfechtung der Entscheidung gegen Sg nit der Levision ist daher zulässig.

Der Beschluß ist irrtümlich statt von dem Mitglied

des erkennenden Gerichts Assessor Dr. Sigg von Lanädgerichts-

rat DEE unterzeichnet worden. Die Revision hat dies

nicht gerügt; es bedarf daher keiner Erörterung, ob dieser Mangel den Bestand des Beschlusses bzw. Urteile gefährlen würde ( R 9, 4805 RGSt 61, 399). Die fehlerhafte Bezeichnung des Beschlusses allein nötigte zur Aufhebung der Entscheidung nicht, da die Begründung den Anfpräerungen genügt, die an ein Urteil zu stellen sind, das ap. Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz lautet (RG in EW 35; 2980 Nr 58). Es dringt jedoch gegenüber beiden Angeklagten die Sachrüge durch. -

Der Angeklagte HB erwarb im Jahre 1953 150 kg

geschmuggelten Kaffee für eigene Rechnung und veräußerte

ihn an einen unbekannten Dritten weiter, Die Strafkamner findet ° darin eine Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO. "Weiter brachte er im Jahre 1953 mit dem früheren Nitangeklagten Sch in ürei Fahrten insgesamt 30 Ztr geschmuggelten Kaffee, die der frühere Mitangeklagte Kl angckauft hatte, auf einen von dem Angeklagten SEM zur Verfügung gestellten Lagerplatz. Beim Abladen und Einlegern äer Ware wirkten die Angeklagten I, SB und der frühere Mitangeklagte SCH zusammen. Die Strafkammer nimmt

an, HB habe sich hier einer Beihilfe zur bandenmäßigen

ne

Ber

Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, Gegen den An 1geklagt® SEE “ar das Hauptverfahren wegen Beihilfe zur gewerbs gen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung eröffnet rwordenz Ob die Sstrafkammer diese rechtliche Beurteilung teiit; £ 1ä8t der Beschluß nicht ersehen. Sie bejaht jedoch bei 3 beiden Angeklagten die Voraussetzungen äes Straffreiheits-} gesetzes 1954, da sie nicht vorbes:raft seien und keine & höhere Strafe und Gesamtstrafe als in § 2 Abs 2 Ste. & vorgesehen in Betracht komme. § 4 Abs 1 Nr 1 StFG echließe& eine Straffreiheit nicht aus; er sei nicht anwenäbar, wenn die Steuerforderung zugleich mit der Tat entstehe.

Zu Recht beanstandet die Revision diese Erwägung als rechtlich fehlerhaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt § 4 Abs 1 Nr 1 StPG für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- und; Monopolforderung beziehen, wobei es darauf nicht ankomnt, Fr: ob das Entstehen der Abgabenforderung mit der Straftat zeitlich zusammenfällt (BGHSt 7, 198). Hiernach ist aber keine Straffreiheit für die Steuerstraftaten der Angeklagt die im Jahre 1955 begangen sind, gewährt, da die Abgaben- #: forderungen, auf die sie sich beziehen, mit der Tat, somit nach dem 31. Dezember 1952, entstanden sind. Das Urteil und die als Beschluß bezeichneten Entscheidungen sind da- # her aufzuheben ünd die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird hierbei neuerdings prüfen müssen, ob die $ Angeklagten bei dem gemeinsamen Schmuggel als Täter oder Gehilfen mitgewirkt haben und ob ein bandenmäßiges Handeln $ vorliegt und dabei die hierzu vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze zu beachten haben (BGHSt 8, 70 ff).

x

Da das Urteil zuungunsten der Angeklagten aufgelichen wird, ist die Aufhebung auf den früheren Hitangeklagien KIgm nach § 357 StPO nicht zu erstrecken, obwohl sich die rechtlich fehlerhafte Ansicht der Straikammer zu seinen Nachteil ausgewirkt hat. Das Urteil ist gegen ihn rechtskräftig. Das Landgericht kann somit nicht nach § 2 Abs 2 StFG 1954 entscheiden, ob Straffreiheit für äie im Jahre 1952 begangene Tat gewährt ist. Die Prüfung ist anderweitig auf Grund des § 2 Aba i StFG vorzunehmen (BGHSt 6, 312; 7,78, 240, 323, 325).

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha | Menges Dr. Wiefels