Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 552/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 552/55 2248 039 Br
ImNawmuen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verwaltungeangestellte Marianne T EB au: SAH,
geboren am EEE 1924 in Bahn Kreis Ci. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsidont Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichts- Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Mir. äer Verhandlung, Staatsanwalt EEE Vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juli 1955 wird verworfen.
Die nach dem 19.Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Die Beschwerdeführerin ha% die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat d&n Angeklagte wegen politischer Verdächtigung, strafbar nach § 1 Abs 1,2 und 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FrSch6G) vom 14.Juni 1951 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
. Io . Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
1.) Die Revision macht zunächst unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend (§ 338 Nr 1 StPO).
Die Hüge kann in der Form, in der sie erhoben ist, keinen Erfolg haben. Eine Strafkammer ist nicht schon deshalb gesetzwidrig besetzt, :weil ein. Landgerichtarat den Vorsitz führt und Beisitzer zwei beauftragte, also nicht auf Lebenszeit angestellte Richter sind. Daß die Voraussetzungen einer Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch einen Landgerichterat nicht vorgelegen hätten, behauptet die Revision nicht. Beauftragte Richter können das Richteramt grundsätzlich auch in der Strafkammer .ausüben (vgl BGHSt 1,274; BVerf& NIW 1954,30).
Allerdings müssen die beim Landgericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben in der Regel durch test angestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter dürfen nur im angemessenen Umfange herangezogen werden, soweit dies erforderlich ist, um bei Krankheiten, Beurlaubungen und vorübergehenden Abordnungen die Vertretung zu ermöglichen, einen unvorhersehbaren Geschäftsanfall zu: bewältigen und den richterlichen Nachwuchs, .d.h.. Gerichtsassessoren, heranzubilden und einzuarbeiten. (BGH NJW 1955,1805). Ob diese rechtlichen Grenzen beim Landgericlit Berlin: eingehalten werden, vermag der Senat
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im vorliegenden Falle nicht nachzuprüfen, wie es in der erwähnten Entscheidung hinsichtlich des Landgerichts "Frankfurt am Main geschehen konnte. Er kann auf Grund der vorliegenden Revision auch nicht überprüfen, ob zur Deckung ‘des Nachwuchsbedarfes Assessoren als beauftragte Richter beschäftigt werden dürfen, ohne als Anwärter übernommen worden zu sein. Denn aör Beschwerdeführer, behauptet in dieser Richtung nicht die erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs Ei Satz 2 StPO).
2, .) Soweit die Revision in Bezug auf die Strafzumessung beanstandet, das Landgericht sei seiner Pflicht ni.cht gsnügend ‚nachgekommen; den Sachverhalt aufzuklären, ist -dle - Rüge” nicht in der: Form des § 344 Abs .2 StPO. erhoben worden, Es fehlt ‚ae Angabe. der Bewelemi tel, deren sich die Strafkammer "nach Auffassung üer Beschwerdeführerin hätte DR=- . dienen müssen, um- ihres Aufklärungspflioht nach % ‚244,
Abs’ 2 ‚StPo nachzukommen (vei 'BEHSt 2, 168).
Auch die Sachrüge vermag der’ Revision nicht zum ‚Ziele zu verhelfen. Das Urteil ist seinen gesänten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich keine Rechtafehler ergeben. ES .-
1. a) Die Verteidigung ist der Küttassung, daß die Angeklagte nicht aus § 1 FrSchG bestraft werden; könne. Tisbesondere = 80 trägt aile.vor - liege keine: "Mitteilung im Sinne des § 1 Abs 3 PrSch6 vor. Dehn die Angeklagte habe keine Paketehpfänger selbst ‚aufgeschrieben. Das. ist: "Jedoch nicht erforderlich. Jedenfalls hat die Angeklagte, die nach dem eigenen Vortrag der ‚Verteidigung in Übereinstiumung wit den Urteilsgründen die Listen Ahrer Dienststelle zuleitete, eine Mitteilung "übermittelt", Damit 1s8t der Tatbestand des § 1 Abs 3 FrSchG erfüllt.
"b) Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist auch ausreichend festgestellt worden, daß die ermittelten Personen der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt
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worden seien. Daß - entsprechend dem Vortrage der Verteidigung - keine strafrechtliche Maßnahme gegen Paketabholer bekannt geworden ist, mag sein. Das ist aber zur Erfüllung des § 1 FrSchG@ nicht erforderlich. Jedenfalls bestand nach den Feststellungen der Strafkammer die der Angeklagten bekannte G e fahr, daß die Betreffenden in ihrer wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung empfindlich beeinträchtigt wurden. Das sind Folgen, die jeden in die Listen Aufgenommenen bedrohen, nicht nur "Punktionäre"', die mit - hier allerdings nicht interessierenden - Parteimaßnahmen zu rechnen hatten.
c) Zu Unrecht vermißt die Revision, daß sich die Strafkammer mit dem "dienstlichen Auftrag" der Angeklagten auseinandersetzt. Allerdings hat die Angeklagte nach den. Feststellungen des Urteils yon der NSED" den Auftrag erhalten, Dienst auf dem Bahnhof in Potsdam zu versehen und die dort eingesetzten Kontrolleure zu überwachen. Aber. damit lag kein dienstlicher Auftrag einer Behörde vor.
Zu Unrecht setzt die Revision die Beauftragten der "SED" Beamten und Behördenangestellten gleich. Ob und wieweit bei diesen ein behördlicher Auftrag beachtlich wäre, brauchte nicht entschieden zu werden,
2.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es kein Widerspruch, daß einmal festgestellt wird, die Angeklagte habe im Auftrage der "SED" gehandelt, während es dann in den Strafzumessungsgründen heißt, auf die Angeklagte sei in keiner Weise Druck ausgeübt worden.
Im übrigen läßt sich daraus, daß sich bei der Strafzumessung das Urteil nicht noch einmal ausdrücklich mit dem Auftrage der Angeklagten beschäftigt, nicht entnehmen, die Strafkammer habe diesen nicht beachtet. Er brauchte auch nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden, weil die Angeklagte sich freiwillig der "SED" angeschlössen hatte.
3.) Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Im Urteil heißt es hierzu nurs
"Eine Strafaussetzung zur Bewährung “ vermochte die Strafkammer der Angeklagten nicht zubilligen zu können, weil die Vollstreckung der Strafe gerade in diesem Falle besondere im öffentlichen Interesse liegt "(§ 23 Abs 3 Ziff 1 StGB).*
Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben werden muß, sehr knapp, aber aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden. Nach $- 267. Abs 3 Satz 3 5tPO' müssen die Urteilsgründe "ergeben, weshalb ‘die Strafe zur Be-
. währung. ausgesetztooder. einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht awgesetzt worden ist". Ein solcher Antrag. ist. .awaweislich dor’ Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. ‘Das Landgericht - war daher, soweit.das Verfahrensrecht in Beträcht kommt, nicht. einmal genötigt, die Ablehnung der Strafaussetzung ausdrücklich zu rechtfertigen. In
der Kürze, mit der.es dies getan hat, könnte. zwar
ein sachlichrechtlicher Fehler liegen, wenn der
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sonstige Inhalt des Urteils eine Aussetzung der Strafe besonders nahelegte und ihre Ablehnung daher eine rechtlich nachprüfbare Begründung erforderte (BGHSt 6,167/1727). Das ist aber hier nicht der Fall.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker