Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 2 StR 384/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2246 052

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kernmacher Franz DB EB aus KB, dort geboren en ED 1917. 2.2. in Untersuchungshaft.

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dötterweich als Vorsitzender.

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter.

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. rd bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Bonn vom 25. Juli 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 26. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft _':' wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe .. angerechnet. Ri

Von Rechts wegen

Tie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Niebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,

I. Verfahrensrügen

ls Die Rüge, § 265 Abs 1 StPO sei verletzt, geht fehl.

Ter Eröffnungsbeschluß wirft dem Angeklagten zwar vor, einen räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung begangen zu haben. In der Hauptverhandlung ist er jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden. "daß er auch wegen schweren Diebstahls (§ 243 I Ziff 2 und 5 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft werden könne, und zwar wegen Tatmehrheit",

2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag "ohne zutreffende Begründung" abgelehnt. Was sie über den Inhalt dieses Antrages vorträgt, stimmt nicht alt der Sitzungsniederschrift überein. Nach ihr hat der Verteidiger beantragt,

"den Polizeiwachtmeister Wi darüber zu hören,

er sei von dem Angeklagten, nachdem dieser zum Abtransport zum Polizeipräsidium in den Polizei.- wagen gebracht wurde, gebeten worden, seine Lederjacke und seinen Mantel zu holen. Die Lederjacke habe der Angeklagte nicht angehabt."

Tie Strafkammer hat diese Seweistatsache als wahr unterstellt und sich hieran im Urteil auch gehalten. denn sie

nimmt en. daß Se und RO Gem Angeklagten au? seinen Wunsch Jie Lederjacke eugezogen haben. bevor die

Polizei eintraf. Auch aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO kann deshalb kein Anlaß bestanden haben, den Polizeibeamten zu hören.

30 Die Revision meint, die Strafkammer hätte noch ermiltein müssen,

"ob die Angestellten und Beamten der Stadtwerke ' Bonn, die den Angeklagten nach Begehung des Diebstahls stellten, nicht in einer Form gegen den Angeklagten vorgegangen sind, die diesen rechtfertigte bezw. dessen, des Angeklagten Auffassung nach befugte, sich gegen das Vorgehen dieser lienschen zu wehren."

Sie gibt jedoch keine Beweismittel an, die die Strafkammer nach ihrer Ansicht noch hätte benutzen sollen. Diese Rüge ist deshalb unbeachtlich, BGHSt 2, 168,

4. Die Revision bezeichnet § 338 Nr 7 StPO als verletzt. Sie führt dazu an, das Urteil sei widerspruchsvoll. Das trifft offensichtlich nicht zu. Im übrigen enthält ein Urteil auch dann Entscheidungsgründe im Sinne des

§ 358 Nr 7 StPO, wenn sie widerspruchsvoll sind. In einen solchen Felle liegt.nur ein sachlicher Mangel des Urteils VOoTo

II, Sachbeschwerde

lo Der Angeklagte hat EgWw nicht in Notwehr mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ihre Ansicht. der Angeklagte habe

sich in eine Notwehrlage versetzt gesehen, widerspricht den Feststellungen. Das Urteil führt an, daß und Rue GEB gegenüber dem Angeklagten weder handgreiflich wurden noch ihn bedrohten und daß er deshalb nicht die geringste Veranlassung hatte, Ep ins Gesicht zu schießen. Hieraus folgert die Strafkammer, daß der Angeklagte sich auch nicht "in Putativnotwehr" befunden hat. Darin komt-die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, daß der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff des EB auch nicht befürchtet, eine Notwehrlage also auch nicht angenommen hat. Das ist aus Rechtsgründen nieht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 243 und 223 ı. . StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt, Infolgedessen scheidet eine Tateinheit im engeren Sinne nach § 73 StGB aus. Eine natürliche Handlungseinheit kommt nicht in Betracht, weil sie innerlich und äußerlich gleichartige Handlungen voraussetzt, RGSt 70, 243, 2453

74. 375; BGHSt 4, 219. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht Tatmehrheit zwischen schwerem Diebstahl und der späteren gefährlichen Körperverletzung angenommen.

un Tat na.

Zuch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision ist daher zu verwerten.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

"Dr. Schelscha Menges