Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.12.1955 – 1 StR 311/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 08.
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Tim Namen des Vnlkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Hans Emm =: VEREEED: dcr! geboren am EB 1919,
wegen Beihilfe zum Betrug U.ao
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Mannzen
Bundesrichter Dr.Hengsperger ais beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. GEEED v-: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts. mittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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eGründe:
u. ||:
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in Tat.- einheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zur Geldstrafe von 5 0C0 MM, ersatzweise zu weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. In’ Tateinheit mit den vorgenannten Vergehen ist er fe::xer der Beihilfe zur fortgesetzten Devisenzuwiderhandlung für überführt erachtet worden; dieser rechtliche Gesichtspunkt ist jedoch nicht in den Schuldspruch aufgenommen worden, weil die Devisenzuwiderhandiung als blo3e Sränungswidrigkeit angesehen wurde. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrundes'
Der Angeklagte vertrat die "EEE Weirbren-
nerei I) & Co. KG" im Wiedergutmachungsverfahren gegen Ansprüche der ehemals deutschen Staatsangehörigen jüdischen “laubens Julius und Freä R@@ auf Rückerstattung der diesen früher gehörigen "WW vWeinprennerei una Likör-. fabrik M. HB & Sohn OHG". Hierbei schloß er nach längeren Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Brüder R@W Rechtsanwalt Dr. Ron aus Chikago, einen Vergleich, wonach die Brüder Rp gegen den Verzicht auf Rückgabe ihres früheren Besitzes mit insgesamt 5C0 000 DU und 200 000 Schweizer Franken {sfr) abgefunden werden sollten. Für die Zahlung der Schweizer Franken lag keine Devisengenehmigung vor. Sie erfolgte in der Weise, daß unter Mitwirkung des Angeklagten aus dem "Familienbesitz" des Gesellschafters Walter Tg der Vu vweinpren-. nerei MED & Co. über eine BEP Hanaceisgesellschaft
105 000 sfr und über den Schweizer Bankverein in Basel 95 000
sfr an Dr, Rob ausgezahlt wurden, Die letztere Summe
war zuvor in zum Teil beschädigten Banknoten aus Teutsczh... land in die Schweiz verbracht und bei dem erwähnten Bank. institut eingezahlt worden; der Gegenwert wurde erst nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Herkunft der Banknoten, deren unwahren Inhalt der Angeklagte für
Dre ii — ) entworfen hatte, vergütet.
Im Besitz von Walter Tg vefanden sich auch Obi:.- gaticnen der Schweizerischen Bundesbahmen(S.B.B.) im Nenn betrag von 55 000 sfr, die der Vater U in den Jeirver. 1951 und 1932 gekauft hatte, Sie waren 193'7 und 1938 zur kückzahlung aufgerufen, von dem Inhaber aber nicht vor-. gelegt worden und deshalb nach schweizerischem Recht inzwischen verjährt. Diese Papiere, die den deutscher Tevisenstellen nicht gemeldet waren, wurden im Auftrag vor Walter UP im Juni 1949 ebenfalls ohne Devisengenekni.- gung in die Schweiz verbracht und beim SW >B:n.- verein für die Brüder RD in Anrechnung auf die Rückerstattungsschuld hinterlegt, Der Angeklagte wurde alsbald von der Verjährung der Obligationen in Kenntnis geset er erfuhr aber auch, daß die Cor näesbennen verjährte Schuldverschreibungen in Ausnahmefällen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen billigkeitshalber noch mit dem Nennwert (ohne Zinsen) vergüten, Nunmehr gab er Dr. Koi brieflich einen Rat, wie die Erüder RB Aurch Täuschung der Generaldirektion der SuanEED EB Bundesbahnen über den Zeitpunkt des Erwerbs und der. Grund der verspäteten Vorlage noch die nachträgliche Ein. lösung der Obligationen erreichen könnten, Dr. .Rrnn und die Brüder R@® griffen den Vorschlag auf, wollten den "Coup" aber nur wagen, wenn eine glaubwürdige Erklä-- rung dafür gefunden würde, wo die Obligationen seit der Auswanderung der Brüder Rep aus dem'"Dritten Reich" vis zu ihrer Voriage verwahrt worden waren, und wenn auch
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Beweismittel dafür vorgelegt werden kfnnten. Nach wei.- verem Schriftwechsel übersandte der Angeklagte am 19. Oktober 1949 Dr. Ro einen gefälschten Brief, in dem ein gewisser S:. HEEMD dem Rechtsvertreter der Brüder RB unter dem .18. Mai 1949 mitteilte, er werde
im Auftrag einer verstorbenen: Frau Sc» aus der Ostzone ein Päckchen überbringen lassen. Mit diesem Brief sollte der Eindruck erweckt werden, als habe eine Person
namens re die in Frage stehenden Obligationen
von Frau SD erhalten una an Dr, Eos vei-
bergeieitet. Das Schreiben sollte den Brüdern Reg als Beweismittel für ihre falschen Angaben gegenüber den SEE Bundesbahnen, die Obligationen seien
zür sie - die Brüder Re - in der Ostzone verborgen gehalten und erst jetzt zurückgebracht worden, ‚dieneio
Ter Angeklagte hat an der Entstehung dieses Briefes nir.- destens geistig maßgebend mitgewirkt. Dro Ro > übersandte ihn den Brüdern Rg9 zusamnen mit einer öffent.-
ia Leglaubigten Erklärung, in der er bestätigte, daß er die Obligationen entsprechend der brieflichen Mitteilung von "Herrn HD" erhalten habe, Im Besitz dieser Unterlagen stellten die Brüder R en die suiiNED Bundesbahnen das Gesuch, ihnen die verjährten Obligatioren im Billigkeitswege zu vergüten, wobei sie zur Begründung die ihnen vom Angeklagten empfohlene unwahre Darstellung gaben, Dem Gesuch legten sie die öffentlich beglaubigte Erklärung Dr. Rod dei; den ihnen vom Angeklagten zur Verfügung gestellten gefälschten Brief hielten sie zunächst zurück, um ihn nachzureichen, wenn dies nötig
werden sollte. Der zuständige Sachbearbeiter der Sum EB Bundesbahnen glaubte dem unwahren Vorbringen der Brüder RD unä veranlaßte in diesem Irrtum die Auszahlung von
55 000 sfr auf die verjährten Obligationen,
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Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision einge. legt und die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gerügto
Io Die Verfahrensrügen
1. Bei dem Vorbringen, die Feststellung des landgerichts, daß der Vergleich über die Zahlung von insgesamt 500 000 DM und 200 000 sfr außerhalb des Rückersiattungsverfahrens geschlossen und vor der Wiedergutmachungsbehörde zunächst überhaupt nicht und später nur urter Weglassung der Vereinbarung über die Zahlung von 200 G00 sfr beurkundet worden ist, sei verfahrenswidrig getroffen worden, handelt es sich in Wehrheit um einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, auf Grund welcher Beweisunterlagen die Strafkammer die von der Revision angegriffene Feststellung getroffen hat.
Zur Wiedergabe oder ausdrücklichen Erörterung der Aussage des Zeugen St in den Urteilsgründen war das Landgericht nicht verpflichtet (§ 267 Abs 1 Satz 1 StPO): aus dieser Unterlassung kann daher auch nicht gefolgert werden, daß "die Aussage als nicht erfolgt zu gelten hat". Jm übrigen ergibt sich schon aus dem Übersendungsbericht der Oberfinanzdirektion vom 16. März 1951 an die Staatsanwaltschaft WED (31 8 aA), daß der erwähnte Vergleich in einer "Privatniederschrift" enthalten war.
2. Die Rüge, das Landgericht habe seinen Feststellungen zwei Schreiben zugrunde gelegt, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen worden seien, scheitert daran, daß der Protokollvermerk über die Verlesung eines Schreibens des "Angeklagten Dr. z En " vom 31. August 1949 an den Sb Bankverein in BB 22ch
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der dienstlichen Äußerung des Urkundsbeamten (Bl 349 dA)
und einer auf Antrag des Verteidigers vorgenommenen Prcsoks!..
herichtigung (BI 350 dA) auf einem offensichtlichen Versehen des Urkundsbeamten beruht, Das Landgericht hat seine Feststellungen auf Grund der in der Hauptverhandlurg ver-- iesenen Durchschrift eines Schreibens des Rechtsanwalts Dr. Ro von 31. August 1949 an den SEE 2e::«- verein getroffen, das nach einem Entwurf des Angeklagter. abgefaßt worden war. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Tatrichter habe unzutrefTfenderweise festgestellt, daß der Angeklagte in dem erwähnten Entwurf ausgeführt habe, die beschädigten Banknoten stammten aus dem Besitz der Brüder R@, ist als Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen unzulässig.
3. Daraus, daß das Landgericht in der zusammenfassenden Aufzählung der bei der Urteilsfindung verwerteten Beweisunterlagen auch "den zum Gegenstand der Verhardlung gemachten Inhalt" verschiedener Akten aus anderen Verfaehren angeführt hat, kann nicht geschlossen werden, daß es seinen Feststellungen andere als die in der Hauptverhandlung verlesenen Teile dieser Akten zugrunde gelegt hat. Die Revision nennt entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine bestimmte Aktenstelle, die im Ur-. teil verwertet worden sein soll, ohne daß sie zulässigerweise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist,
40 Der Zeuge Kb ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Antrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung vernommen worden. Er ist auch in der Urteilsgründen als Beweismittel mit aufgezählt. Taß sich die Strafkammer mit seiner Aussage nicht im einzelnen auseinandergesctzt hat, verletzt weder die richterliche Aufklärungs-- pflicht noch rechtfertigt es den Schluß, der Zeuge habe
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zu der von der Revision erwähnten Frage nichts bekundet oder das Landgericht habe die Aussage nicht beachtet,
5. Die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Verfahrensrügen sind teils unbeachtlich, weil sie richt der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt sind — das gilt insbesondere auch von der Rüge der unzulässigen Ablehnung des Antrags auf Vernshmung des Dr. KB in EB 215 Zeugen (BeHSt 3, 213) -, tells offensichtlich unbegründet.
I. Die Sachbeschwerde
Soweit die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen als unrichtig bezeichnet oder neue Tatsachen vorträgt, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 3% StPO). Das Revisionsgericht ist an die verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden. Auch die von der Revision vereinzelt behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor,
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils "läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkenzen.
a) Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Betrug wendet die Revision ein, daß die von den Brüdern Rp getäuschten SB Bundesbahnen in ihrem Vermögen nicht beschädigt worden seien; denn einmal seien die von ihnen vergüteten Obligationer” überhaupt nicht verjährt, die Sn Sundespannen also zu ihrer Einlösung noch rechtlich verpflichtet gewesen: und außerdem hätten entgegen der Ansicht der Strafkammer di® Voraussetzungen für die Einlösung verjährter Obligaticner
im Billigkeitswege, wenn schon nicht in der Perscn der Brüder R@P, so doch in der des Walter ug» vorgelegen, in dessen Familienbesitz die Wertpapiere bis zu ihrer Hinterlegung für die Brüder Re gestanden hätten. Das habe der Angeklagte auch gewußt; er habe daher einer Ver-
mögensschaden der SB Euräesbahnen weder "vorausgesehen noch gewollt. .
aa) Die Behauptung der Revision, die Obligationen seien im Zeitpunkt ihrer Vergütung noch nicht verjährt gewesen, steht mit der gegenteiligen Feststellung des Landgerichts in Widerspruch, Diese ist insoweit rein tatsächlicher Natur und daher für das Revisionsgericht bindend, als sie aussagt, daß seit der Fälligkeit der Ooligationen bis zu ihrer Einlösung ein der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist. Hiergegen geht auch die Revision nicht an. Sie wendet nur ein, daß die Forderungen aus den Papieren gleichwohl nicht verjährt seien, weil es dem deutschen Gläubiger nicht möglich gewesen sei, sie rechtzeitig geltend su machen, Diese Behinderung habe nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie ihren Niederschlag im § 203 BGB und im Art 134 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) gefunden hätten, bewirkt, daß die Verjährung gehemmt worden sei. Der Einwand geht fehl.
Nach Art 134 Ziff 6 OR, den die Revision im Auge
hat, beginnt die Verjährung nicht oder sie steht, falls cehon begonnen, stille, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann. Diese Vorschrift findet jedoch nach der — soweit ersichtlich — einhelligen Auffassung des einschlägigen Schrifttums und der Rechtsprechung nur Anwendung, wenn ein in der Schweiz ansässiger Gläubiger von einem im Ausland wohnenden
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Schuldner eine Leistung an einem schweizerischen Erfü; - lungsort zu fordern hat, der Schuldner dort aber nicht gerichtlich belangt werden kann (Egger-Escher-Haab-Oser, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Y. Bands Das Obligationenrecht, Erl II. 5 zu Art 134 OR;Guhi, Das Schweizerische Obligationenrecht, A, Aufi 1948 S 230). Die Vorschrift will also den in der Sohweiz wohnenden Gläubiger gegenüber dem ausländischen Schuldner, nicht aber den ausländischen Gläubiger gegenüber dem in der Schweiz ansässigen Schuldner schützen, wie es die Revision für sich in Anspruch nimmt. Da andererseits die Gründe [ür die Verjährungshemmung in Art 134 OR erschöpfend aufgezählt sind und das Schweizer Recht im Gegensatz zum § 203 Abs 2 BGB die Unmöglichkeit der gerichtlichen Verfolgung eines Anspruchs infolge höherer Gewalt bewußt nicht als allgemeinen Hemmungsgrund anerkennt (Egger-Fscher-Haab-Oser aa0 Erl II, IV), verbietet es sich, auf Grund eines allgemeinen "rechtsstaatlichen Grundsatzes" eine Hemmung der Verjährung für die hier in Frage stehenden Obligationen anzunehmen, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Welter > wegen der durch die Kriegs- und llachkriegsverhältnisse bedingten Schwierigkeiten, in die Schweiz zu reiser, wirklich außerstande war, die Forderungen aus den Schuldverschreibungen rechtzeitig, notfalls gerichtlich, gel-- tend zu machen.. Eine in DRZ 1947, 31 abgedruckte Antscheidung des Obergerichtsdes Kantons Zürich vom 1. Dezember 1946 spricht dafür, daß es deutschen Staatsbürgern schon sehr bald nach Kriegsende wieder möglich war, vor schweizerischen Gerichten Klage zu erheben,
Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, daß nach Art 23 des schweizerischen Bundes“
ratsbeschlusses über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 6. März 1953 (Sammlung der eidgenössischen Ge-
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setze 1953 S 137, 146) in Verbindung mit Art 20 des Abkommerns zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Fidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom 26, August 1952 (BGBl 1953 II, 17) und mit dem Londoner Abkommen über deutsche’ Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl II 333 ff) in Bezug auf Forderungen deutscher Gläubiger gegen schwei.- serische Schuldner, die unter den genannten Bundesratsbsschluß fallen, die Bedingung von Art 134 ziff 6 GR für der. Zeitraum vom 17. Februar 1945 bis zum 19. März 1955 "als erfüllt gilt", Hieraus kann schon dem Wortlaut nach nicht gefolgert werden, daß solche Forderungen in der Zwischen. seit nicht verjährt sind, sondern nur, daß etwa verjährte Forderungen so behandelt werden sollen, als seien sie nicht verjährt. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht beäurft, wenn die von der Revision vertretene Ansicht suträfe, daß die Verjährung von Forderungen, an deren Geltendmachung die deutschen Gläubiger äurch die Kriegs und Nachkriegsverhältnisse verhindert waren, nach Art 134 ziff o OR ohnehin gehemmt war. Daß die Regelung der Verjährung in den von der deutschen Bundesrepublik mit dem Ausland abgeschlossenen Verträgen über die gegenseitige Schuiden-- regelung nicht den innerstaatlichen Rechtszustand des jeusjligen Schuldnerlandes wiedergibt, kann auch dem Art 18 Abs 1 des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953, dem: sich die Schweiz angeschlossen hat, entnommen werden.
n dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß der Buißesfinanzminister unter Ziff 10 der Bekanntmachung über die Freigabe oder die Verwertung der in der Schweiz beschlagnahmten deutschen Vermögenswerte vom 26. März 1953 MinBlFin 1953 S 236) im Anschluß an das oben erwähnte Abkommen mit der Schweiz vom 26. August 1952 und den schweiserischen Bundesratsbeschluß.vom 6. März 1953 verlautbart hat, daß Cie Ferjährungsfristen in der Schweiz mit 2=zug
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auf Forderungen, die mit dem deutschen Vermögen in der Schweiz zusammenhängen, zwischen dem 17. Februar 1945 und dem 19. März 1953 "gehemmt sind". Im übrigen übersieht die Revision. daß die angeführte Verjährungsregelung nur Forderungen erfassen kann, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen nicht schon wegen Erfüllung
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bb) Die weitere Behauptung der Revision, die su» Bundesbahnen hätten keinen Vermögensschaden erlit-
ten, weil in der Person des Vorbesitzers Walter ] die Voraussetzungen für die nachträgliche Vergüturg der Vertvapiere im Billigkeitswege vorgelegen hätten, geht ofTensichtlich fenl. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß Walter U weder durch politische Verfolgung noch aus sonstigen Gründen ohne sein Verschulden caren gehindert war, die aufgerufenen Obligetionen vor Ablauf der Verjährungsfrist vorzulegen oder wenigstens zur Einlösung anzumelden und gegebenenfalls gerichtlich gelterd zu machen, Inwiefern dieses Versäumr.is' vom Standpunkt der Schweiz aus deshalb unverschuldet sein soll, weil dort äie deutsche Devisengesetzgebung nicht anerkannt werde, ist unerfindlich, es sei denn, daß die Revision behcüpter w.ilte, die Schweizer Behörden sähen die deutsche Devisengesetzgebung als materielles Unrecht und ihre Nichtbeachtung als Pflicht der deutschen Staatsbürger an; nur in diesem Falle könnte gesagt werden. daß die Wertpapiere wegen der mit der Nichtanmeldung verbundenen Gefahr der stref-@ gerichtlichen Verfolgung wegen Devisenvergeherns urverschuldet nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien, Außerdem wäre für die Familie TB eine Vergütung der Obligationei: im Billigkeitswege auch deshalb nicht in Betracht gekcırmen, weil sie den erfrrderlichen Bedürftigkeitsnachweis nicht E
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Ta demnach in der Person von Walter U die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einlösung der Wertpapiere nicht gegeben waren, versagt auch der Hinweis der Revision, diese Voraussetzungen seien mit den Schuldver.-. schreibungen auf die Brüder 7] übergegangen. weii es sich um Inhaberpapiere gehandelt habe,
cc) Der Eintritt eines Vermögensschadens für die SCHNEE Bunäesbahnen kann auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, daß die Verjährung die Forderungen aus den Schuldverschreibungen nicht zum Erlöschen gebracht, sondern nur ein Recht zur Verweige.. rung der leistung erzeugt habe (vgl. Art 142 OR und Guhl aac 5 232). Die den SED Bundesbahnen: nachtei.. lige Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB ing darin, daß sie infolge der Täuschung die Obligationen unter Verzicht auf ihr leistungsverweigerungsrecht zum Nennwert einlösten.
dd) Schließlich kann ein Vermögensschaden der Sg GEB Sunaestannen für den allein maßgeblichen Zeit... punkt der Tat auch nicht deshalb verneint werden, weii die Verpflichtung schweizerischer Schuldner zur Bezahlung ver-Jährter Forderungen auf Grund der angeführten zwischenstaatlichen Abkcmmen nachträglich wiederauflebte,
ee) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, die Obligatirnen seien noch nicht verjährt, widerspricht der klaren gegenteiligen Feststellung des Landgerichts, die u.a. auf den in dieser Hinsicht eindeutigen Schriftwechsel des Angeklagten mit Dr. Ro gestützt ist. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich geglaubt, die Forderungen aus der Schuldver.: schreibungen seien noch richt verjährt, so wäre es unver.
‚ständlich, warum er nicht unter Darlegung seiner Rechtsan-
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sicht zunächst versucht hat, die Einlösung der Papiere zum j . Kurswert {einschiießlich Zinsen) zu erreichen.
Wußte der Angeklagte aber, daß die Forderungen aus den Obligationen verjährt waren und ihre Erfüllung deshalb verweigert werden konnte, so kannte er auch die Rechts. widrigkeit des von den Brüdern Reiß mit der Täuschung der SCHNEE Bundesbahnen erstrebten Vermögensvortei.ls.,
b) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkeifrei. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bestrei.-
tet die Revisior zu Unrecht, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß der mit dem falschen Namen "S, HE" vun. terschriebene Brief dazu bestimmt war, den SenEEREE> Bundesbahnen als Beweismittel vorgelegt zu werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragener. Tat-- sachenbehauptungen finden in den Urteilsgründen keine Stütze. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob der gefälschte Brief nicht auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt gewesen wäre. wenn er entgegen der Feststellung des landgerichts nur dazu hätte dienen soller, "Dr. Ro für seine Person ein Sicherungsmittel gegen etwaige Denunziationen oder ähnliche Manipulationen der Familienmitglieder vn zu verschaffen",
2. Auch der Strafausspruch des angefuchtenen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand,
Bedenken könnte allenfalls die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen erwecken, es sei ferner zu berücksichtigen, daß die Brüder Re auch nach dem Londoner Schuldenabkommen keinen Anspruch auf Zahlung hatten, daß Walter VD zber die Obligationen, die bisher entgegen den Deviserbestimmungen nicht angemeldet waren, vermutlich auch
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nachher nicht auf legalem Wege, sondern wieder nur unter Zuwi.derhandlung gegen die Gesetze hätte geitend machen können. Was die Strafkammer mit dieser Erwägung zun Aus-- druck bringen wollte, ist unklar. Bezüglich der Brüder RD wollte sie möglicherweise sagen, diesen könne nicht einmal zugute gehalten werden, daß die spätere Rechtsest-
wicklung üen den — .. Bundesbahnen zunächst
zugefügten beträchtlichen Schaden wieder ausgeglichen
habe, weil sie auch nach dem Londoner Schuldenabkommer
keinen Anspruch auf Zahlung gehabt hätten. Bei dieser Auslegung durfte die genannte Erwägung, da sie die Höhe des durch die Haupttäter verursachten Betrugsschadens betraf, auch gegen den Angeklagten verwertet werden, weil er durch seine Beihilfe die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges gefördert hat, Was der Tatrichter mit der auf Walter Tg bezüglichen Bemerkung sagen wollte, bleibt zweifelhaft, Indes gefährdet diese Unklarheit den Bestand des Urteils nicht, Es kann nämlich als sicher angesehen werden, daß die angeführte Erwägung, auch wenn gie rechtlich nicht einwandfrei wäre, die Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe nicht beeinflußt hat, Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt nämlich zweifeisfrei, daß das Landgericht entscheidend straferschwerend neben der Höhe des Betrugsschadens die mit der Straftat verbundene Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegen.- den Berufspflichten, die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des deutschen Anwaltsstandes im Ausland und das Streben des Angeklagten nach persönlichem Vorteil berücksichtigt hat, Zu Unrecht wendet die Revision gegen den letzten Gesichtspunkt ein, der Beschwerdeführer sei.
zur Tatzeit auf festes Gehalt angestellt gewesen und habe daher das für seine Tätigkeit im Rückerstattungsverfahren vereinbarte Entgelt von 15 000 DM nicht für sich selbst bezogen; denn das Landgericht hat den vom Angeklagten er-
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strebten "erheblichen" persönlichen Vorteil darin gesehzr, daß er sich durch seine strafbare Mitwirkung bei der Ver.. silberung der verjährten Obligationen das Vertrai.n: eines su vermögenden Auftraggebers, wie es Walter TB var, erhielt,
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist in- Martir. folge Urlaubs ort5abwesend und deshalb an der Unter- . zeichnung verhindert.
Dr.Peetz
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Dr.Mannzer. Dr.Hengsberger