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BGH Urteil vom 07.09.1978 – 4 StR 459/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_459/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Soldaten Trevor John T (EEEEEEERmE, geboren am EEE 1956 ir DEEEEEEEEED,

2. den Soldaten Andrew geboren am nn 1957 in Be

3. den Soldaten Edward Boyd NH , geboren am EEE 1954 in ‚

wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr.Knoblich Maier Dr.Engelhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt @&> in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. Februar 1978 werden verworfen,

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten Timm, CE und HE der gemeinschaftlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, Sie hat Tu» und CB zu Jugendstrafe von je drei Jahren, Hg zu Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und. die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Revision des Angeklagten TORE beanstandet außerdem das Verfahren.

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten TB ist unzulässig, da keine den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten läßt Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen,

a) Die Jugendkammer hat festgestellt, daß jeder der Angeklagten den Tatbeitrag der beiden anderen als eigenen gewollt hat. Die Angeklagten haben nämlich gesehen, wie einer von ihnen mehrfach mit beschuhten Füßen auf den Kopf des Opfers gesprungen ist. Sie haben trotzdem ihre Racheaktion fortgesetzt. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme einer Mittäterschaft an der schweren Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken.

b) Das Revisionsvorbringen des Angeklagten TB erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein

dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Schlußfolgerungen der Jugendkammer müssen nur möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

c) Die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend berücksichtigt,

3. Auch die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sie wendet sich in erster Linie dagegen, daß die Jugendkammer das Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes nicht festgestellt hat,

a) Die Jugendkammer war sich bewußt, daß das Verhalten, insbesondere desjenigen Angeklagten, der mit seinen beschuhten Füßen mit erheblicher Wucht auf dem Kopf des am Boden liegenden Ulrich SB herumgesprungen ist, die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Sie hat darüber hinaus festgestellt, daß alle Angeklagten bei gehöriger Anspannung ihrer Sinne, zu der sie verpflichtet gewesen seien, diese Gefahr hätten erkennen können. Im Hinblick auf ihre Einlassung, sie hätten Ulrich Sun lediglich einen Denkzettel verpassen, ihn also nur mißhandeln wollen, sowie ihre "alkoholbedingte Enthemmung und die darauf möglicherweise zurückzuführende nur mangelhafte Erkenntnisfähigkeit" meint das Landgericht jedoch, nicht ausschließen zu können, daß die Angeklagten die Gefahr eines tödlichen Ausgangs, wenn auch pflichtwidrig, tatsächlich nicht bedacht haben.

b) Diesen Schluß konnte die Jugendkammer in dem hier nach ihrer Auffassung vorliegenden Ausnahmefall ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ziehen. Denn daß ein Täter, der aus Wut die Beherrschung verliert (UA 15) und dessen Erkenntnisfähigkeit infolge alkoholbedingter Enthemmung nur mangelhaft ist, sich nur einen solchen Tatverlauf vorstellt, dagegen die Gefahr des Todeseintritts nicht bedenkt, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin möglich und nicht nur theoretisch denkbar, Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter, wie die Angeklagten Te und CB, in seiner Entwicklung zurückgeblieben und intellektuell unterdurchschnittlich begabt ist (UA 3, 4) oder - wie der Angeklagte Hs - zu epileptischen Anfällen neigt (UA 4, 5).

ce) Im übrigen lassen die Ausführungen der Jugendkammer, wonach ihr die "letzte Sicherheit" zur Überzeugungsbildung gefehlt habe, daß hier ein Tötungsdelikt versucht worden sei, nicht den Schluß zu, sie habe irrigerweise eine mathematische Sicherheit für erforderlich gehalten, Vielmehr ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß sie eine vernünftige Zweifel ausschließende Sicherheit als für die Verurteilung ausreichend angesehen hätte, diese jedoch nicht gewinnen konnte,

d) Das Landgericht hat somit das Vorliegen des bedingten Täötungsvorsatzes zu Recht verneint. Bedingter Vorsatz setzt in jedem Fall voraus, daß der Täter die Möglichkeit des Eintritts des betreffenden Erfolges erkennt. Bedenkt er sie dagegen nicht, so scheidet bedingter Vorsatz aus, auch wenn dieses Nichterkennen auf grober Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige

Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gerade auch in den von ihr angeführten Entscheidungen (BGHSt 7, 363, 370; BGH 1 StR 607/77 vom 3. November 1977; BGH 1 StR 507/55 vom 6. Dezember 1955 = IM Nr. 5 zu

§ 181 Abs, 1 Nr. 2 StGB; BGH NJW 1960, 1821) wird für

die Annahme des bedingten Vorsatzes die Kenntnis von

der Möglichkeit des Erfolgseintritts vorausgesetzt. In den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ist weiter ausgeführt, daß Gleichgültigkeit gegenüber einer erkannten Möglichkeit den bedingten Vorsatz nicht entfallen lasse. Das ist etwas anderes, als wenn dem Täter, was die Jugendkammer hier nicht ausschließen konnte, der Gedanke an die betreffende Möglichkeit gar nicht erst aufkam.

Salger Hürxthal Knoblich Maier Engelhardt