Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 4 StR 242/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2503 059
In iamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Tischlermeister Franz KB zus. DEE, geboren am ED 1506 in von EEE (Bez. Aachen),
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. GERED
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Januar 1953, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs und Gewerbes eines selbständigen Möbelschreiners untersagt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
und die Sache insoweit zu neuer V>rhandlung
und äntscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-
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Unter Freisprechung in weiteren Fällen ist der im: wesentlichen geständige Angeklagte wegen Betrugs im‘ Rückfall in sechs Fällen, davon in einem Falle in
Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Untreue in fateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Arrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 50.- DM verurteilt worden. Ausserdem ist ihm die Ausübung des Berufs und Gewerbes eines selbständigen Möbelschreiners auf die Dauer von fünf Jahren vuntersagt. Das Verfahren wegen eines weiteren Betrugs
(Fall 1) und wegen einer weiteren Unterschlagung (Fall 2)
wurde auf Grund des Streaffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 eingestellt.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Nebenstrafe des Berufsverbots “rfolg.
Die Revision macht zur Schuldfrage lediglich geltend, es sei in dem eingestellten Betrugsfalle 1) kein Vermögensschaden entstanden. Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Der Angeklagte hat dem Zeugen David durch die Vorspiegelung, er könne, wenn er den angeblich zur Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmers benötigten Restkaufpreis von 200.- RM sofort bezahle, am nächsten Tage die fast fertig in der Werkstatt stehende, in Wahrhsit für einen anderen Kunden bestimmte und diesem sogleich
'ausgelieferte Einrichtung abholen, zur Zahlung des Be-
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trages bestimmt und damit um diesen Betrag, deı er erst bei Lieferung hätte zahlen müssen, geschädigt. Ob der
Werklieferungsvertrag als Kompensationsgeschäft zivilrechtlich nichtig war, ist dabei ohne Belang (vgl BGHSt
Die Schuldsprüche begegnen keinen durchgrifenden rechtlichen Bedenken. Ebensowenig lässt die Zumessung der Freiheits- und Geldstrafen einen zu Jngunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Anstände.
Dagegen ist das Berufsverbot mit der Bemerkung, dass die Voraussetzungen des § 42 1 Abs 1 StGB vorlägen, nicht ausreichend begründet. Dieser blosse Hinweis auf die Gesetzesstelle kann dem Revisionsrichter nicht die Gewissheit verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der einschneidenden Massregel von der Strafkammer zutreffend erkannt worden sind. Die Strafkam.. mer erwägt bei der Strafzumessung, dass der Angel:lagte die wenngleich zahlreichen Betrugsfälle nicht begangen hat, um auf Kosten der Geschädigten ein bequemes und üppiges Leben zu führen, sondern um sich trotz der ihm erwachsenen Schwierigkeiten geschäftlich über Yasser zu. halten; er hat in seinem‘Betrieb fleissig gearbeitet, die Führung einer selbständigen Tischlzrei überstieg aber seine geistigen, insbesondere kaufmännischen und seine charakterlichen Fähigkeiten. Unter solchen Umständen bedurfte es einer besonderen Darlegung, dass sich dem Angeklagten nicht nur rein äusserlich aus Anlass seiner Berufsausübung die Möglichkeit zu den Straftaten eröffnete (vgl RGSt 68, 398), sondern dass und
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warum er sie, und zwar auch insoweit vorsätzlich, unter Missbrauch seines Gewerbes oder unter grober Verletzung derihm kraft seines Berufes obliegenden Pflichten begangen hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er durch seine Straftaten nicht bloss die für jeden Staatsbürger geltenden Gebote und V.:rbote ausser acht gelassen, sondern darüber hinaus zugleich typische Bsrufspflichten verletzt hat; er muss unter bewusster Missachtung der ihm in der Allgemeinheit gestellten Aufgaben seinen Beruf oder sein Gewerbe dazu ausgenutzt haben, einen diesen Aufgaben zuwriderlaufenden Zweck zu verfolgen (RGSt 68, 399). Es fehlt ferner der “Jachweis, dass das Berufsverbot zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung im massgebenden Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft (RGSt 74, 55) erforderlich sein wird. Auch die letzte der beiden Vorstrafen wegen Betrugs liegt bereits eine ganze Reihe von Jahren zurück, zwischen ihr und der ersten Betrugsstrafe lag ein Zeitraum von etwa neun Jahren. Es besteht daher die Möglichkeit, dass schon die Verbüssung der Freiheitsstrafe zur Abschrekkung, jedenfalls für einen dem Berufsverbot zugänglichen Zeitraum, eusreichen kann. Zu erwägen bleibt schliesslich, ob einer#iederholungsgefahr nicht
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aAurch andere, weniger schwerwiegende Massnahmen begegnet werden könnte.
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