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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 5 StR 483/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Wolfgang R EB zus EEE dort geboren am EEE 1950,

- Sachbezeichnung: IE u... - wegen Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1955, an dcr teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten RED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juni 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Gründeı

Der Angeklagte RM war seit Anfang Juli 1950 Verwaltungsangestellter der Technischen Universität Berlin. Er bekleidete die Dienststellung eines Verwaltungssekretärs und führte die Wirtschaftsbücher. Er hatte seinen Arbeitsplatz im Dienstzimmer des Verwaltungsangestellten LEE, eines Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat. Dieser war Rechnungsvorprüfer und später Haupiverzeichnisführer der Vermögensverwaltung. Er war auch Vorsitzender des Betriebsrats. Aus diesem Grunde hatte er Mitte 1948 vom damaligen Rektor der Technischen Universität die Aufgabe Übertragen erhalten, Essen-WTertmarken der Stadtverwaltung regelmäßig an die empfangsberechtigten Arbeiter, Angestellten und Studierenden auszugeben. Dabei hatte ihm seit Ende 1948 der Verwaltungsangestellte Rei, ein rechtskräftig freigesprochener Mitangeklagter, geholfen, der damals mit ihm das Dienstzimmer teilte. Von beiden "wurden von Anfang an nicht einmal die selbstverständlichsten Regeln einer oränungsmäßigen Abwicklung der Wertmarkenausgabe beachtet. Die von der Druckerei angelieferten und ICE ausgefolgten Wertmarken zählte er nicht durch. Der Angeklagte RaB führte zwar Ausgabelisten, in denen dle Empfänger von Essenmarken deren Empfang quittierten. Weder er noch der Angeklagte IE überprüften diese Ausgabelisten jedoch darauf, ob die in ihnen verzeichneten Personen im Zeitpunkt der jeweiligen Markenausgabe noch zum Kreise der Empfengsberechtigten gehörten"...

"Die dem Angeklagten IE von der beauftragten Druckerei angelieferten Wertmarken wurden regelmäßig in den in seinem Dienstzimmer stehenden Schrank gelegt, der auch dann nicht verschlossen wurde, wenn sich keiner der beiden Angeklagten im Zimmer befand. Zeitweise wurden die Wertmarken längere Zeit in den unverschlossenen Tischschubläden der Angeklagten ICE una RadiB aufbewahrt. Des öfteren, namentlich an den Ausgabetagen, lagen sie

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sogar tagelang offen auf den Schreibtischen der Angeklagten LUD oder Ra für jeder. Zugriff bereit."

."In der gleichen Weise wurde die Ausgabe und Aufbewahrung der Wertmarken gehandhabt, als der Angeklagte RediB in Juli 1950 in ein anderes Dienstzimmer versetzt und sein Arbeitsplatz wie auch die von ihm als Gehilfe des IE bisher gehanähabte Markenausgabe vom Mitengeklagten REM - wiederum aus freien Stücken -— über nommen wurde. Auch RB ünerprüfte nicht die Berechtigung der Markenempfänger. Auch er schloß die Marken nicht weg und ließ sie in der bisherigen Weise auf seinem Diensttisch umherliegen. Dies galt insbesondere für die Ausgabetage. Aber auch an den übrigen Tagen legte er Ale Wertmarken in sein unverschlossenes Schreibtischfach, wie es schon sein Vorgänger, der.Angeklagte Re, gehandhabt hatte. Die Ausgabelisten vergiich auch RW nicht mit den Personallisten der Technischen- Universität" (UA S 5,6).

In den Jahren 1951 und 1952 eignete sich LEE "aus dem nicht zur Ausgabe gelangten, in scinem. Schreibtischfach bezw. seinem Dienstzimmerschrank aufbewahrten Vorrat" größere Mengen von Wertmarken an (UA S 10 ‚11).

»Der Angeklagte RM, der selbat zuschußberechtigter Essenmarkenempfänger war, wurde in der Essenmlarkenausgabe während des gesamten Zeitraums von Anfang Juli. 1950 bis April 1952, in dem er sich damit befaßte, weder vom Angeklagten ICE noch seitens des verstorbenen Mitengeklagten CE kontrolliert. Diesen Umstand machte sich der Mitangeklagte EEE zunutze. Er nahm eine Anzahl der bei einer von ihm vorgenommenen Markenausgabe liberschlissigen Wertmarken an sich und verwendete sie. für sich, "Obwohl or wußte, daß er hierzu nicht berechtigt war, stellte er jede Bedenken gegen die unbefugte Entnahme oder Verwendung der ihm nicht zustehenden Marken zurück und erwarb dafür in der Kantine Gegenstände für seinen Privatgebrauch" (UA S 13).

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PR 4 pen Ä 1. .

Das Landgericht hat ihn wegen Amtsunterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesctzt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Der von ihr in erster Linie beantragten Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs 2 StFG 1954 steht §§ 11 Abs 1 desselben Gesetzes entgegen. Denn der Angeklag- "te ist inzwischen am 20.Dezember 1954 wegen anderer Straftaten, die ebenfalls vor dem 1.Dezember 1953, dem Stichtege des § 1 StMG 1954, liegen, vom Landgericht Berlin (Aktenzeichen 58 KLs 11/54) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

2.) Soweit die Revision die Feststellungen des Landgerichts mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung bekämpft, sind ihre Zinwendungen nach § 337 StPO unzulässig.

53.) Da die Revisionsbegründung wenigstens in ihrem letzten Teil von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben. Sie ist aber unbegründet.

a) Zunächst ist die von der Revision nicht erörterte Frage zu prüfen, ob der Angeklagte an den Wertmarken, die er sich zueignete, alleinigen Gewahrsam hatte.

Eine Unterschlagung nach § 246 StGB oder eine Autsunterschlagung nach § 350 StGB begeht nämlich nicht, wer fremden Gewahrsam oder Mitgewahrsam bricht; denn dann liegt Diebstahl (§ 242 StGB) vor.: Im allgemeinen schließt daher der Mitgewahrsam eincs anderen die einfache und die Antsunterschlagung aus (BGH MDR 1954,118).

Das erkennt auch die Strafkammer. Sie sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich einige von den Wertmarken zugeeignet, "die bei der von ihm vorgenommenen Ausgabe übrig blicben und die er auf seinem Schreibtisch bezw.

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in. dessen Schubfach in alleinigem Gewahrsam hatte!" (UA Ss 49).

Diese Beurteilung ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Es ergeben sich keine Bedenken daraus, daß die Strefkammer ausführt, auch Il habe die "Wertmarken, die sich in oder auf seinem Schreibtisch oder in seinem Dienstschrank befanden! und von denen er sich eine größere Menge aneignote, "in seinem Alleingewahrsamt gehabt (UA S 47). Dem widerspricht nicht die Annahme, daß andere Wertmarken, die der Beschwerdeführer nach einer von ihm durchgeführten Ausgabe Übrigbehalten hatte und die auf oder in seinem Schreibtisch lagen, in seinen alleinigen Gewahrsam standen,

Ein Gewahrsan IE ar. diesen Marken folgt auch nicht daraus, daß er dasselbe Dienstzimmer innehatte und für die Verteilung der Wertmarken in erster Linie zuständig und verantwortlich war,: während der Beschwerdeführer dabei nur als freiwilliger Helfer tätig. wurde. Dieser Gesichtspunkt mag für die Beurteilung von .Gewahrsansverhältnissen zwar im allgemeinen wesentlich sein. Die Eigenart des vorliegenden Falles liegt aber darin, daB ME Dei. der Annahme, Vorwahrung und Verteilung der Wertmarken sehr nachlässig verfuhr, insbesondere den Beschwerdeführer, soweit dieser sich damit befaßte, Überhaupt nicht liberwachte. Unter ‘diesen Umständen ist es rechtlich nicht fehlerhaft, einen alleinigen Gewahrsam - des Beschwerädeführers an den Wertmarken anzunehmen, die ' er nach einer von ihm durchgeführten Verteilung übrigbehalten hatte und in oder auf seinem Schreibtisch verwahrte,

Im übrigen schlösse selbst ein Gewahrsan LED an diesen Marken ihre Unterschlagung durch den Böschwerdeführer nur denn aus, wenn er gebrochen, d.h. gegen den willen ICE aufgehoben wurde. Das wäre nicht der

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Fall geweson, wenn LEE damit einverstanden gewesen sein sollte, daß der Beschwerdeführer einige Marken für sich verwendcote. Ob sich dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, kann indessen dahingestellt bleiben, wcil das Landgericht einen Allcingewahrsam des Beschwerdeführers mit rechtlich. cinwandfreier Begründung bejaht hat.

b) Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe die Wertmarken nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam gehabt, Denn ihre Ausgabe sei von dem Rektor dem früheren Mitengeklagten LES als dem Vorsitzenden des Betriebsrats übertragen worden. Diesem habe der Angeklagte wegen der zufälligen Dienstzimmergemeinschaft freiwillig geholfen, ohne von der Verwaltung der Technischen Universität beauftragt zu sein.

Der Einwand ist unbegründet.

Die Verteilung der Wertmarken, die in erster Linie: ICE oblag, war diesem von dem damaligen Rektor, Professor d'MB,allerdings deshalb Übertragen worden, weil er Vorsitzender des Betriebsrats war. Der Rektor "ging hierbei von der Erwägung aus, daß der Betriebsrat als Interessenvortretung der Arbeitnehmer der Technischen Universität, der noch dazu über umfangreiche Personallisten verfügte, schon im Hinblick auf dic mutmaßlich gute Kenntnis des in Betracht kommenden Personenkreises diese Aufgabe am besten erledigen können würde, zumal die Essenmarkenaktion nach Auffassung des Zeugen Prof.d'AgB gewissermaßen einen sozialen Einschlag hatte" (UA S 4).

Dadurch wurde die Ausgabe der Wertmarken jedoch, wie das Landgericht mit Recht ausführt (UA S 47), nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Betriebsrats. Sie blieb vielmehr eine Aufgabe der Verwaltung der Technischen Universität, die CE 215 üeren Angestellter, also in seiner amtlichen Eigenschaft auszuführen hatte. Insoweit kann auf die zutref- ?enden Darlegungen des Landgerichts verwiesen werden (UA S 46).

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Der Beschwordcoführer war cbenfalls Beamter im straf. rechtlichen Sinne (§ 359 StGB). Das wird vom Landgericht rechtlich einwandfrei dargeten (UA S 48 mit S 46), von der Revision auch nicht bezweifelt. Er hatte zwar koinen Auftrag der Universitätsverwaltung, die Essen-Wertmarken auszugeben. Soweit cr aber bei dieser dienstlichen Aufgabe ICE Halt, wurde auch er auf Grund seiner Stellung als Angestellter der Universitätsverwaltung, also in amtlicher Eigenschaft tätig. Daß er für diese Arbeit nicht zuständig war, sondern sie aus freien Stücken übernahm, ist unerheblich. Ihre Verbindung mit seiner Amtsstellung wurde dadurch nicht gelöst (RGSt 71,95/977). Sie wurde nicht etwa infolge der Freiwilligkeit zu einer privaten Betätigung. Es bestand daher ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Amt des Angeklagten und seinem Gewahrsam an. den Wertmarken, die er sich zuelgnete. Er hatte sic also in seinem amtlichen Gewahrsam.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt . Dr.Koffka Schmidt . Siemer Dr.Börker