Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 292/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2239 078...
ImNämendes Volkes
In der Strafsache gegen
den Brauereiingenieur und Kaufmann Otto Eu , geboren u ED 1917 in F
wegen fahrlässiger Tötung
B aus
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesricht Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «BE bei der Verkündung ale. Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m u nn als ; Urkundebeamter. ‚der Geschäftastelle, BEE,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des _ Landgerichts in Kassel von 15. April 1955 wird verworz; fen; Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu ‚ tragen. |
Von Rechts wegen
N
So
grü
I
Io 23
Der Angeklagte ist seit 1952 leitender Direktor der EB rausrei in KB; außerdem Inhaber einer Malzfabrik in > Er nahm am 23. August 1954 von 11.30 bis 18 Uhr an der Eröffnungsfeier einer KB tastwirt- ‚schaft teil.und trank dabei erhebliche Mengen Alkohol, hauptsächlich Bier und gegen Ende der Feier noch 2 Glas Sekt. Alsdann suchte er für kurze Zeit die Brauerei auf und fuhr: gegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen in seine Wohnung. Dort entschloß er sich, noch zu einem Gastwirt zu fahren, um dort seinen Ring zu holen, den ihm der Gastwirt während der Feier vom Finger abgezogen und eingesteckt hatte. Während . der nun ‚Zolgenden Fakrt - gegen 19.15 bis 19.20 Uhr —- stieß er auf der 12,95 m breiten Frankfürter Straße mit den Eheleuten Otto und Elisabeth a] zusammen, die von rechts nach. links in langsamen, trippelnden Schritten - Otto n ) ging‘ an zwei Krücken, seine Frau hatte sich bei.
"ihm. eingehängt = äie Frankfürter. Straße überqueren wollten und be site das ‚rechte Gleis des stadtauswärts führenden aares der. Straßenbahn erreicht hat ten, das vom
Hi traßenrande = alles‘ in Richtung des Angeklagten F gesehen - 6 ‚10m entfernt ist. ‚Der‘ eine Geschwindigkeit von. mindestens 50 Im/st einhaltende Kraftwagen des Angeklagten nahm die Fußgänger 18,20 m weit mit, dann fiel Frau ED u nach rechts, Otto Bo 7 nach links zur Seite; beide waren sofort tot. Zur Zeit des Unfalls war es noch hell. Die Streße, Fe ist auf weite: Strecken hin übersehbar., Eine nach etwa 40° “ bis 50 Minuten beim Angeklagten entnommene Blutprobe erg gab einen Blutalkoholgehalt von 1, 38 %o; daraus hat das Landgericht für den Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1, 5 %o festgestellt.
richt, verneint; denn es hält dem Angeklagten die verkehrsgemäße Fahrweise des Lehmann vor Augen und bemerkt dazus I
leute va erschreckt und in Bestürzung versetzt haben, fehlt es an Jedem Anhalt in den Urteilsgründen. Da das
des Lehmann an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat verneint hat, stand der Vereidigung dieses.
Abs 2 StPO) ist nicht begründet.
‚Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Tlahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu einer. Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt „und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß “eine neue vor Ablauf von zwei Jahren nicht erteilt . werden darf. Der Tatrichter macht dem Angeklagten zum Vorwurf,
daß er die Fußgänger erst gesehen habe, als der Unfall nicht mehr zu vermeiden war.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des ver-
fahrens- ünd des sachlichen Rechtes; sie. ist nicht begründet.
Verfahrensrügen. |
1. § 60 Nr 3. StPO ist nicht verletzt. Daß der Zeuge 3 DU ı äurch fahrlässiges verkehrswidriges Verhalten zum ie Tod der Eheleute POEB veizetragen habe, hat das Landge-
> habe dem Angeklagten geradezu vorgemacht, wie auch er (Angeklagter) bei Annäherung an die Fußgänger "hätte fahren sollens. , Für die Behauptung der Revision, DD 7) könrie durch u sein Warnseichen und das Fahrgeräusch seines Rollers die Ehe-
Landgericht ersichtlich jeden Verdacht der Beteiligung
Zeugen § 60 Nr 3 StPO nicht im Wege.
2. Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244
a) Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,38 %0o. Daraus hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, unter Hinzurechnung einer Alkoholverbrennungsmenge für die Zeit zwischen Unfall und Blutentnahme eine Blutkonzentration zur Zeit der Tat mit 1,5 %o ermittelt. Die Revision wendet dagegen ein, der Kulminationspunkt des Blutalkohols sei möglicherweise zur Zeit des Unfalles noch gar nicht erreicht gewesen; hierüber hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen genaue Feststellungen treffen müssen, Dem kann nicht zugestimmt werden. In der ärztlichen u Wissenschaft ist anerkannt, daß die Konzentrationskurve .. nach dem Genuß von Alkohol rasch ansteigt: Sie erreicht “ ihren Höhepunkt nach Schwarz in Lehrbuch der gerichtlichen“ Medizin von Dettling, Schöneberg und Schwarz, 1951, 8 5I6 nach einer Stunde, nach B. Müller, Gerichtliche Medizin, 1953, 8 755, 763 im allgemeinen nach einer bis anderthalb Stunden nach dem Trinkabschluß. Genaueres 1äßt sich nach Ansicht des letztgenannten Autors über die Geschwindigkeit des Ansteigens nieht sagen. Im vorliegenden Falle endete die Feier.um 18 Uhr; gegen deren Ende nahm der Angeklagte noch‘ 2 Glas Sekt zu sich. Der Unfall ereignete sich um 19. 15. Uhr bis 19, 20. Uhr; es liegt also ein Zeitabschnitt von’ ungefähr 80 Minuten zwischen dem Trinkabschluß und dem E Unfall. Wenn das Landgericht mit ‚den Sachverständigen daven | ausging; daß zur. Zeit des Unfalls der Kulminationspünkt Ser-
"reicht: war, so deckt sich demnach seine Auffassung mit den angeführten Forschungsergebnissen. Es brauchte sich daher nicht veranlaßt zu sehen, hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Alkoholresorption einen weiteren Sachverständigen zu hören.
bp) Die Revision macht weiter geltend, das Gericht hätte näher aufklären müssen, wie sich die Eheleute > in
1 197 I
einzelnen beim Überschreiten der Straße und insbesondere kurz vor dem Zusammenprall verhalten haben. Indes ist es nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Zeugen" hierüber befragt, aber keine weitere Aufklärung hat schaffen können, als in der Sachschilderung festgehalten ist. In der Hauptverhandlung sind ein medizinischer Sachverständiger
und ein Kraftfahrzeugsachverständiger vernommen worden.
. Die Auziehung weiterer Sachverständiger drängte sich dem Gericht keineswegs auf,
ce} Von der Beantwortung der Frage, wo drei den Eheleuten BD ] gehörende Gegenstände (Laufkrücke, Damenschirm und Damenhandschuhe) nach dem Unfall gelegen haben, brauchte sich das Landgericht für die Aufklärung der Schuldfrage nichts zu versprechen. Die Iage der Fundorte besagt nämlich noch nicht, daß die Eheleute > diese Sachen dort fallen ließen. u
a) Daß das Landgericht zu der Ortsbesichtigung nicht auch die Zeugin I) zugezogen hat, stellt sich nicht. als Verfahrensfehler dar. Die Ortsbesichtigung diente dem Gericht dazu sieh ein Bild über die Ör rtlichkeit zu verschaffen, Das Landgericht hat dabei Zeugen zugezogen, die ersichtlich über den Unfallhergang selbst Aussagen ma-. chen konnten, Frau 7 hatte dagegen, wie ihre Angaben. bei der Polizei ersehen lassen, ‘den Unfall nicht beobachtet; sie war erst später an die Unfallstelle gekommen. Unter diesen Umständen verlangte die Sachaufklärung keineswegs die Hinzuziehung dieser Zeugin zur Ortsbesichtigung.
3. Die Revision sieht § 261 StPO als verletzt an, weil der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten eines Ange-
. .klagten zu entscheiden ist, nicht zur Anwendung gebracht
worden sei. Das Landgericht hat indes gegen ihn nicht ver-
‚stoßen. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in hohem Maße fahrlässig gehandelt und dadurch den Tod
der Eheleute Pr» verursacht habe. Er habe infolge grober Una ufmerksamkeit die beiden Fußgänger erst auf der Mitte der Fahrbahn wahrgenommen, zu einem Zeitpunkt, als es für ihn schon zu spät war, .um das Unglück zu verhüten. In
einer durch Alkohol erzeugten Hochstimmung sei er bedenken- und rücksichtslos draufzugefahren unä habe so den Unfall hervorgerufen. Die Möglichkeit, daß die Eheleute PB sen Unfall äurch ein Rückwärtsschreiten im letzten Augenblick verursacht haben, hat das Landgericht verneint; darüber lassen die Urteilsausführungen keinen Zweifel.
Der Tatrichter hat lediglich hilfsweise untersucht, welche Rechtsfolgen bei "Unterstellung" eines solchen Verhaltens der Eheleute EB ] zu ziehen wären. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe zwei Möglichkeiten des Unfallge-Schehens offengelassen, trifft nicht zu. Daher enthbehrt auch der Vorwurf der Revision der Berechtigung, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, welche dieser beiden Möglichkeiten Für den Angeklagten die günstigere sei, und vom Boden dieser Möglichkeit : ‚aus. die Sehuld- und Straffrage zu beurteilen. 2 DE
. 4. Intgegen der Auffassung der Revision lassen die Strafzumessungserwägungen einen Verstoß gegen S 267 StPO nicht ‚erkennen. Das Urteil enthält hierzu eingehende Aus-
führungen, auch zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Eheleute PD. Es hat Milderungsgründe hervorgehoben und führt weiter die Überlegungen an; die zur Entziehung der Fahrerlaubnis Anlaß gegeben haben, Den "Anforderungen des Gesetzes /§ 267 Abs 3 Satz 1 und Abs 6 St20) ist damit in ausreichenden Maße genügt.
EEE SEEN Bes a
Sachrügen.
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
a) Der Angeklagte hät seine Fahrbahn nicht aufmerksam beobachtet, obwohl er wegen des Genusses von Alkohol zu erhöhter Sorgfalt Anlaß hatte; denn nach allgemeiner Erfahrung reagiert ein unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrzeugführer langsamer als sonst. Weil er die Verkehrslage auf der Straße außer acht ließ, bemerkte der Beschwerdeführer zu spät die beiden Fußgänger und konnte nunmehr den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Hätte er seine Pflichten ernst genommen, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen auf der geraden übersehbaren und vom Tageslicht beleuchteten Straße auf große Entfernung das | & > sowie dessen langsame Gehweise wahrnehmen
hm auch imstande.
janit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem : ehrswidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Eheleute RB) dargetan. Was die Revision hierzu ausführt, geht an den eindeutigen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vorbeis: Das Revisionsgericht darf aber nur den Sachverhalt einer rechtlichen Nachprüfung unterziehen, den das Vandgericht festgestellt hat,
wurden, daß’ sie ni
In eingehender Weise befaßt sich die Revision mit den Ausführungen des Tatrichters hinsichtlich des Verhaltens der Eheleute Mo | im Angesicht des heranfahrenden Kraftwagens. Dabei verkennt sie Aufbau und Sinnzusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht war davon überzeugt, GaB die Eheleute PD nicht wieder zurückgegangen sind, nachdem sie an dem rechten Gleis des stadtauswärts führenden Schienenpaars der Straßenbahn angelangt waren. Freilich sind sie nach den Urteilsfeststellungen nicht von der Seite her, sondern von hinten erfaßt und jeweils "nach. einer
„andern Richtung zu Boden geschleudert worden. Dies‘ 18ßt
h aber zwanglos damit erklären, daß sich die Eheleute h den Urteilsfeststellungen im letzten Augenblick vor
dem herannahenden : Kraftwagen noch abgewandt haben können
und dann von der Stoßstange des Kraftwagens so erfaßt
ht in dieselbe Richtung bewegt wurden. Daß sie in diesem Zeitpunkt noch einen Schritt rückwärts, dem Wagen ZU, gemacht haben, hat das Landgericht ledig-
lich hilfsweise unterstellt, wobei es nochmals darauf hin-
weist, daß mehrere Umstände ‚gegen eine dahin gehenäe Annahme, vom Geschehensabläuf sprechen. Eindeutig verneint
hat der Tatrichter die Möglichkkit, daß ‚die Fußgänger
mehr als allenfalls einen Schritt zurückgegangen sind,
daß. sie also, wie der Angeklagte behauptet hatte, in das
ahrzeug hineingelaufen seien. Aus dem Umstand, aaß der
san ke
Zeuge TB unmittelbar, nachdem er im Rücken der über
seine’Fahrbahn gehenden Eheleute rn vorbeigefahren war,
den starken Knall des Zusammenstoßes gehört hat, schloß das Landgericht, daß die beiden Eheleute EB | sich "höchstens im letzten Augenblick" noch vor dem Wagen des Ange-
klagten abgewandt oder "wieder einen Schritt nach dem rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen".
# § 5: 5
Die rechtliche Würdigung der Hilfsunterstellung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte hätte beim Vorbeifahren an den beiden Fußgängern so viel seitlichen Abstand einhalten müssen, daß auch bei einem etwaigen Zurückgehen um einen Schritt ein Zusammen-
stoß vermieden wurde. Dem Angeklagten war es auch ohne weiteres möglich, weit nach rechts auszubiegen. Bis zum rechten Straßenrand stand ein Raum von 6,10 m zur Verfügung. Selbst vom Boden dieser Hilfserwägung aus kann mithin
der ursächliche Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten und dem Unfallerfolg nicht fraglich sein» j
Daß der Angeklagte schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt hat, legt das Landgericht eingehend dar,
Die Voraussehbarkeit des Unfalles ist im übrigen auch dann zu bejahen, wenn beide Fußgänger etwa noch einen Schritt zurückgemacht haben sollten. Es liegt nänlich nicht außerhalb: der Erfahrung des Lebens, daß ältere se beim Überqueren, einer Straße, verwirrt: durch das
anfahren. eines: ‚Kraftwagens, insbesondere bei Gehbehin- ‚derung, sich ungeschickt verhalten. Gerade aus diesem Grunde ist der. Kraftfahrzeugführer gehalten, mit einem entsprechend großen. seitlich bstand an ihnen vorbeizu-
' fahren, damit ein ‚Anstoß vermieden wird. Daß der Ange=;s klagte. als erfahrener, und im Leben erfolgreicher Mann solehe
Überlegungen anzustellen in der Lage war, kann den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang entnommen werden,
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung begegnet mithin weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß das Landgericht
“, DE
den Angeklagten nicht wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Auch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 316 Abs 2, 315 a Abs 1 Nr 2 StGB) sind dargetan. Hierzu war es, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGHSt 8, 28), nicht erforderlich, daß sich die Fahrunsicherheit des Angeklagten, hervorgerufen durch Alkoholgenuß, gerade in der Fahrweise ausgewirkt hat; es genügte, daß infolge dieses Zustandes der Eintritt einer Schädigung für Menschen oder bedeutende Sachwerte wahrscheinlich geworden war. Dies hat das Landgericht dargetan.
2. Da das Landgericht davon überzeugt war, daß die Eheleute ao) beim Überqueren der Straße unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten. nicht zurückgegangen waren, kam ein Mitverschulden ‘der Getäteten nieht in Frage. Aber uch dann, wenn. sie "im letzten ‚Augenblick einen Schritt dem rechten Bürgersteig zu gemacht haben mögen", brauchte ‚das Landgericht darin kein für die Strafzumessung: im Siäne einer Strafmilderung für den Angeklagten irgendwie bedeutsames Mitverschulden zu sehen. Denn nicht jedes-Nitverschulden muß strafmildernd berücksichtigt werden (BGHSt 3, 218, 220). Wenn der Tatrichter unter den hier gegebenen Umständen das - unterstellte - Verhalten der Eheleute >: für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fallen ließ, so ist das mit Rechtsgründen nicht anzugreifen; er bewegte sich dabei noeh innerhalb der seinem pflichtgemäßen Ermessen gesetzten Schranken,
Auch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat sorgfältig die Strafmilderungs- und Straferschwe-
rungsgründe abgewogen und kam zu der Auffassung, daß zur Sühne der schweren Schuld wie auch zur Abschreckung anderer möglicher Täter in der Zeit der nicht abreißenden Trunkenheitsdelikte am Steuer eines Kraftwagens die ausgesprochene Strafe unbedingt erforderlich sei. Die Strafe steht nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zur Schuld des Täters. Die für die Strafbildung maßgeblichen Erwägungen sind mit dem Recht vereinbar; dafür, daß andere Gesichtspunkte den Tatrichter bestimmt haben, die erkannte Strafe auszusprechen, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Schließlich steht auch die Begründung,
mit der das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat, _ mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl BGHSt 7, 168 ff),
Güde Krurime u Engels
Dr. dugustin Seibert