Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.11.1955 – 5 StR 705/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses die Erstellung und Vermittlung einer Wohnung verspricht, handelt auch dann untreu, wenn er zwar die Wohnung unter Verwendung des Zuschusses herstellt, sie aber anderweit vermietet und auch den Zuschuß nicht zurückzahlt.
Für das Nachschlagewerk! ji & _ mür die Amtliche Sammlung! —
2250 004 Gesetzs StGB § 266
Rechtssatz; Wer gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses die Erstellung und Vermittlung einer Wohnung verspricht, handelt auch dann untreu, wenn er zwar die Wohnung unter Verwendung des Zuschusses herstellt, sie aber anderweit vermietet und auch den Zuschuß nicht zurückzahlt.
Aktenzeichen: 5 StR 705/54 Urteil des BGH vom 22.November 1955 LG Hildesheim
5 StR 705/54 Fer
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bildhauer Friedrich A GEEEER aus : ED dort geboren ar EEE 1905.
2.) den Baumeister August H 2 un aus u 5 dort geboren an (EEE 1897,
wegen Betruges usw.
hat der 5.Strafsenat aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
. als beisitzende Richter,
Oberstautsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Die Revision des Angeklagten Hof) gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 17. August 1954 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten A wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit dieser Beschwerde-
führer wegen Betruges in den Fällen vB und SCHE verurteilt worden ist;
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db) in den ihn betreffenden Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ahrens wirä verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers AED - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Verfahren gegen den Angeklagten Hogıw ist; soweit er der Untreue zum Nachteile REED schuldig befunden worden war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 - unter Freisprechung dieses Angeklagten im übrigen - eingestellt worden.
Der Angeklagte Ahrens ist wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Untreue in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe verurteilt worden.
A
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt.
1.) Die Revision des Angeklagten Hof ist zulässig, weil dieser vor dem Landgericht in erster Linie Freispre= °. chung beantragt hatte, also durch die Einstellung des Verfahrens beschwert ist.
2.) Der Angeklagte AGB nat sein Rechtsmittel
oränungsgenäß auf die Betrugsfälle Weib und SE» auf den Untreuefall FEB uni im übrigen auf die Strafaussprüche beschränkt.
B.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten AB decken sich mit der Sachrüge und können daher in diesem
Zusammenhang erörtert werden.
I. Fell Weinberg:
Um seinen schlechten '/ohnverhältnissen abzuhelfen, hatte der Angeklagte AU sich entschlossen, auf dem vom Mitangeklagten Hogib verwalteten Grunästück ein Haus zu errichten. "Hs wollte ihn dabei unterstützen",
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A
ohne daß eine finanzielle Beteiligung vorgesehen war. Der Bau sollte fast ausschließlich mi+ fremden Mitteln durchgefükrt werden- Sobald kein Geld mehr vorhanden war,
suchte AM jeweils einen neuen Geldgeber. Aus diesen Grunde vermietete er auch am 1.Mai 1953 eine Wohnung
im "obersien Dachgeschoß" an den Zeugen gegen Zahlung eines Baukostenzuschusses von 1000 DM. "Auch
ihm verschwieg er, daß eine derartige Wohnung im genehmigten Bauplan überhaupt nicht vorgesehen war. Er hei auch später einen entsprechenden Bauantrag nicht gestceilt. Außerdem
log er ihm vor, er habe das Grunästück für 8000 DM gekauft. Weinberg zeillte ihm daranfl;in am 1.Mei 1953 und 22.Juni 1953 je 500 DW. Er bekan lie erhoffte Wohnung aber nicht und mußte sich schließlich mit einen Kellerraum begnügen und
für dessen Instandsetzung noch weitere 150 DM aufwenden, Auch diesen Ravı wird er auf Veranlassung des Bauaufsichteamtes demnächst aufgeben müssen." j
Das Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges.
1.) Soweit die Revision des Beschwerdeführers AB sich gegen die Annahme des äußeren Tatbsstandes des Betruges wendet, gehen ihre Angriffe fehl.
Es kommt nicht darauf an, ob..der Beschwerdeführer die Absicht hatte, ohne Genehmigung zu bauen, diese aber später eirzunolen. Auf jeden Fall war er verpflichtet, dem Zeugen VE spätestens bei Zahlung des Baukostenzuschusses den Umstand zu offönbaren, daß ein genehmigter Bauplan für die erstrebte Wohnung noch nicht vorlag. Hiervon abgesehen hat die Strafkammer die Täuschungshandlung nicht nur in der dargelegten Unterlassung, sondern auch in der unwahren Behauptung geseken,. er habe. das Grundstück für 8000 DM gekauft.
. Diese unrichtige ngabe wer auch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -— für die Entschließung des Zeugen von unmittelbarer Bedeutung, ‚wie das Urteil mit dem Worte "daraufhin" deutlich zum Ausdruck bringt.
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Die von der Revision neu vorgetragenen Tatsachen können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.
2.) Dem Beschwerdeführer ist aber zuzugeben, daß die Feststellungen zur inneren Tatseite, wenn auch nicht widerspruchsvoll, so doch lückenhaft sind.
Die im Urteil bei der allgemeinen Sachdarstellung angeführten Tatsachen betreffen nur das äußere Tatbild. Auch an anderer Stelle der Urteilsgründe sind keine inneren Tatsachen für den Fall Weinberg aufgeführt. Allerdings schreibt das Landgericht:
"Er hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen dieser Zeugen dadurch beschädigt, daß er durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, nämlich daß die vermieteten \Wohnunger bereits vergeben waren, einen Irrtum erregte und die Zeugen dadurch zur Zahlung der Baukostenzuschüsse veranlaßte."
Diese bei der rechtlichen Erörterung enthaltenen Darlegungen holen nur die Feststellungen zur inneren Tatseite anderer Betrugsfälle nach. Sie können sich aber nicht auf den Fall EEE vpeziehen, weil hier die Täuschungshandlung nicht
in dem Verschweigen der Doppelvermietung zu sehen ist.
In Bezug auf diesen angefochtenen Fall fehlt es mithin
an Angaben über die inneren Tatsachen. Es liegt zwar nahe, die erforderlichen Folgerungen aus dem äußeren Tatbild
zu ziehen. Dem Revisionsgericht ist dies jedoch verwehrt, weil eine solche Aufgabe allein Sache des Tatrichters ist.
Das Landgericht wird daher über den Fall vP nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
II. Fali Scheer;
Der Zeuge MED hatte eine Geldforderung gegen AMEEB aus geleisteten Glaserarbeiten. Der Angeklagte vereinbarte
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mit ihm Anfang August 1953, daß SP die Wohnung im zweiten Stock links bekommen und seine Forderung als Baukostenzuschuß angesehen werden solle. "SED ließ sich darauf ein, da er nicht wußte, daß die ihm zugesagte Wohnung schon vergeben war. Er ist um den Betrag von 378,41 DM geschädigt."
Das Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges, weil er den Zeugen "zur Nichtgeltendnachung seiner Porderungen und Einverständnis zur Anrechnung auf einen Baukostenzuschuß veranlaßte".
1.) Die Beanstandungen der Revision zur Beweiswürdigung sind unzulässiz. -
2.) Mit Recht weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, daß die schriftiiche Urteilsbegründung nicht ergebe, ob der Zeuge Scheer wirklich einen Schaden erlitten habe.
‚Nach den Darlegungen der Strafkamner ist der Schaden in der dem Angeklagten durch Umwandlung der Werklohnforderung in ein Baukostendarlehen gewährten Stundung zu “ sehen (von einer Umwandlung in einen verlorenen Baukostenzuschuß kann nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein). Eine Stundung bedeutet aber nur dann einen Vermögensschaden, wenn äurch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür komnt es nicht aüf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung des G1äubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das kann hier nur dann der Fall sein, wenn der ängeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. War dagegen die Forderung des Scheer schon zur Zeit der getroffenen Vereinbarung so gefährdet, daß sie durch diese nicht mehr an Wert verlieren konnte, 80 wäre ein Vermögensschalen zu verneinen (vgl u.a. BGHSt 1,262/264/). Es hätte daher Ausführungen darüber bedurft, ob der Angeklagte noch zahlungsfähig war (- dies auch wußte -), als er den Zeugen zur Umwandlung der: Forderung
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“ in einen Baukostenzuschuß veranlaßte, insbesondere, ob eine Vollstreckung in sein Vermögen zu dieser Zeit größeren Erfolg als später versprochen haben würde. Wie die Revision mit kecht hervorhebt, waren Duarlegungen hierzu besonders deshalb unentbehrlich, weil All pereits im Sommer 1951 den Offenbarungseid geleistet hatte
(UA S 2) und seine für den Bau beschafften Mittel schon etwa im März 1953 "erschöpft waren" (UA S 4). Der Umstand, daß er später noch Geld - sogar in strafbarer Weise - erlangte, bedeutete noch nicht, daß er zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder nit seiner alsbaldigen Zahlungsfähigkeit rechnete.
Die Verurteilung wegen Betruges im Falle SW war daher ebenfalls aufzuheben.
III. Fall %
Die Schwestern FÜ hatten Mitte des Jahres 1952 insgesamt 3000 Di Baukostenzuschuß an AB cezanıt. Dafür war ihnen eine Wohnung im Erdgeschoß zugesagt worden. Als sich die Fertigstellung des Baues verzögerte, wandten sie sich wiederholt an den Angeklagten Hof Beide Angeklagte fürchteten daraufhin, daß ihnen die Geschwister späterhin auch als Mieterinnen unbequem werden könnten. Sie entschlossen sich daher, einem Dritten, dem Zeugen WE, die an die Schwestern vermietete Wohnung zukommen zu lassen. In Gegenwart von Hol vernietete Ahrens die in Rede stehende Wohnung an Dreher. Hogiis teilte den Schwestern ROM schriftlich mit, AED lege keinen Wert darauf, daß sie bei ihm in eine Wohnung einzögen; sie würden ihr Geld im November 1953 zurückerhalten. "Beide Angeklagte wußten, daß sie zu einer solchen einseitigen Aufhebung des Vertrages nicht berechtigt waren, Am 11.September 1953 bereits ließen sie sich von WB einen Baukostenzuschuß von 3000 DM zahlen. Det die Wohnung später auch tatsächlich
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erhalten. Eine Rückzahlung des Geldes an die Zeuginnen RE ist nicht erfolgt."
Nach Auffassung des Landgerichts sind beide \ngenlagte einer Untreue zum Nachteile der Zeuginnen FEW schuläiz. Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt;
"Die Angeklagten haben, indem sie die diesen Zeuginnen zugesagte Wohnung anderweitig vermieteten, vorsätzlich die ihnen kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch den Zeuginnen, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt. Daß die Entgegennahme von Baukostenzuschüssen eine Treüepflicht im Sinne des § 266 StGB begründet, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl BGH in MDR 1954 S 495)."
"Den Angeklagten HaflWnat das Gericht nicht der Beihilfe, sondern der Mittäterschaft an der Untreue zum Nachteil der Zeufinnen RÜMMN für schuldig befunden. xr wollte nicht hur eine Tat des Angeklagten Ahrens unterstützen, sondern hatte sich mit ihm zur gemeinschaftlichen Tatausführung verbunden (§ 47 StGB). Er war auch schon wegen seiner Honorarforderüng von
“ über 4500 DM, die aus eingehenden Baukostenzuschüssen
"" ratenweise gezahlt wurde und noch nicht voll getilgt "war, an weiteren Zuschlissen selbst interessiert."
Die sachlichrechtlichen Beanstandungen. der Revisionen gegen diese Verurteilungen greifen nicht durch,
1.) Die Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführer sind offensichtlich unbegründet... Insbesondere kann der Revision des Hal nicht eingeräumt werden, daß die Strafkammer mit Unrecht die Vorschrift des 3 47 StGB auf ihn angewandt habe,
2.) Auch die allgemeine Nachprüfung‘ des Urteils führt im Ergebnis zu keinem Erfolg der’ Revisiönen.
a) Das Landgericht beruft, sich für die Anwendung des § 266 StGB auf eine Entscheidung des 1.Strafsenats des Bundesgerichtshofs (MDR 1954,495). Danach übernimmt der
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Empfänger von wietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüssen die besondere Verpflichtung, "dem Vertragspartner mit Hilfe der empfangenen Geldmittel eine Wohnung zu erstellen". Diese Pflicht steht wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages und gibt diesem einen auftragsähnlichen Inhalt.
Daß an dieser Entscheidung festzuhalten ist, kann keinem ernsthaften Zweifel begegnen.
b) Im vorliegenden Falle erhebt sich nun die weiterreichende Frage, ob der strafrechtliche Schutz des § 266 StGB zugunsten des Geldgebers auch dann noch anhält, wenn die „ohnung mit Hilfe des Geldes an sich ordnungsgemäß erstellt worden ist, der Zuschußempfänger aber aus . irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrage nicht nachkommt, andererseits aber dem Berechtigten den Zuschuß auch nicht zurückgewährt.
aa) Bei einem solchen Sachverhalt könnte erwogen werden, ob nicht die Bindung aus dem Mietvertrage eine in sich selbständige, nebenhergehende Verpflichtung darstellt, die ihrem Wesen nach keine Treueverpflichtung im Sinne des § 266 StGB ist, sondern nur der bloßen allgemeinen Pflicht zur Vertragstreue unterliegt. Der Bauherr hätte dann eine Doppelstellung:s Einmal müßte er der aus dem auftragsähnlichen Verhältnis sich ergebenden - strafrechtlich geschützten - Treuepflicht genügen und zum anderen die - strafrechtlich ungeschützte - allgemeine Vertragspflicht aus dem Mietvertrage erfüllen.
bb) Dieser Rechtsmeinung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, weil sie den an sich unteilbaren, auch für den Treuepflichtigen deutlich erkennbaren Interessen des: Gdeldgebers keine Rechnung trägt.
Das Wesen der Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB besteht darin, daß der Verpflichtete "fremde Vermögensinteressen wehrzunehmen" hat. Inhalt und Umfang der Treueverpflichtung bestimmt sich also allein nach dem
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Inhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen.
Ein 'Tohnungsuchender, der einen Baukostenmuschuß zahlt, will nun aber mit der Hingabe des Geldes nicht lediglich den Aufbau der Wohnung erreichen, sondern bezweckt in erster Linie, daß die Wohnung für ihn selbst erstellt wird, daß ihm jedenfalls mindestens durch den Bauherrn der Geldwert erhalten bleibt..Ohne Verschaffung der Wohnung wird - nie auch jeder Bauherr weiß - die Geldhingabe für den Zuschußgeber schlechthin sinnlos,
Es handelt sich mithin für den Bauherrn um die Übernahme einer nach Inhalt und Umfang der anvertrauten Vermögensinteressen einheitlichen Verpflichtung. Sie kann nicht
- unter Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze - in strafrechtlich verschieden zu beurteilende Einzelverpflichtungen zerlegt werden, ohne daß sie ihren Sinn verliert. Dann aber kommt es weiter auch nicht darauf an, ob der Baupflichtige den Eintritt des vereinbarten Erfolges vor oder nach Verwendung des anvertrauten Geldes verhindert. Entscheidend ist allein, daß er, ohne den Baukostenzuschuß zurückzuerstatten, das vereitelt; was der Geldgeber erkennbar mit der Hingabe: des Geldes. beaweckt hatte.
t.
In diesem Sinne hat "auch der. 3. Strafgenat des. .- Bundesgerichtshofa bereits entschieden und dabei UA. 8US- geführt, "eine Verletzung der bezüglich des eingezahlten " Baukostenzuschusses übernommenen Vermögensbetremungspflicht "liegt auch dann vor, wenn der Bauherr den Zuschuß zwar zum Aufbau der vermieteten Wohnung verwendet, die damit "aufgebaute Wohnung dann aber einem anderen überläßt oder sonst veranlaßt, daß der erste Mieter die Wohnung nicht erhält, ohne ihm den Baukostenzuschuß zurückzuzahlen" {vgl BGH in 3 StR 787/53 vom 21.Januar 1954).
Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Untreue ist also zu Recht erfolgt. Die Revision des Beschwerdeführers Hagemann mußte daher verworfen werden.
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IV. Straffrage;s
Die Revision des Angeklagten Ahrens greift notwendig auch in Bezug auf die Strafaussprüche der Untreueverurteilung und der übrigen Betrugsverurteilungen durch, weil die Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe dieser Bestrafungen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen (Weinberg und Scheer) mit beeinflußt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr .,Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Schmitt Börker