Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 16.10.1968 – 2 StR 429/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 429/68 URTEIL.

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich S WW aus DE, Zeboren am EB 1951 :: Va,

wegen -Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, - Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in äcr Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär GEREEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom

30. April 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdefthrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 100.-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver-

urteilung wegen Untreue, im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. .

Der Beschwerdeführer meint, zwischen ihm und dem geschädigten Tabakwarengroßhändler Sc> habe kein Treueverhältnis bestanden, das ihn verpflichtet habe, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Allerdings begründet die allgemeine Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des Partners gebührende Rücksicht zu nehmen, noch nicht die in § 266 StGB vorausgesetzte besondere Treuepflicht; diese muß vielmehr zum wesentlichen Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gehören (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 3, 289, 293; 5, 187, 188; 6, 314, 318). Diese besondere Treuepflicht hat die Strafkammer indessen rechtlich einwandfrei bejaht. Sie hat festgestellt, daß Schi diem Angeklagten nicht etwa nur ein Darlehen ohne besondere Verpflichtungen gegeben hat. Mit dem Darlehensbetrag sollte dem Angeklagten die Übernahme der Gaststätte A" ermöglicht werden und dadurch diese dem Zeugen S EEE weiterhin als dauernde Absatzquelle erhalten bleiben. Nur aus diesen Gründen gab Scp den Angeklagten, den er bis dahin nicht einmal kannte, das Geld und zwar nur zu dem Zweck, es zusammen mit weiteren erforderlichen Mitteln zur Übernahme des Inventars zu verwenden (UA Bl. 16, 21). Das Darlehen sollte den Beginn allgemeiner Geschäftsbeziehungen einleiten und zugleich durch diese gesichert sein. Daß die Strafkamner daraus gefolgert hat, für den’ Angeklagten habe die besondere Treuepflicht bestanden, . die Vermögensinteressen SEE: hinsichtlich der Verwendung des Darlehensbetrages wahrzunehmen, und er habe dieser Pflicht dureh zweckwidrige Investierung des Geläes in eine andere Gaststätte, die Sciiiilfresen der weiten Entfernung nicht. beliefern konnte, schuldhaft ver-

letzt und ihm dadurch einen Nachteil zugefügt, kann . rechtlich nicht beanstandet werden. Das Rechtsmittel

ist daher insgesamt zu verwerfen.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten