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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 3 StR 358/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: SUB § 49 a Abel
\ Rechtanatz: Wer ein Schreiben absendet, durch das er einen | N anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit _ nn Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen versucht, ‚ist auch dann nach § 49a Abs’ l StGB strafbar, wenn. das ‚Schreiben ‚den, Empfänger nicht erreicht,
des.BEH vom 17, November 155 IE Kleve
nm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schweißer Erich F «ER aus Ri dort geboren an (me 1::5,
weger versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prco?.Dr.Busch Bundesrichter Dr,Jagusch
Bundesrichter Dr.Wiefels ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt as Verireter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten FB zegen Gas Urteil der auswärtigen großen Strafkanmer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechte wegen
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Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses. Urteil Revision eingelegt und . die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Io Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststeilungen getroffen;
Dem Angeklagten ri war zur Last gelegt, sich eines Straßenraubes schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.
in jenem Verfahren befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, Da er befürchtete, trotz seines Leugnens verurteilt zu werden, nahm er am 17. März 1955 vom Fenster des Gerichtsgefängnisses in Moers durch Rufen mit seinem auf der Straße stehenden früheren Schwager Kari EP Verbindung auf und fertigte einen Brief an, den er über die Mauer auf die Straße werfen wollte. Darin forderte er den Karl EB sowie einen gewissen Erwin cp = auf, zu seinen Gunsten vor Gericht unwahre Angaben zu machen, Beim Hinauswerfen des Briefes fiel der Brief jedoch in den Gefängnishof, wurde dort gefunden und beschlagnahmt.
72, Das Urteil begegnet zunächst insoweit keinen rechtlichen.Bedenken, als es den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung des Karl D ) zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen hat. Dabei. ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe angenommen, daß 2® als sein früherer Schwager nicht vereidigt werden würde.
Nach § 159 StGB findet. auf die Fälle der falschen "uneidlichen Aussage die Vorschrift des § 49 a Abs 1 StGB entsprechende "Anwendung. Nach den früheren Fassungen des § 49 a Abs 1 von 1876 und 1943 war u.a. mit Strafe bedroht, "wer einen andern zur Begehung eines Verbrechens
: oder zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert". Dieser Tatbestand war rach herrscherder Meinung nur erfüllt, wenn die die Aufforderung enthaltende. Äußerung zur Kenntnis des Empfängers gelangt war (RGSt 26, 813 47, 230)% vach anderer Ansicht sollte es genügen, wern sie ihm zu- "gegangen war, Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem. Die Vorschrift ist aber durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 geändert worden. Jetzt
wird gemäß § 49 a Abs 1 bestraft; "wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehent, Strafbar ist also jetzt die
| "ersuchte Anstiftung (vgl § 48 StGB). Da die Neufassung keine Einschränkung enthält, umfaßt sie alle Fälle der versuchten Anstifturg, Versuch ist nach § 45 StGB der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tat. Unter § 49 a Abs 1 fällt daher jede Handlung, die die Anstiftung unmittelbar verwirklichen soll. Dazu gehört das Absenden eines die Anstiftung enthalt enden Briefes auch dann, wenn der Brief denjenigen, an den er gerichtet ist, nicht erreicht (vgl RGSt 59, 370; Dreher, GoitdArch 1954, ıl IAr : Mauvach Allg. Teil S 564),
- Dieser Sachverhalt ist hier festgestellt. Hiernach ist die Verurteilung des Angsklagter wegen Vergehens nach 88 159, 15%, 493 a Abs 1 StGB rechtlich bedenken-
Treio
Ilf. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Anstifturg des Erwin co zum Meineiä zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
Daß der Angeklagte eine Vereidigung des Erwin cc | im Hauptverhandlurgstermin vor der. Strafkammer, in dem er seine falsche Aussage nach dem Wunsche des Angeklagten machen sollte, wenigstens in Betracht gezogen und diese Möglichkeit in seinen Willer aufgenommen hat, hat die Strafkamner nach einwandfreier Beweiswürdigung Testge-
steilto
Mit Recht hat sie es für rechtlich unerheblich gehalten, daß die Anstiftung des Erwin BO ) erst dadurch erfolgen sellte, daß Karl BD | den Brief an ihn weitergab. Diese Weitergabe war vom Angeklagten beabsichtigt; er hat alles getan, was er nach seiner Vorstellung tun konnte, damit der Brief, der die Anstiftung zum Meineid enthielt, in die Hände des Erwin GB kan. Auch hier ist es eben-
o wie im Falle IT unerheblich, daß der Brief beschlagnahmt wurde.
IV. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte weiter die Prüfung der Frage nahegelegen, ob der Angeklagte nach dem Inhalt des Briefes nicht nur beabsichtigt hat, daß karl DB | diesen an Erwin cu weiterleiten, sondern auch, daß HE selbst auf Gläser einwirken sollte, damit er den Meineiäd leiste, Wenn der Angeklagte dies beabsichtigt haben sollte, könnte er sich hierdurch auch roch der versuchten Anstiftung des BEE zu einem Verbrechen .— der Anstiftung des
cu zum Meinsid.—- schuldig gemacht haben. Auch insoweit würde er dann nach § 49 a Abs 1 StGB strafbar sein (vgl BEHSt 7, 234 7235 f£/)o Dadurch, daß die Strafkammer diese Frage nicht geprüft hat, ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert,
Vo Die Annahme von Tateinheit zwischen. den vom Landgericht tessgestellsen Straftaten ist rechtlich bedenken-
frei, da E® und cD durch denselben Brier angesti r— tet werden sollten,
Nach allem kann die Revision des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
Glanzmann Koeniger Busch
Jagusch Dr.Wiefeis