Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.11.1955 – 3 StR 176/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 176/54 2328 050 52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Xarı H CHEND zu: oMEEEEEEEEEED, aort geboren am U. ip EB,
2.2t. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Kai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter hartin Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird: das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. November 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er im Falle Winterl verurteilt worden ist,ausserdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die beiden Frauen DEE und VB mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zu nötigen versucht. Der äussere Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Notzucht ist daher in beiden Fällen verwirklicht worden. Insoweit wendet die Revision gegen das Urteil nichts ein.
Sie vertritt aber die lleinung, im Falle vi» hätte der Angeklagte infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nur nach § 530 a StGB verurteilt werden können, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Im Falle ICE nätte die Strafkammer die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB prüfen und erörtern müssen. Ausserdem hätte sich der Erstrichter in beiden Fällen mit % 44 StGB auseinandersetzen müssen. .s sei nicht ersichtlich, ob er sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, den Versuch milder zu bestrafen als das vollendete Verbrechen.
Das Rechtsmittel, das die allgemeine Sachrüge nicht erhebt, führt nur im Falle VB zum Tirfolg.
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Die Rüge der Nichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB - 3-
betrifft die Straffrage (RGSt 69, 110). Daneben beanstandet die Revision aber auch das Verfahren und ficht damit den ganzen Schuldspruch an.
1.) Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des
Fi 8 51 Abs 2 StGB hätten vorgelegen, weil der Angeklagu : te vor der Tat Bier und Branntwein getrunken habe. Luf seine FTinlassung, er sei betrunken gewesen, sei das Urteil nicht eingegangen. Die Frage der lienge
des genossenen Alkohols sei offengeblieben.
a) Sofern mit dem Hinweis, die Alkoholmenge sei nicht festgestellt worden, eine Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet werden soll, wäre die Rüge nicht ordnungsmässig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168). Auf die etwaige Unterlassung der Befragung des Angeklagten über diesen Punkt könnte sie nicht gestützt werden. Dazu wäre der Verteidiger selbst in der lage gewesen.
b) Kit dem Vorbringen, das Urteil enthalte keine Stellungnahme zur Verteidigung des Angeklagten, er sei betrunken gewesen, bemängelt die Revision die Nichtbeachtung des § 267 Abs 2 StPO. Diese Bestimmung wird zwar nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es wird die Tatsache geltend gemacht, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung auf Trunkenheit berufen, also ein Umstand, der je nach dem Grad der Trunkenheit die Strafbarkeit nach § 51 Abs 1 StGB ausschliessen oder nach § 51 Abs 2 StGB vermindern kann. Damit ist der Formvorschrift des § 344 Abs 2 StPO genügt. Die Frage des Alkoholeinflusses auf die Zurechnungsfähigkeit des \ngeklagten ist in den Urteilsgründen nicht erörtert. Das hätte dann geschehen müssen,
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wenn nachgewiesen wäre, dass er in der Verhandlung die Behauptung aufgestellt hätte, er sei betrunken gewesen.
Darüber, ob eine derartige Behauptung vorgebracht worden ist, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe einen Anhalt. Der Nachweis dieser Tatsache muss indes nicht durch die genannten Urkunden geführt werden. Die Behauptung eines Umstandes im Sinne des § 267 Abs 2 StPO kann aus dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung gefolgert werden (RG JW 1930, 1601 Nr 23; HRR 1936 Nr 935).
Solche Umstände sind hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Der Verteidiger hat zwar Freisprechung im Falle DEEEEEED beantragt. Dass er das wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten getan hat, ist nicht ersichtlich, im Hinblick auf die sachlichrechtlich nur auf Verletzung des § 51 Abs 2 StGB gestützte Revision auch nicht anzunehmen. Ob der in der Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige hinsichtlich des Talles Di zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des angeklagten beigezogen worden ist und sich darüber geäussert hat, lässt sich aus dem Protokoll und den Urteilsgründen nicht erkennen. Der Akteninhalt spricht eher dagegen. Das Revisionsgericht kann daher nur von den im Urteil durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen und dem Inhalt des Protokolls ausgehen. Tarnach liegt ein yerstoss gegen § 267 &bs 2 StPO nicht vor, weil eine Behauptung im Sinne dieser Vorschrift nicht als erwiesen erachtet werden kann.
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2.) Auch sachlichrechtlich kann in der Übergehung der Frage des § 51 Abs 2 StGB ein Rechtsfehler nicht gefunden werden, ebensowenig im Strafausspruct.
. a) Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte leicht angetrunken, als er sich in einer Gastwirtschaft der DEE zu nähern suchte. Weiter sagt das Urteil, dass er mit ihr und einem dritten Gast anschliessend mässig dem Alkohol zusprach. Dieser Sachverhalt bot — mangels Anregung eines Prozessbeteiligten - dem Tatrichter noch keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob wegen des Alkoholgenusses die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. An der Hauptverhandlung nahm ein medizinischer Sachverständiger teil, der sich zur strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten im Falle WB zeäussert hat. Er hätte auch
m Falle BEE über eine etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört werden können, wenn darüber Zweifel bestanden hätten. Darauf, dass solche auf keiner Seite bestanden, lässt der Umstand schliessen, dass von keinem Beteiligten eine Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Punkt herbeigeführt wurde. Demnach war die Strafkammer auch aus Erwägungen sachlichrechtlicher Art nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB in den Urteilsgründen ausdrücklich zu verneinen.
b) In den Darlegungen zur Strafzumessung ist § 44 StGB nicht erwähnt. Diese Unterlassung rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass sich das Landgericht der dort festgelegten Köglichkeit einer Strafminderung nicht bewusst gewesen ist. Nach der Recht-
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sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl NDR 1951, 405) muss zwar das Urteil zweifelsfrei ergeben, dass die Möglichkeit erwogen ist, die versuchte Tat milder zu bestrafen. Das kann aber hier im Hinblick auf die gesamten Umstände angenommen werden.
Die Strafkammer hat zuungunsten des Äängeklagten seine erheblichen Vorstrafen, darunter auch eine wegen Zuhälterei und seine zwölfjährige Sicherungsverwahrung in Betracht gezogen. Daraus hat sie geschlossen, dass er bei den neuen Straftaten einen altgewohnten Hange zum Verbrechen gefolgt ist. Ausserdem hat sie gegen ihn verwertet, dass er die Bildhäuser gleich zu Beginn seines Angriffs körperlich erheblich verletzt und sich nicht gescheut hat, sie in der Hauptverhandlung als Dirne zu bezeichnen. All das zeigt, dass hier der Tatrichter die Möglichkeit, wegen Versuchs eine geringere Strafe auszusprechen als im Falle der Vollendung, nicht übersehen hat,
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Anders verhält es sich im Falle WB. Die auf Verletzung des § 51 Abs 1 StGB gestützte Sachbeschwerde dringt durch. j
Die Strafkammer hält die Verteidigung. des Angeklagten, er habe wegen völliger Trunkenheit nicht gewusst, was er getan habe, für widerlegt. Sie stellt einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit in Höhe von 2,2 %o fest, bei dessen Vorliegen nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen in der Regel eine erhebliche Bewusstseinsstörung vorhanden und
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der Mensch nicht mehr vollständig Herr seiner Sinne ist. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei trotzdem noch imstande gewesen, zielbewusst zu handeln, was sich aus seinen gesamten durchaus nicht ungeschickten Vorgehen ergebe. Insbesondere die Tatsache der Wegnahme ‘eines 50 DM-Scheines und des dadurch erzwungenen lMitgehens der Verletzten hat sie als Beweismittel dafür angesehen, dass der Angeklagte fähig gewesen sei, logisch zu denken und die Strafbarkeit der Notzucht einzusehen sowie nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie hat nur eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit gemäss 6 51 Abs 2 StGB angenommen und den Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs bestraft.
Diese rechtliche Würdigung zeigt, dass sich das Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit des § 51 bs 1 StGB nicht ganz klar gewesen ist, Zurechnungsunfähigkeit"im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor. Planmässiges Handeln eines betrunkenen Täters steht der Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht entgegen. Sein Hemmungsvermögen kann trotz vorhandener Finsichtsfähigkeit durch den Alkoholgenuss ausgeschaltet sein (RGSt 67, 149; BGHSt 1,
384).
Hier ist festgestellt, dass der Angeklagte erkennbar unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand, namentlich dass er stark hin- und herschwankte. Dieses Verhalten in Verbindung mit der Ermittlung eines Blutalkoholgehalts von 2,2 %o musste nach der Richtung geprüft werden, ob er infolge \iegfalls der in nüchternen Zustand vorhandenen Hemmungen noch in der
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Lage war, seinen Willen durch Abwägung der ihn zum Handeln drängenden und ihn abhaltenden Vorstellungen zu bestimmen, Für die Bejahung der strafrechtlichen - wenngleich verminderten - Verantwortlichkeit des Angeklagten genügt es nicht, dass er die von ihm entfaltete körperliche Tätigkeit zielstrebig und geschickt ausgeführt hat. Ür musste auch fähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss zu wollen (RGSt 63, 46; 64, 349 /3537). .
Wegen dieses Rechtsfehlers konnte das Urteil in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.
Würde sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung das Vorhandensein eines Vollrausches herausstellen, so wäre zu erwägen, ob sich der Angeklagte - wie schon in früheren Fällen - nach § 330 a StGB strafbar gemacht hat, Sollten Zweifel darüber bleiben, so wäre zu beachten, dass eine Wahlfeststellung zwischen der strafbaren Volltrunkenheit und der im Reusch verübten, mit Strafe bedrohten Handlung nicht zulässig ist (BGHSt 1, 275).
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Für die Trage einer etwaigen Schlechterstellung des Angeklagten durch das neue Urteil - § 358 Als 2 StPO -- wird auf BGHSt 2, 96 verwiesen.
Rotberg Koeniger Busch‘ Martin Naass