Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.10.1955 – 2 StR 194/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zwischen §§ 182 und 1§ 5 StGB besteht Gesetzeseinheit, wenn die Beleidigung allein im Geschlechtsverkehr liegt.
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! 2246 002
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£ Gesetz: StGB §§ 182, 185 18
Aktenzeichen: 2 StR 194/55 Urteil des BGH vom 28. Oktober 1955 16 Wuppertal
2 StR 194/55 FE
Im Namen des Valkes
in der Strafsache gegen
den Konstrukteur Hans \ EB zus FEED, cr geboren am EEE 1925,
wegen Beleidigung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr: mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftestelle, für Recht erkannt: j j
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/ [4 >)
- 2.
Gründe§
Der bisher unbescholtene Angeklagte hat vom August 1952 bis September 1953 die 14jährige an einem äußerlich nicht chne weiteres erkennbaren Schwachsinn mäßigen bis mittleren Grades leidende karia DEE, die damals bereits mehrere geschlechtliche Erlebnisse hinter sich hatte, mehrfach unzüchtig berührt und mit ihr geschlechtlich verkehrt. Er ist deshalb wegen tätlicher Beleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. "
Seine Revision, die die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,
I. Die Verfahrensrüge steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge und ist mit dieser zu behandeln.
II. Sachrüge .
1. Schuldspruch,
Das Landgericht geht davon aus, daß das 14jährige, in seiner Intelligenz zurückgebliebene Mädchen nicht imstande war, die Bedeutung der Geschlechtsehre zu erkennen, und daß ihr Einverständnis mit den von dem Angeklagten mit ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen und mit dem Geschlechtsverkehr . deshalb unbeachtlich ist. Diese rechtliche. Beurteilung ent- ‘spricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 60, 34; 71; 349; 75, 179), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (vgl u.a. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955). Bei dem geringen Inteiligenzgrade des Mädchens ist auch die Annahme, daß seine Geschlechtsehre trotz der - vorhergegangenen geschlechtlichen Erlebnisse durch die Zumutung der Duldung des Beischlafs verletzt werden konnte, nicht zu beanstanden. '
Kinsichtlich des inneren Tatbestandes sind jedoch di« Feststellungen des Lanägerichts unzureichend. Die Strefkarzer bejaht den Vorsatz des Angeklagten. "zweifelsfrei aus dem objektiven Tatverlauf und der Persönlichkeit des Angeklagten". Dabei erörtert sie nicht, ob der Angeklagte, dem das Mädchen frühere geschlechtliche Erlebnisse offen zugegeben hatte, erkannt hat, es sei nicht fähig,. über seine ‚Geschlechtsehre zu verfügen. Zwar. hatte- die reichsgerichtliche Rechtsprechung die irrtümliche Annahme des Täters hierüber für unbeachtlich gehalten; diese Beurteilung entspricht ‘aber nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194 ff). Es bedarf der Prüfung, ob der Angeklagte‘ etwa angenomnen hat), Maria habe nach ihren Erfahrungen. die Bedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt, daß’ sie sie durch den 'geschlechtlichen Verkehr mit ihm preisgebe. -Ist er einen Irrtum in dieser Richtung unterlegen, so fehlt es am Vorsatz der 3eleidigung. Glaubte er, daß schon die Einwilligung als solche eine Beleidigung ausschließe, so handelte er in Verbotsirrtum (SCH Urt 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955). In ‘diesem Falle wäre: zu’ prüfen,-ob.bei dem Alter und Bildungsgrad des Angeklagten der Irrtum vermeidbar war.
2. Ströfeusspruch. ”
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Auch: die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die Strafkamner hat dem .wegen tätlicher Beleidigung verurteilten Angeklagten eine. Strafe auferlegt,..die der Höchststrafe bei einer Verurteilung. wegen Verführung gleichkommt. Das gibt Anlaß zur Prüfung, in welchem Verhältnis die §§ 182 und 1§ 5 StGB mit ihren sich überschneidenden Strafrahmen - im.Falle des § 182 nur Gefängnis von einem Tage bis zu einem Jahre, im Falle des $.185 Geldstrafe oder. ‚Gefängnis ‚bis. zu zwei vahren — zueinander stehen. Das. ale ee in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß § 1§ 2 StGB die geschlechtliche Willensfreiheit und. Un-' berihrtheit jugendlicher, weiblicher Personen, § 1§ 5 StGB da-
A.
gegen ihre Geschlecktsehre schütze, die nicht notwendig durch Daldung des unzüchtigen Angriffs preisgegeben werde, Es sei daher zwischen beiden Bestimmungen Tateinheit möglich und könne bei Wegfall des Tatbestandes der Verführung eine Beleidigung vorliegen; in diesem Palle sei die Strafe dem § 125 StGB ohne Rücksicht auf den Strafrahmen des § 1§ 2 StGB zu entnehmen (RG DStR 1938,3905 GA 60, 2665 12 i915, 821). Wie aber schon Gallas in ZAkDR 1941, 15 zutreffenä ausführt, wird durch die Verführung zugleich die Geschlechtsehre der Verführten verletzt, die infolge ihrer. Jugend nicht imstande ist, die Bedeutung ihrer. Preisgabe zu erkennen; die die Ehrverletzung. begründenden Umstände’ sind: zugleich Wesensmerkmale der Verführung: liegt demnach die Ehrverletzung allein in der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Mädchen, decken sich die Tatbestände, sodaß Gesetzeseinheit zwischen §§ 182 und 1§ 5 StGB besteht. Nur wenn die Umstände eine über die Vornahme des Geschlechtsverkehrs hinausgehende Ehrverletzung (z.B. durch Zumutung dirnenartigen Verhaltens) ergeben, ist Tateinheit zwischen $$. 182 und 1§ 5 StGB möglich. Das entspricht. auch der ständigen Rechtsprechung über das Vernältnis der §§ 174, 176 Abs 1 Nr 3 und 177 zu § 1§ 5 StGB (RGSt 45, 344, 65, 1, 3375; 68, 20, 25), der der Bundesgerichtshof gefolgt ist.
Hier könnte ein besonderer ehrverletzender Umstand darin zu finden sein, daß der Angeklagte dem Mädchen den Verkehr mit ihm als einem verheirateten Mann, also einen Ehebruch, zugemutet hat. Ob er sich dieser besonderen Shrverletzung bewußt war, wird das Landgericht unter Berücksichtigung des Alters und der Lebenserfahrung des Angeklagten sowie der Geschlechtserfahrung des Mädchens sorgfältig zu prüfen haben. Sollte die Ehrverletzung aber nur im Geschlechtsverkehr an sich erblickt werden, so ist zu beachten. daß die Verführung einen größeren Unrechtsgehalt hat, als der Geschlechtsverkehr
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mit der Jugendlichen ohre Verführung. Für üje Verführung wäre bei Gesetzeseinheit zwischen §§ 182, 1§ 5 StGB ein Jahr Gefüngnis die höchste zulässige Strafe gewesen. Die Verhünsung _der für die Verführung vorgesehenen Höchststrafe gegen einen Angeklagten, der nicht dieses Vergehens, sondern nur der Beleidigung schuldig ist,, bedarf dann, insbesondere bei einem unbestraften Manne, besonders eingehender Begründung (BGH NIW 1954, 1375)»
Der Senat hat von der ihm durch. $- 354. Abs 2 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht.
Dr. Dotterweich: ” Werner-” 7 Die. Arndt “ "Dr. Schalscha Hoepner .
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