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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 353/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache geg en

l. den Fahrlehrer Kar

1 aus DD. geboren am 1903 in 5 oo. 2. den Fahrlehrer Alfred T aus Re geboren an 905 in % 5 3. den Brenner Harry M aus ,„ geboren am 1922 in

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des BundesgerichtshofS in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme 'Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Einrichsen als beisitzende Richter, |

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellter iD 2 | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. März 1955, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte I 3 ] ist Fahrlehrer und Inhaber einer Fahrschule in Duisbvurg, in der er den Angeklagten Oo 3 ) WW :15 Tanrlienrer beschäftigt. Der Angeklagte ig hat den Führerschein der Xlasse I. Er wollte sich im April 1954 für den Führerschein der Klasse II vorbereiten und besuchte deshalb häufig den Fahrschulhof AB. wo die Motorradfahrschüler ihre ersten Unterweisungen auf einer 600 ccm Zündapp-Waschine mit Beiwagen erhielten, die mit einer zusätzlich, vom Beiwagen aus zu bedienenden Handbrenmse versehen wars Er unterstützte > bei diesem Unterricht und beteiligte sich auch gelegentlich an Schulungsfahrten. In diesen Fällen fuhr der Fahrlehrer nit einen Personenkraftwagen voran und liess den Schüler auf dem Xraftrad nachfahren, während Do ) in dem Beiwagen mitfuhr und die Fahrschüler "korrigieren musste." SD 22% ihnen kane-- radschaftliche Hinweise, half ihnen beim Antreten des Motors, wenn dieser abgewürgt wurde, beim Überqueren von Strassenkreuzungen und beim Rechtsheranfahren; auch musste er den Kraftwagen mit den Kraftrad wieder einholen, wenn der Schüler den Anschluss verloren hatte. Ir == | “

Am 15. April 1954 machte der 23 Jahre alte Rudoıf s@

@&: ier den Führerschein der Klasse IV besass und schon jah-

relang eine 200 cem Solomaschine gefahren hatte, seine zweite Schulungsfahrt auf der Zündapp- -Maschine. Er wollte den Führerschein der Klasse I hinzuerwerben. Im Beiwagen fuhr

EB 11: una auf dem Soziussitz der Fahrschüler rg BB 3: :>11:e, wie Vi vusste, dem in dem Perso-

nenkraftwagen mit mehreren anderen Fahrschülern vorausfah-

renden Fahrlehrer TB in einen Abstand von 30 bis 40 m folgen und erhielt die Weisung, den Äraftwagen nicht zu überholen. Während der Fahrt hielt der Personenkraftwagen

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eins Geschwindigkeit von 30 km/st ein. Auf der Wanheiner Strasse, auf der kein Gegenverkehr herrschte, erhöhte

I 7] plötzlich seine Geschwinäigkeit und näherte sich dem voranfahrenden me des Fahrlehrers auf 10 bis 15 m. Ob;ohl ihn ve ın a FEED >:ter, 1aneszuer zu fahren, fuhr er noch schneller, überholte den Kraftwagen nit geringen seitlichem Abstand und fuhr sodann scharf auf die rechte Strassenseite hinüber. Dabei kam er so nahe an den Bordstein, dass er auf den Bürgersteig geriet und gegen einen Übermast der Strassenbahn prallte. Er wurde tödlich verletzt. FEW <r1itt einen Beckenriss, GED vurie nur leicht am Knie verwundet.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt und diese gemäss § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten.

nissen im Ergebnis Erfolg haben.

T. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer Me EB :erauf, er sei dei dem Überholungsvorgang des Fahrschülers BED zun Einschreiten nicht verpflichtet gewesen, weil er mit deu Fahrschulleiter DD] keinen Vertrag zugunsten O3 1) im Sinne des § 328 Abs 2 BGB geschlossen, sondern in der Fahrschule nur aus Gefälligkeit geholfen habe, ohne rechtliche Verpflichtungen eingenen zu wollen. Zur Entstehung einer Garantenpflicht genügt es, dass > EB sen Fahriehrer nit Billigung AM ovei der Unterweisung der Fahrschüler unterstützte und an den Schulungsfahrten in dem Beiwagen-Kraftrad teilnahn, un den Schülern unterwegs Hinweise zu geben und ihnen bei der Bedienung der Maschine in schwierigeren Lagen behilflich zu sein. Damit übernahn er nänlich tatsächlich einen Teil der verantwor-

tungsvollen Aufgaben eines Fahrlehrers und unterlag schon dadurch - ohne dass es auf die Rechtsnatur und Yirksankeit der zugrunde liegenden Beziehungen ankam — der RKechtspflicht, wie ein Fahrlehrer die zum Schutze des Verkehrs gegen die Gefahren der Schulungsfahrten erforderlichen Vorkehrungen

im Rahmen der übernommenen Verrichtungen zu treffen. (RGSt 16, 2695 17, 2615 64, 81, 84; IpzK 7. Aufi IS 36; Nagler

GS 111, 62 ff). Unerheblich ist es mithin, ob er nur gelegentlich, nach seinen Belieben, tätig wurde oder sich für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung vertraglich verpflichtete und ob er -— wie das Urteil feststellt - für seine Hilfeleistungen entlohnt wurde oder nur aus Gefälligkeit mitfuhr, wie die Revision behauptet, Selbst eine nur einmalige Teilnahme als Aufsichtsführender an einer Schulungsfahrt begründete für diesen Einzelfall die mit der Übernahme der Aufsicht notwendig verbundene Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr.

Der Inhalt dieser Rechtspflicht kann nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Da der Fahrlehrer keine umnittelbare ‚Einwirkungsmöglichkeit auf die von dem Fahrschüler gelenkte 'Zündapp-Maschine hatte, musste ED an seiner Stelle alle ihm möglichen Massnahmen treffen, um die von dem Kraftrad ausgehenden Gefahren abzuwenden, ganz gleich, ob sie auf Unerfahrenheit oder Unbesonnenheit oder gar auf Mutwillen des Fahrschülers beruhten, Zu diesem Zweck musste er den Schüler zur Befolgung der ihm gebotenen Vorsichtsmassregeln - des Einhaltens eines be - stimnten, nicht zu nahen Abstands von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug und des Überholungsverbots - anhalten. Notfalls musste er ihn durch Betätigung der Handbremese dazu zwingen, soweit er dazu imstande war. Eine Beschränkung der Pflichten des Beschwerdeführers auf die Erteilung von Hinweisen, also eine blosse Belehrung der Schüler, kann den Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen wer-

den; denn er musste die Fahrschüler beim Fahren korrigieren und die Bedienung der Maschine selbst übernehmen. wenn sie

versagten,

MM] hat auch seine Pflichten nicht verkannt. Er wusste nach den Urteilsfeststellungen, dass er neben dem im Personenkraftwagen fahrenden Fahrlehrer zur Jberwachung der Fahrweise des Pahrschülers im Rahmen der Vereinbarung mit 2 GEB :erpt1ichtet war. Das bestätigt auch seine -Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe die Zusatzbreuse nur deshalb nicht betätigt, weil er wegen des geringen Abstandes des Beiwagen-Kraftrads zum Schulungswagen einen Zusammen-

stoss mit diesem befürchtet habe; der Überholungsvorgang sei jedenfalls ungefährlicher gewesen.

:dedoch ist die Annahne ursächlichen Verschuldens dieses Angeklagten nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat es KB zun Vorwurf gemacht, dass er nicht spätestens in dem Zeitpunkt, als er Bu aufforderte, langsamer zu fahren, also noch in einer Entfernung von 10 bis 15 ın von dem Kraftwagen, der Beschleunigung des Motorrades mit der Zusatzbreuse entgegengewirkt habe. Sein Zuruf beweise, dass er sich der Gefährlichkeit der Beschleunigung bewusst gewesen sei. Aus der stetigen Annäherung des Kraftrads habe er auch die Überholungsabsicht BB erkennen müssen. In jenen Zeitpunkt sei es ihm noch möglich gewesen, die schwere Maschine mit der Handbreuse zum Halten zu bringen, die Gefahr eines Zusanmenstosses habe nach dem Sachverständigengutachten zu dieser Zeit noch nicht bestanden. Damit hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen eingetretenen Erfolg und dem Unterlassen des Bremsens bei einem Abstand von 10 kis 15 m allerdings rechtsirrtunsfrei festgestellt. Es hat indes ausser acht gelassen, dass il 3) zunächst keinen Anlass hatte,

daran zu zweifeln, ED] werde seine Mahnung, langsam zu fahren, sofort befolgen, Er war auch nicht genötigt, wie das Landgericht weint, aus der Beschleunigung des Motorrades allein auf eine Überholungsabsicht zu schliessen. Er konnte vielmehr, da ein Grund zum Überholen nicht ersichtlich war, ohne Verschulden annehmen, BED sei sich bloss der Verringerung des Abstandes, da es sich nur um wenige Heter handelte, nicht bewusst.

Sodann ergibt sich aus dem Urteil nicht, welche Motorröder iD pisher selbständig gefahren hatte, ob er also mit der Führung einer 600 ccn Zündapp-Maschine völlig vertraut war. Als besonders schwierig hat das Landgericht gerade das Beschleunigen und Abbremsen dieses Beiwagen-Kraftrades hervorgehoben, weil diese Massnahaen nicht gleichzeitig auf das Rad des Beiwagens wirken, und das Beharrungsvernögen der sich bewegenden Maschine einen ganz erheblichen Ausgleich in der Lenkung erfordere. Wenn Ui eine so1lche WHaschine bis dahin nur. gelegentlich der Schulungsfahrten beim Versagen von Fahrschülern bedient haben sollte, würde ihm möglicherweise die erforderliche Fahrpräxis fehlen, um die Wirkung plötzlichen Bremsens, noch dazu mit der sonst 5 nicht vorhandenen, nur an diesen Schulungsfahrzeug angebrachten zusätzlichen Handbremse, auf das beschleunigte Motorrad: beurteilen zu können. In einem solchen Falle könnte die Befürchtung eines Zusammenstosses infolge der Schleudergefahr selbst dann entschuldbar sein, wenn iD die Überholungsabsicht BI 34 | etwas früher erkannt haben sollte, als er behauptet,

Schliesslich legt das angefochtene Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dar, ob Mussbach vor seiner Teilnahme an den Schulungsfahrten in die Wirkungsweise der

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Kandbreuse eingeweiht worden war und ob er diese selbit von Beiwagen aus bei gleichzeitiger Beschleunigung des Fahrzeugs schon erprobt hatte. Auch diese Umstände sind für die Beurteilung des Verhalteus des Beschwerdeführers wesentlich.

Diese sachlich-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Up; =o dass die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht eröriert zu werden brauckt. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls noch prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer auch dadurch eines fahrlässigen Vergehens schuldig machte, dass er die Anleitung und Überwachung des Fahrschülers chne ausreichende fachliche Vorbildung übernahm. Die beiläufige Bemerkung in den Strafzumessungsgründen genügt insoweit |

nicht.

II. Die Feststellungen reichen zur Verurteilung der beiden Fahrlehrer ebenfalls nicht aus»

1. Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers Tg» ist nicht gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO oränungsmässig begründet, weil die Revision keine Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter noch hätte bedienen können. Das Landgericht hat den Unfallhergang durch Vernehuung der an der Unglücksfahrt Beteiligten festgestellt. Der erkennende Senat kann nicht prüfen, ob es die Zeugen über die Ursachen des Unfalls ausreichend befragt hat; denn die Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht. | | |

Den Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat das Verschulden dieses Beschwerdeführers nicht in der Duldung des Überholungsvorganges gesehen, den TED 211erdings von dem Personenkraftwagen aus nicht

unterbinden konnte, sondern allgemein in der unterbliebenen Begleitung und unzulänglichen Beaufsichtigung des Fahrschü-

lers.

2, Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, - aass weder AEE „och TEE sie innen als Fahrliehrer zum Schutze des Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Schulung des verunglückten Fahrschülers erfüllt haben

8 3 StVG schreibt für Schulungsfahrten grundsätzlich eine Begleitung und Beaufsichtigung des Schülers durch eine von der zuständigen Behörde zur Ausbildung von Kraftfahrzeugführern ermächtigte Person vor. Unter "Begleitung" ist nach nbe1\gen Meinung nur das Mitfabren i in denselben Fahr-

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jederzeit in der Lage sein muss, durch Bedienen der verschiedenen Maschinenteile und Bremsvorrichtungen selbst einzugrei- “ fen und die Führung des Fahrzeugs von (dem Schüler zu übernehmen (vgl BayObL@ JW 1927, 2809 Nr 45 OLG Jena IW 1928, 3196 Nr 13; OLG Köln JW 1928, 3198 Nr 195 .016 Dresden DAR 1932, 264, RG VAE 1939, 327 Nr 454; OLG Bremen NJW 1951, 495; Floegel-Hartung 9. Aufl § 3 StVe Anm 7b; Müller 18. Aufl

S 146). Unter diesen Voraussetzungen gilt der Fahrlehrer nach Abs 2 selbst als Führer des Schülungsfahrzeugs. Durch

§ 6 StVZO wird diese ‚Vorschrift zwar, worauf die Revision . zutreffend hinweist, auf Grund rechtswirksamer gesetzlicher Ermächtigung auf die Beaufsichtigung des Schülers durch den Fahrlehrer beschränkt. Diese Erleichterung ist indes hauptsächlich für die Schulung auf einsitzigen Fahrzeugen geschaffen worden. Bei ihnen kann die Unterweisung durch Zurufe und Zeichen des Fahrlehrers, etwa von einem voranfahrenden Fahrzeug aus, geschehen, wenn im übrigen alle nur möglichen Vorsichtsmassregeln zur Abwendung der von den

Schulungsfahrzeug ausgehenden Gefahren getroffen werden. Dies gilt auch in sonstigen Fällen, in denen die Begleitung auf denselben Fahrzeug nicht zumutbar oder unzweckmässig wäre, z.B. bei der gleichzeitigen Ausbildung bestimater zusamnengehöriger Gruppen von Fahrschülern, sofern ihr Ausbildungsstand es gestattet (vgl RG VAE 1938, 349 Nr 495; Müller aaO S 146, 487 und die oben angeführten Entscheidungen). Jedenfalls verpflichtet die Ausbildung ohne Begleitung in demselben Fahrzeug zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Überwachung der Fahrweise des Fahrschülers. |

Diese Vorschriften enthalten allerdings kein sich unnittelbar an den Fahrlehrer richtendes Gebot, sondern sie bestinmen nur, unter welchen Voraussetzungen Übungsfahrten ohne Führerschein zulässig sind; sie begründen also eine Ausnahme von der Strafvorschrift des § 24 Abs 1 Nr.1 StVG. Wenn ein Fahrlehrer aber eine Übungsfahrt seines Fahrschülers ohne die vorgeschriebenen Sicherungen veranlasst, verletzt er die ihm durch die Übernahme, der Ausbildung erwachsende Sorg-Zaltspflicht gegenüber dem öffentlichen Verkehr: Er muss die daraus entstehenden Folgen - neben dem Fahrschüler - auf Grund der allgemeinen Strafbestimmungen verantworten. -

Im vorliegenden Fall bot die Zündapp-Maschine gentigend Platz für die Begleitung. durch den Fahrlehrer. Sie war auch durch die Anbringung einer zusätzlichen Handbremse für diese Art der Beaufsichtigung eingerichtet, Da der Fahrschüler hier . erst zum zweiten Wal auf einem solchen Xraftrad fuhr, bedurfte er noch der unmittelbaren Begleitung eines Fahrlehraers, zumal er gleich zu Beginn der Fahrstunde seine Ungeschicklichkeit bei der Bedienung dieser Maschine bewies. Auch genügte die Beaufsichtigung im übrigen nicht zur Erfüllung der erköhten Sorgfaltspflicht bei Schulungsfahrten. 7 ‚„ der in

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dem Personenkraftwagen voranfuhr, schulte zugleich den neben ihm sitzenden Fahrschüler für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse III, während auf den Rücksitzen des Wagens zwei andere Fahrschüler mitfuhren und dem Unterricht zuhörten; Da er BD von vornherein die Einhaltung eines Abstandes von 30 bis 40 n vorgeschrieben hatte, konnte er diesen Schüler während der Fahrt weder unmittelbar durch Zurufe und Zeichen unterweisen noch ausreichend beobachten, sondern sich nur ab und zu durch einen Blick in den Rückspiegel von. seiner Fahrweise überzeugen. Anweisungen konnte er ihn höchstens mittelbar durch die übrigen nitfahrenden Schüler erteilen lassen, und zwar auch nur solange sich kein fremdes Fahrzeug zwischen das Motorrad und den Kraftwagen einschaltete. Er überliess also die ihm allein obliegende Beaufsichtigung des Fahrschülers im wesentlichen dem dafür nicht ausgebildeten und auch nicht behördlich zugelassenen Mitangeklagten Yun. |

Der Fahrschulleiter AED, <er diese Art der Schulung aus früheren Fällen kannte -und billigte, übergab BB ED ien Fanriehrer am Abend des Unfalles zur weiteren Ausbildung mit dem Bemerken, I |] sei schon vorgeschult und stehe bald zur Prüfung heran. Er wusste, dass die Schulung auch dieses Mal in der üblichen Form vorgenommen werden würde, weil er vg schon auf dem Hofe gesehen hatte. Durch dieses Verhalten hat er die dem Gesetz nicht entsprechende und unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Schulungsart selbst veranlasst. Beide Angeklagten haben sich hiernach einer Verletzung der ihnen als Fahrlehrer, REED auch als Leiter der Fahrschule, zum Schutze des

öffentlichen Verkehrs obliegenden Sorgfaltspflichten schuldig gemacht. Die Berufung auf den. Führerschein | für die Klasse IV und seine Fahrerpraxis in der Führung einer 200 ccm - Solomaschine schliesst diesen Vorwurf nicht

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aus; denn auch ein fortgeschrittener, sogar ein unmittelbar vor der Fahrprüfung stehender Fahrschüler bedarf noch einer dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung. Das mussten die beiden Angeklagten als Fahrlehrer wissen.

Jedoch ist die Ursächlichkeit der mangelnden Beaufsichtigung des Verunglückten für den Unfall noch nicht zusreichend dargelegt. Zweifellos ist dieser auf die Unerfahrenheit I 34) in der Steuerung der schweren Maschine zurückzuführen, Auch schliesst weder das eigenmächtige Verhalten des Fahrschülers noch die unzulängliche Hilfeleistung des aitangeklagten sg den Ursachenzusammenhang grundsätzlich aus. Den Feststellungen ist hier indes nicht mit Deutlichkeit zu entnehmen, ob und in weicher Weise TE . wenn er selbst in dem Beiwagen mitgefahren wäre, in einer gleichen Verkehrslage der Fanrbeschleunigung und dem ungeschickten Ausbiegen BED -ätte entgegenwirken können. Möglicherweise hätte er sich - ebenso wie Vin - ohne Verschulden zunächst damit begnügt, den Fahrschüler aufzufordern, langsaner.zu- fahren, und dann keine Möglichkeit mehr gesehen, einen unerwünschten Überholungsvorgang ohne Gefahr zu verhindern. Ob ihm ausser der Bedienung der Handbrense noch weitere Hilfsmittel, 2.B. Eingriffe in die Lenkung, zur Verfügung standen, ist in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert. | | = | |

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Nach alledem muss das Urteil in vollen Umfang aufgenoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Güde Krumme Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen