Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 4 StR 791/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Unterbringung auch eines auf freiem Fuss befindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § § 1 StPO kann als Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerech- net werden,
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Rechtssatz: Die Unterbringung auch eines auf freiem Fuss befindlichen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § § 1 StPO kann als Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerech-
net werden,
Aktenzeichen: 4 StR 791/52 Urteil des BGH vom 17, September 1953 LG Dortmund
„m Namen des Volkes = In der Strafsache gegen
den Textilwsrenhändler Wilhelm 8 GERD =; : ne er N
wegen Unterschlagung u.a,
hai der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitr
zung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß +8 Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Engels Sundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -
sarbeiter im mittleren Justizdienst
Hilf als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16, Oktober 1952 Insoweit mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben, als es eine Anrechnung der Unterbringung gemäss § § 1 StPO auf die erkannte Strafe für unzulässig erachtet, In diesen Umfanze wird die $ache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsnittels zu hefinden hat,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-
worien,
Von Rechts wegen
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Gzündes
Der Angeklagte, der von 19, März bis zum 10, Avril 1.952 gemäss § § 1 StPO zur Beobachtung auf seinen Geistesaustend in der Provinzial- -Heilanstalt Dortmund- Aplerbeck untergebracht var, sich aber als geistig gesund erwies ist wegen Unterschlagung und wegen Betruss in zwei Rillen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur
in einem Nebenpunkte Erfolg,
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Die Unterschlagung wird von der Strafkammer darin er- \cki, dass der Ingeklagte, der als Vertreter für zwei irmen gearbeitet hatte, ihm von Untervertretern zur
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eitung an die Lieferfirmen übergebene Kundengelder, Sie im Eigentum dieser Firmen standen, fortgesetzt handeind für sich behielt. Des Bevruges in zwei Fällen hat der Angeklagte sich dadurch schuldig gemacht, dass er sich von zwei Pirmen grössere Posten Handschuhe liefern liess, obwohl er die dabei übernommenen Zahlungsverpflichtungen Weder erfüllen konnte, noch erfüllen wollte, Den Urteiisfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Merkmale
er Straftatbestände einwandfrei zu entnehmen, Auch die Zumessung der Einzelstrafen sowie die Bildung der Gesamt-
gefängnisstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen,
Von Rechtsirrtun beeinflusst ist das angefochtene Urveil nur insofern, als die Strafkammer eine Anrechnung der Freiheiisentziehung, die der Angeklagte durch seine Unterbringung in der Heilanstalt erlitten hat, für unzulässig
hält, und zwar deshalb, weil er als blosser Patient ohns
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sine über die ärztlichen Notwendigkeiten hinaus zehen-. de Frelheitsentziehung in die Anstalt eingewiesen vworden sei, Dass diese Ansicht nicht der Auffassung des Gesetzes entspricht, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 StGB in der Fassung des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher vom 24, November 1935, Art 5 Nr 6 (RGBl I 995), wonach nicht nur die Untersu-Shungsheft, sondern auch eine einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a StPO auf die erkamte Strafe ange-
eb werden kann; denn in der Art des Vollzuges je einstweilige Unterbringung gemäss § 126 a
er Verwahrung nach 3 § 1 StPO im wesentlichen leich, die beiden Massnahmen unterscheiden sich nur in ihrer Zweckrichtung. Indessen konnt es für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 60 StGB, der seinem Wesen nach eine Billigkeitsvorschrift ist (vgl RGSt 75, 282; Schäfer - v, Dohnanyi Strafgesetzgebung 1931 bis 1935 S 113), auf die Art und Weise deı behördlichen Treiheitsentziehung nicht einmal entscheidend an, Auch die Untersuchungshaft unterscheidet sich im Vollzuge wesentlich von den Freiheitsstrafen (R6St 75, 282). Das gilt ın gleichem Masse von der Polizeihaft (RGSt 69, 327; RG DR 1939, 988 Nr 5; RG HRR 1939 Nr 390 und 1278), von einer im Auslande erlittenen Auslieferungshaft (RGSt 38, 132) und von der durch eine Besatzungsmacht verhängten Invernierung (OGHSt 1, 104 £, 151 f, 173); gleichwohl ist die Anrechenbarkeit auch solcher Freiheitsentziehungen - unter Voraussetzung ihres Zusammenhanges mit der abgeurteilten Straftat - in der Rechtsprechung anerkannt,
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mag sein, dass die zwangsweise Verwahrung in einer
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eil- oder Pflegeanstalt die körperliche Bewegunssfrei-
heit in geringerem Masse einengt, als die Untersuchungshaft, Sie verliert deshalb aber nicht den Charakter einer Treiheitsentziehung, da der Betroffene die Anstalt cht ejigennächtig verlassen kann und der Anstaltsordnung unterworfen ist, Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt in einer Irrenanstalt - zumal von einen geistig Gesunden - als eine stärkere seelische Belastung emp-
funden werden kann als die Untersuchungsshaft, Hiernach
in der Treiheitsentziehung bestehendes übei darstelit, das der Betroffene zwecks Untersuchung einer Straftat suf sich nehmen mus Es entspricht daher dem Sinne des
§ 60 StGB als einer Billigkeitsvorschrift, auch ihre An-
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rechnung auf die erkannte Strafe zuzulassen.
Gegengründe werden im Schrifttum nicht dargelegt, sind auch sonst nicht ersichtlich; denn immer bleibt es dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob und in welchem Umfanze er die Anrechnung im Binzelfali für geboten erachtet, Dabei kann er insbesondere auch den Umstand berücksichtigen, dass etwa einem Betroffenen selbst aus allgemeinen Erwägungen an eixrer gründlichen Untersuchung seines Geisteszustandes auf diesen Wege ge-
legen war.
Da es somit - entgegen der Auffassung der Strafksm-
ner — nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Ver-
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wahrung gemäss § § 1 StPO als Untersuchungshaft auf die
Strafhafü anzurechnen, war die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine solche Znrechnung an das ri
cht zurückzuverweisen.,
Groß Engels Hülle Dr, Augustin Martin