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BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 1 StR 323/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 007

Im Namen des Volxkes

In der Strafsache gegen

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den Angestellten Enil P gg»

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wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde

hat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juni 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu ciner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen,

1) Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden (§§ 338 Nr 6 StPO, 172 GVG, 33 StPO), ist offensichtlich unbegründet. Der Verteidiger hat sich dem vom Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausdrücklich angeschlossen. Wenn der anwesende Angeklagte dieser von seinem Ver- ‚.teidiger abgegebenen Erklärung nicht ‚widersprach - daß er hierzu keine Gelegenheit gehabt habe, behauptet die Revision nicht -, mußte er sie gegen sich gelten lassen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, ‚inwiefern das Urteil auf der Ausschließung der Öffentlichkeit ohne vorherige persönliche Anhörung des Angeklagten beruhen sollte (§ 337 Abs 1 StPO); der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO ist in einem solchen Falle nach der Rechtsprechung nicht gegeben (RGSt 69, 401; BGH 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 = IM Nr 2 zu § 33 StPO; 3 StR 876/53 vom 8. Juli 1954).

2) Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht daäurch, daß die Lehrerin JE und der Oberichrer DD nicht vernommen worden sind, liegt nicht vor. Das Landgericht hat zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes

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“gen aufgedrängt haben soll, zumal die für die Tatzeit

. die Akten mit den Äußerungen der Lehrpersonen vor der

Roswitha P@® u.a. die von der Verteidigung benannten Zeugin. nen Gertrud RP una Anna St vernomnen, sowie - ebenfalls auf Antrag der Verteidigung - die Kriminalpsychologin Dr. Iq @B :!: Sachverständige gehört. Das Urteil ergibt, daß sich die Strafkammer auch unter Berücksichtigung einer möglichen Beeinflussung des Kindes durch die Großmutter sowie des Umstandes, daß sie infolge der Zeugnisverweigerung des Kindes in der Hauptverhandlung sich keinen unmittelbaren Eindruck von dessen Aussage verschaffen konnte, schon auf Grund der erhobenen Beweise eine sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern sich der Strafkammer noch die Zeugenvernehmung der angeführten Lehrpersonen über die im Schülerbogen der Roswitha ao) abgegebenen Beurteilun-

allein in Betracht kommende Äußerung des Oberlehrers DEE zeine die Glaubwürdigkeit des Kindes im beson- ‚deren betreffenden Gesichtspunkte anführt. Überdies lagen

Hauptverhandlung der kriminalpsychologischen Sachverständigen vor.: Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß Frau Dr. IB die Vernehmung der Lehrpersonen angeregt haben würde, wenn sie sich von ihnen wertvolle Aufschlüsse für das Ergebnis ihrer Untersuchung versprochen hätte.

3) Ebensowenig kann die Rüge durchgreifen, das Landge- -richt habe den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Oberlehrers I] zu Unrecht als Beweisermitilungsamtrag abgelehnt» Es kann dahingestellt bleiben, ob der enge Zusammenhang dieser Hilfsamtrags mit dem unmittelbar vorher gestellten Antrag auf Verlesung des Schülerbogens ausreichend erken-

nen ließ, daß DD den Inhalt der von ihm über Roswitha ao] schriftlich abgegebenen Beurteilung bezeugen sollte. Bejahendenfalls wäre allerdings trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Beweisbehauptung ein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO anzunehmen. Diese Äußerung enthält jedoch, wie schon erwähnt, keine Angaben, die für die Glaubwürdigkeit des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind.

Wenn aber die Verteidigung durch die Benennung des Lehrers rn weitergehende Tatsachen unter Beweis hätte stellen wollen, würde es in der Tat an einer Beweisbehauptung und damit an der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags fehlen. Insoweit wäre daher dem Landgericht beizutreten, daß - unbeschadet der Pflicht des Vorsitzenden, auf eine Erläuterung oder Ergänzung hinzuwirken -— nur ein Beweisermittlungsamtrag vorlag, dem lediglich die Bedeutung einer Anregung

zur Beweiserhebung von Amts wegen zukam und der deshalb nicht nach § 244 Abs 3 StPO beschieden zu werden brauchte. Der Hilfsamtrag ist im übrigen noch in der Hauptverhandlung abgelehnt worden; der Angeklagte konnte somit jeden-

!: falls sein Prozeßverhalten dem Ablehnungsgrund anpassen

und einen neuen, ausreichend erläuterten Beweisamtrag stellen.

Ob der im Urteil für die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Oberlehrers DE angeführte Grund, die Bekundungen dieses Zeugen hätten an dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nichts mehr zu ändern vermocht, weil sich die Sachverständige Dr. su bei der Untersuchung des äindes wesentlich eingehender mit diesem befaßt habe, als das einem Lehrer möglich sei, äie Ablehnung eines wirksam gestellten Beweisamtrags nachträglich zu rechtfertigen vermochte, bedarf keiner Entscheidung; denn mit dieser Erwägung wollte das Landgericht ersichtlich nur dartun, warum es dem von ihm als Beweisermittlungs-

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antrag angesehenen Verlangen auf Vernehmung des Oberlehrers DEEP auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht stattgegeben hat.

II. Die Sachbeschweräe.

Die sachlichrechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Da das Landgericht die Fürsorge des Angeklagten für sein Kind Roswitha bei der Wiedergabe der persönlichen Verhältnisse am Eingang des Urteils eingehend geschildert hat, kann nicht. angenommen werden, daß es diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung übersehen hat. Ob es inm bestimmenden Einfluß auf die Höhe der Strafe beimessen wollte (vgl

.§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO), war seinem pflichtmäßigen Er-

messen anheimgegeben. Daß der Gedanke der Abschreckung

:.. anderer vor ähnlichen Straftaten neben den übrigen aner- . kannten Strafzwecken, vor allem dem der Sühne für begange- . nes Unrecht, angemessen berücksichtigt werden darf, ist

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 6, 125, 126 ?).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mentel Martin Dr. Hengsberger

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