Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.10.1955 – 2 StR 459/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 058
“
2_StR 459/55
In Namen des Voi.ke3 In der Strafsache
gegen
Kurt W aus bei 2a, ZoZt. ohne festen Wohnsitz, geboren am 1927 in Km GEEEEEEEEED-
2.2t. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6; März 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner. Bundesrichter Maaß. Bundesrichter Dr.Schalscha; Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Schwurgericht in Trier verurteilte den Angeklagten en 13. November 1954 wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge zu lebenslänglichem Zuchthaus. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten änderte der erkennende Senat dieses Urteil im Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte der versuchten Notzucht und der fahrlässigen Tötung als einer selbständigen Straftat schuldig sei, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfange an die Große Strafkammer des Landgerichts zurück.
Sie hat nunmehr den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu dreizehn Jahren Zuchthaus sowie wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und hieraus eine Gesamtstrafe von vierzehn Jahren Zuchthaus gebildet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie ist begründet.
l. Die Strafkammer führt u.a. auss "Der Umstand allein, daß der die weit schwerere Strafe nach § 178 StGB ausiösende Erfolg des Todes der Renate nicht schon durch die der Verurteilung wegen versuchter Notzucht zugrundeliegenden Handlungen eingetreten ist, stellt lediglich einen glücklichen Umstand dar, der dem Angeklagten nicht besonders zugute gehalten werden kann, weil das Maß seiner Schuld dadurch nicht verringert wird". Diesen Satz beanstandet mit Recht die Revision. Denn der Angeklagte ist eben nicht ebenso schuldig geworden, als wenn sein Verhalten unter den Tatbestand der §§ 177, 178, 43 StGB fiele. Daran läßt der Unterschied der Strafdrohungen keinen Zweifel.
2. Die Strafkammer berücksichtigt außerdem strafschärfenä den vom Angeklagten verursachten Tod seines Opfers. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten wegon des Todes der Renate Sg schon nach § 222 StGB bestraft. Im
- 3 -
srgebnis hat sie ihm deshalb den unglücklichen Ausgang seines Verbrechens zweimal angerechnet.
53. "Bei der Bildung der Einzel- und Gesamtstrafe". sa heißt es im Urteil, ist "dem Gedanken, Frauen und Kinde: vor ähnlichen Gewaltverbrechen durch Abschreckung in ihıcr Geschlechtsehre zu schützen, Rechnung getragen worden", Die. ser Gedanke liegt dem Tatbestande des § 177 StGB zugrunde. Er trifft ‚gleichermaßen auf alle Notzuchtsverbrechen zu.
Er kann also nicht in einem Einzelfalle ein besonderes Merrmal sein, das eine Erhöhung der Strafe zu rechtfertigen vermöchte.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 5 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Werner Haaß Dr.Scheischa Hoepner