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BGH Entscheidung vom 04.10.1955 – 5 StR 284/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB 88 154 Abs 2, 15T: sinn i. Yiy mu Dr Tr
Rechtssatzı a) Hat der Angeklagte sich Jahre hindurch als ein besonders guter Beamter erwiesen, SO ist dies ein strafmildernd:r Umstand.
b) Durfte der Eid, durch äen der Angeklagte gich des Meineides schuldig gemacht hat, wegen meilnahmeverdachts nicht abgenommen werden und ist der Angeklagte nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO belehrt worden, so sind dies gleichfalls strafmildernde Umstände.
c) Die Zuerkennung des Eidesnotstandes schließt nicht aus, daß die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO bei der Zubilligung mildernder Umstände als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird.
d) Der Umstand, daß der Angeklagte Beamter ist und daß er den Meineid in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklagten geleistet hat, steht der Zubilligung mildernder Umstände nicht unbedingt entgegen.
Aktenzeichen: 5 StR 284/55 Urteil des BGH vom 4.Oktober 1955 LG Lübeck
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5_ StR 284/55
za Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Zollbetriebsassistenten villi S NENNE aus |
geboren am EEE 7905 in SEE (Niedersachsen) ,
wegen Meineid=ss
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Oktober 1955, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12.April 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Jia Din £lZammer hat den Angeklagten wegen Y:'n23das
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zu 9 Minaten Ürfängnis verurteilt. Den UTi;eil liegt folgender Sachverhalt zug.waäs;
Der Angeklagte, der als Zollbetriebsassisteni bei der Zollniederläge des Hauptzollants IMEMB-:est in ug +ätig war, wurde am 2.Juni 1953 vor dem Schöffengari.cht in Lübeck und am 11.Dezember 1953 vor der Berufungs:*.-ı?'sammer des Lanägerichts in Lübeck in einem Strafverfahren gegen den Betriebsschlosser und Heizer NEM wegen Diebstahls - von Kaffee und Steuerhinterziehung als Zeuge vernommen. Snatte eingeräumt, er habe im Einverständnis mit den in der Niederlage tätig gewesenen Zollbeamten nach und nach etwa 30 kg Fegsel-Kaffee (Kaffeebohnen, die aus eingelagerten Säcken herausgefallen und zur Vernichtung bestimmt waren) mitgenommen; auch dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß er, NEED, Fegsel-Kaffee von den Böden aufgefegt und mitgenommen habe; der Angeklagte habe keine Einwendungen dagegen erhoben. Der Angeklagte hatte hierzu bei seiner uneidlichen Vernehmung vor der Zoll-- fahndungsstelle am 12.März 1953 ausgesagt, er habe zwar geschen, daß WÜRD Kaffeebohnen, die im Erdgeschoß der Niederlage herumlagen, aufgesammelt habe; er habe NÜEEB aber hierzu keine Erlaubnis erteilt, alleräings auch nichts dagegen unternommen, weil dies nach seiner Ansicht Sache des Zollinspektors Basta gewesen sei. Bei seinen gericht lichen Vernehmungen am 2,.Juni 1953 und 11. Dezember 1953 bekundete er nach Belehrung über die Bedeutung des Eides unter Eid wahrheitswidrig, er habe weder selbst beobachtet noch von anderen gehört, deß NEM Kaffeebohnen aufgesammelt habe.
Die Revision des Angeklagten wendet sich in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur gegen den Strafausspruch, Der Revisionsentrag enthält zwar keine Zinschränkung. Die nachfolgenden Ausführungen der Revisionsbegründung lassen
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aber klar urk:.anon. äaß nur er Strafausspruch angegriffen werden sc!],
Die Revjsio. rügi; Vorlatzung des sacklichen Strafrechts. Sta na5 E-£fıim
Dis Ssrafkammsr het das Vorhandsnecin mildernder Unstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB mit folgender Begründung vemcins;
Nach eingehender Trüfung aller für und gegen den Angeklagten sprechanden Tatsachen sah sich die Strafkammsr außerstande, ihm mildern- ‚de Umstände zuzubilligen. Zwar hat der Angeklagie, wie sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, der Zeuge WB, dekundct hat, mit Ausnehne der hier in Rede stehenden Vorfälle sonst ein tadelfreies Leoben geführt und seinen Dienst als Zollbeamter gewlsscnhaft unä zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ver- ‚schen. Dicse Taisachen.allcin rochtfertigen aber noch nicht dıc Zubiliigung mildernder. Umstände; Es muß nach Ansicht dor Kammer von eincu Boamten als .seibstverständlich orwartet werden, de3 er fieißig, pünktlich und ordentlich ist und daß cr sich weder in ncch außerhalb does Dienstes etwas Strafwidriges zuschulden kommen I48t. Das von dom Zollinspektor BEE bercugte sonstige gute dienstliche YTerhalten des Angsirlagien ist deshalb nichts Außergewöhnliches, das die Zubilligung mildernder Umstände begrünädan kann.. Hinzu kommt weiter, daß der Angeklagte als Beamter in einem Strafverfahren zu Lasten cinos Be-- schuldig>on wissentlich a'yan Falsches bekundsct nnd.dieses jn Komstnis dsr Unrichtigkoit seire? Aussngo vorsätzlich falsch beschamcn hat, Beambo, die derart gew) ssenlos
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tandeln,;, verdienen nach Ansicht der Strafkammer keine mildernden Umstände. !"
Diese Ausführungen geben In mehrfacher Hinsicht zu durchgreifent;n v«ch®lichen Bedenken Ar! n3.
In den Urteilen der Tatgerichte wirä nicht selten die Auffassung ır\reoten, daß es für cinen Beamten keinen stralmildernien Umstand bedeutst, wenn cr unbestraft sei, weil Unbesirafthait bei einer Beamten koin Verdienst, s:nÄern Solbstverständlichksit sei. Schon diese Auffassung erscheint nicht unbedenklich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen im vorliegenden Falle nicht. Das Urteil stelit fost, daß der Angeklagte, der — abgeschen von ciner durch Wehrdienst bedingten 4-5jährigen Unterbrechung - seit 1939 ständig bei der Zollvorwaltung beschäftigt war, mit Ausnahme der hier in Redo stohenden Vorfälle ein tadelfreies Leoben geführt und scinen Dienst als Zollbeanter gewisscnhaft und zur Zufriedenheit seiner YTorgesetzten verschen hat. Das ist mchr als bloße Unbestraftheit. Daß ein Beamter durch Jahre hindurch in seinem dienstlichen und außeräicnstlichen Verhalten zu keinen Tadel Anlaß gibt und scinen Dienst gewissenhaft und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten vorsicht, versteht sich zwar als Forderung, aber nicht als Tatsache von solbst. Es gipt besonders gute Beamte, dis diese Forderung in vollom Umfange erfüllen, und es gibt weniger gute Beamte, für die das nicht in gloichem Maße zutrifft. Wenn der Angeklagte sich jahrelang als besonders guter Beamter erwiesen hat, so bedeutet das einen strafmildernden Umstand.
Eine andere Frage ist allerdings, 0b dieser Umstand allein dio Zubilligung miläernder Umstände im Sinne des § 154 Abs 2 step rechtfertigt. Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen mildernder Umstände sinä die wesentlichen entlastenden und belastenden UnsYände gegeneinander abzuwägen. Es kommt also nicht nur auf den oben erwähnten strafmildernden Unstand an.
Yio Fastevellu gen des Urteils ergeben aber, daß im vorliegenden alle außer jenem Umstande ncch waitere mesiunslichn entklassanle Umstände vorliegen, die von der Svreikamucr Ausweislich der Urteilsgründe nicht bearhtet wordon sind, ohxshl sie häiten bericksichtigi werden „üssen,
Nach Con Feststellungen des Urteils hatte der Angckiagte b=2i sciner Vernehmung vor der Zollfahnäungs-
stolle u.a. aurgesagt, ar habe geschen, daß NEM Katfec-
bohnen, Gie im krögeschoß der Nicderlago herunlagen, aufgesammolt habe, ohne hiergegen etwas zu unternehmen. Der Angeklagte war abor auf Grund sciner dienstlichen Stellung rechtlich verpflichtet, etwas zu unternehmen. Die Aussage dos Angoklagten vor dcr Zollfakndungsstelle hätte aus aicsem Grunde für das Schöffengericht und dio Berufungskamner Anlaß sein müssen, den Angeklagten wegen Verdachts dor Teilnahme (Boihilfe zur Tat dos TÜ) zomis § 60 Ir 3 StPO unvercidigt zu lassen. Daß sic ihn in Konntnis dos TWidorspruchs, der zwischon den gerichtlichen Bokundurgen und d.r frühoren Aussage bestand, trotzdem voroidigt haben, bodoutet einen ihn entlastonden Umstand von erheblicher Bodoutung. te
Das Urteil steilt weitorhin fest, daß der Angeklagto über das Auskunftsvorweigerungsrocht des § 55 'StPO nicht belchrt worden !st. In den Urtoilsgründon ist hierzu in anderem Zusammenhange, nämlich boi der Rrörierung dos - Sidesnotstande: im Sinne dos ’§ 157 StGB, ausgoführt, cine solche Bcelohrung sci nicht orfordoriich gewesen, weil bei den gericktlichen Vernchmungen nach dem Stande der damals bekannten Tatsrchen keinerici Anhaltspunkte dafür vorhanden gewssuu seian, Gaß der. Angeklagte sich durch eine wahrhoitsgemäße Aussage möglichsrw.uise einer strafbaren Handlung werde bezichtigcn müssen.
Dieso Ausführungen gxdben zu Aurchgrei.fcuden recht-Nichen Bsdan’kzen Ania. Die Banoisfrzga, !le der Angeklag-
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te beantworten sollte, ging dor Zinlassung des Nikulla entsprechen? dahin, ob diosor den Fogsel-Kaffce im Einvoerständnis mit den in dor Nioderlago tätig gewesenen Zollbeamten mitgenommen habe, ob auch ihm, dem Angeklagten, bekannt gewosen sci, daß or, NEM, Fegsci-Kaffcc von den Böden aufsefogt und mitgenommen habe, uni ob cr, der Angeklagte, keine Einwendungen dagosen orhoben habe, Der Angcklagte hättc sich, falls er dic Frage bejahte, der Gefahr gerichtlicher Strafverfolgung wegen Beihilfe zur Tat des SEE ausscsctzt. Im übrigen ergab sich aber für das Schöffengericht und die Berufungsstrafkammer auch, wie
oben bereits dargelegt worden ist, ein Anhaltspunkt für cin strafbares Verhalten des Angeklagten aus dessen Aussage vor dor Zollfahndungsstelle. Daß das Schöffengcricht und die Berufungsstrafkammer die Belehrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht des § 55 StPO vorschriftswiärig unterlassen haben, ist gleichfalls cin Umstand, der den Angoklagten erheblich ontlastet. Diesem Umstand kommt um so größere Bedeutung zu, als der Angeklagte für scine Ehofrau, vier chelichc Kinder und ein uncheliches Kind zu sorgen hatte, so daß die Gofahr strafgerichtlicher Veorfolgung für ihn besonders schwer wog.
Die Zucrkennung des Eidesnotstands (§ 157 StGB) schließt nicht aus, daß die Nichtbolehrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht dos $.55 StPO bei der Zubilligung mildornder Umstände gomäß § 154 Abs 2 StGB als solbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird. Die Vorschrift des § 157 StGB beruht auf dor Erwägung, daß der in ihr angeführte Beweggrund, nämlich die Absicht des zur Aussage verpflichteten oder sich für verpflichtet haltenden Täters, von sich oder einem Angehörigen die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden, ein Strafmildorungsgrund sei. Die Nichtbelohrung über das Auskunftsvorweigerungsrecht des § 55 StPO hat bewirkt, daß der Angeklagte meineidig geworden ist, weil er in Unkonntnis jenes Rechts eine
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Beraisfrag2 brantwortet hat, die zu beantworten er zeshy?ich nicht verpflichtet war. Das ist ein zusätzlicher strafrilderungsgrund, der sich von dem des
§ 157 StGB wesentlich unterscheidet.
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt weiter die Auffassung der Strafkammer Anlaß, daß Beamte, die in einem Strafverfahren zu Lasten eines Angeklegten wissentlich etwas Falsches bekunden und beschwören, "keine mildernden Umstände verdienen". Dieser Satz mag zwar im allgemeinen zutreffen. Denn es ist zuzugeben, daß es sich hierbei um einen belastenden Umstand von erheblichem Gewicht handelt. Das schließt aber die Zubilligung mildernder Umstände nicht schlechthin aus. Sie können trotzdem zugebilligt werden, wenn entlastende Umstände besonderer Art gegeben sind, wie
“ etwa der hier vorliegende Unstand, daß der Eid nit
Rücksicht auf .die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO gar nicht abgenommen werden durfte und außerdem die Belehrung über das Augkunftgverweigerungsrecht des
§§ 55 StPO unterblieben ist,
Der Strafausspruch: muß aus den därgelegten Gründen aufgehoben: werden..
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Die Strafkammer wird unter Beachtung der oben dargeiegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB zugebilligt werden müssen.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt