Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.09.1955 – 1 StR 339/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2247 078 182
1_ StR 339/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
geschiedene G
Erna 2 aus N ,„ dort geboren am
wegen Übertretung des § 361 Nr 6 c StGB
‚ geborene Sg 1914,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter kentel
Bundesrichter Dr. Engels
. Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter.
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14, Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte - die inzwischen den Arbeiter ZB zeheiratet hat - ist vom Landgericht wegen fortgeseizter Übertretung des § 361 Nr 6 c in der Zeit vom Sommer 1952 bis Pfingsten 1955 zu sechs Wochen Haft verurteilt, ihre Unterbringung im Arbeitshaus ist angeordnet worden. Von der Anklage der schweren Kuppelei, begangen an ihrer Tochter Helga, ist sie freigesprochen worden. Sie hat Revision eingelegt, soweit sie verurteilt ist; das Rechtsmittel hat Erfolg:
I. Ausweislich der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 15. April 1955 (Bl 40, 30/31 d.A.) hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden vorsorglichen Beweisamtrag gestellt:
l. Arthur 2 2. Frl. Ann , 3. Marie ,
sämtliche wohnhaft in Niederwerm werden dafür als Zeugen benannt, daß die Angeschuldigte Wäsche näht,
Näh- und ’Strickarbeiten ausführt und sonstige Handarbeiten gegen Entgelt für Kunden ausführt.
Sie will damit äie Behauptung der Staatsanwaltschaft widerlegen, daß sie keiner geregelten Arbeit nachginge und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht lebe.
Das Gericht het in dem Urteil festgestellt, daß die Angeklagte der Unzucht "gewohnheitsmäßig zum Erwerb" nachgegangen sei, und den vorsorglichen Beweisamtrag mit folgender Begründung abgelehnt:
Andererseits glaubt das Gericht der Angeklagten, daß
sie nicht völlig untätig war, sondern gewaschen, gestrickt und genäht hat. Die Vernehmung der Zeugen
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ZB. «BD >. die nur für diese Tat-
sache und nicht dafür benannt sind, daß die Angeklagte sich mit ihrer Arbeit allein unterhalten konnte, war daher nicht erforderlich.
Mit Recht macht die Revision geltend, der Beweisamtrag des Verteidigers habe auch die vom Gericht vernißte Behauptung umfaßt, daß die Angeklagte sich mit dem Ertrag ihrer Arbeit allein unterhalten könnte. Nichts anderes war gemeint, wenn es in der für die Auslegung heranzuzichenden Begründung des Beweisamtrages heißt, die Angeklagte wolle damit die Behau tung der Staatsanwaltschaft widerlegen, d@eß sie’ keiner geregelt Arbeit nachgehe und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht lebe. Die Ablehnung des Beweisamtrages erschöpft diesen also nicht und verstößt schon insofern gegen das Gesetz. Das Gericht geht im übrigen ersichtlich selbst davon aus, daß der Beweisamtrag, hätte er die zu Unrecht als fehlend bezeichnete Behauptung umfaßt, erheblich gewesen wäre. Es liegt also keine der Voraussetzungen des § 244 Abs 3 StPO vor, unter denen der Beweisamtrag hätte abgelehnt werden können; insbesondere war nicht "die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung" oder "das Beweismittel völlig ung eignet"; es wurde auch nicht die behauptete Tatsache in vollen Umfang als wahr unterstellt, vielmehr geschah dies nur zum Teil. Der Beweisamtrag ist daher zu Unrecht abgelehnt worden.
Es 1äßt sich auch — schon angesichts des wiedergegebenen Wortlauts der Ablehnungsgründe - nicht völlif ausschließen, daß das Urteil im Schuldspruch auf dem Verstoß gegen § 244 Abs 3 StPO beruht (§ 337 Abs 1 StPO). In jedem Falle kanı dadurch die Peststellung des Schuldumfengs und der demit begrün dete Strafausspruch, insbesondere die Anordnung der Unterbringung im Arbeitshaus beeinflußt sein. Da der langel eines der den gesamten Schuldspruch tragenden lierkmale des 3 361
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Nr 6 c StGB, nämlich das Betreiben der Unzucht "zum Erwerb" betrifft, muß das ganze Urteil, soweit die Angeklagte nicht freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
II. Es erübrigt sich hiernach ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision. Soweit diese auch für die "neue Verhandlung von Bedeutung werden können, sei auf folgendes hingewiesen: ._
1. Der Eröffnungsbeschluß, der übrigens unzulässigerweise das Ermittlungsergebnis der Anklage umfaßt (vgl BGHSt 5, 261), besagt, die Angeklagte. habe
fortgesetzt in einer Gemeinde unter 20 000 Einwohnern, in der die Ausübung der Unzucht zum Erwerb durch Anordnung der obersten Landesbehörde verboten ist, gewerbsmäßige Unzucht betrieben.
In der Begründung heißt es,
die Ausübung der Unzucht zum Erwerb ist in Niederwerrn seit der Bekanntmachung des Bayrischen Innenministeriums vom 5. April 1952 (GVBl S 148) verboten.
Der Eröffnungsbeschluß geht also richtig davon aus, daß die, an sich im Juli 1951 einsetzende Gewerbeunzucht der Angeklagten erst seit der genannten Bekanntmachung des Bayrischen Innenministeriums strafbar war, und ist sinngemäß dahin auszulegen, daß das Hauptvorfahren erst für den Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eröffnet wird. Schon deshalb kommt ein Freispruch für die davor liegende Zeit nicht in Frage. Die rcin tatsächliche Einbeziehung der rechtlich hiernach auszuscheidenden Vorgänge unterliegt keinem Bedenken,
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nur muß, insbesondere auch bei der Strafzumessung, ersichilich sein, daß das Gericht sich ihrer Nichtstrafbarkeit bewußt war:
Wenn das Urteil erst ab Sommer 1952 die Angeklagte verurteilte, so bedurfte es, da Eröffnungsbeschluß und Urteil “ eine fortgesetzte Handlung annehnen, auch für die veretrichen Zeit zwischen Inkrafttreten der Bekanntmachung und Sommer 1959 keines Freispruchs.
2, Die Vereidigung des Zeugen Do |) in der Hauptverhandlung vom 14, Juni 1955 entspricht dem Gesetz, da der Verdacht der Begünstigung sich nur aus der Aussage des Zeugen in dieser Verhandlung herleiten ließ (§ 60 Nr 3 StPO und BGHSt 1, 360). In der neuen Hauptverhanälung wird jedoch zu entscheiden sein, ob angesichts der Aussage des Zeugen in der ersten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO nunmehr gegeben sind (BGH aa0 S 362).
3. a) Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung (I c Abs 1 bis 3) nunmehr dem Antrag auf Beiziehung der
Akten des VD-Hospitals a] und Vernehmung des Dr. SED entspricht.
b) Es wird weiter zu entscheiden sein, ob aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach $ er Abs 2 StPO der Kellner KB zur neuen Hauptverhandlung als Zeuge
zu laden ist (Revisionsbegründung I e). Eine Verletzung des § 250 StPO lag in seiner bisherigen Nichtvernehmung nicht, wovon die Revisionsebegrünäung offensichtlich euch selbst ausgeht.
c) Das Landgericht wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung auch die weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt (RevBegr I f).
4. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, daß der Fortsetzungszusammenhang durch die Unterbringung der Angeklagten im VD-Hospital RED von 1. bis 22.
(oder 23.) Dezember 1954 und das etwa vorangegangene Zwangsverfahren nicht unterbrochen zu sein brauchte; doch wird es sich empfehlen, daß das Landgericht hicrzu eusdrücklich Stellung nimmt, da bei Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs die vor dem 3. Dezember 1954 liegenden Vorgänge wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. die Frage also schon aus diesem Gesichtspunkt, sodann aber auch hinsichtlich des Schuldumfangs, von Bedeutung ist.
wegen des Begriffs der "Unzucht" im Sinne des § 361 Nr 6 c StGB wird auf die äntscheidung RGSt 37 (nicht 34), 303 verwiesen. Auch die teilweise "festen" Geschlechtsbeziehungen der Angeklagten zu Besatzungssoldaten können diese Voraussetzungen erfüllen ( vgl BayrObLG III 334/51 vom 19. September 1951 in Dtsch.Rspr. III 339 Bl 6 c). Nach
dem bisher vom Gericht festgestellten Sachverhalt bestehen in dieser Kichtung keine Bedenken,
Güde Mantel Engels
Dr. Augustin Dr. Hengsberger