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BGH Entscheidung vom 15.09.1955 – 1 StR 327/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 065 1854

1 StR 327 55 Ex Namen des Volkes in der Strafsache gegen

den Zimmerer Georg W HE :ı: 1: geboren am ı927 in EB; Ca

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wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

hat der i, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. quE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii. des Landgerichts Traunstein vom i2. Aprii 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwer-- deführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-

SEenNo Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahriässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er sich leichtfertig in Volltrunkenheit versetzt und in diesem Zustand den ihm befreundeten Die. nit dem er gezecht hatte, auf dem Heimwege zu Boden geschlagen und seiner Brieftasche beraubt hat. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen hat das Landgericht abgelehnt: Nur hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Beschränkung ist zulässig (BGH 1 StR 436.54 vom ‘. Februar 1955; 2 StR 522/54 vom 8.März 1955; 3 StR 523,54 vom 25, November 1954). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Zwar ist rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstanden, daß: die Strafkammer mit Rücksicht auf das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs 53 Nr 1 StGB. deren Aussetzung zur Bewährung nicht bewilligt hat, obwohl der An- . geklagte die Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 23 Abs 2 StcB). In diesem Ausgangspunkt entspricht die Entscheidung der gesetzlichen Regelung (BGHSt 6, 125). Was jedoch das Landgericht als Begründung für das Öffentliche Interesse an der

Strafvollstreckung: im gegebenen Falle anführt, hält der recht- on

lichen Nachprüfung nicht stand. Schon die Erwägung geht fehl, der Straßenraub gehöre nächst den Tötungsdelikten "zu den schwersten Tatbeständen des Strafgesetzbuches"; bei Rechts-- brüchen "dieser Art" könne das allgemeine Sühneverlangen nur in besonderen Fällen hinter dem kriminalpolitischen Anliegen des Gesetzes zurückstehen, kurzfristige Freiheitsstrafen nicht zu vollstrecken, wenn der Täter ohnedies die Gewähr künftigen Wohlverhaltens bietet. Die Schwere der Strafdrohung

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für den Straßenraub (§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB) begründet nicht das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe

für eine (fahrlässige) Rauschtat (§ 330 a StGB), deren allein der Angeklagte schuldig ist, selbst nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt, daß sein Verhalten den äusseren Tatbestand des Strassenraubes (und der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB) erfüllt. Überhaupt stünde jene Erwägung, fails sie den ailgemeinen Grundsatz ausdrücken sollte, daß bei einer bestimmten Gruppe strafbarer Handlungen die Strafe nur ausnahmsweise zur Bewährung auszusetzen sei, nicht im Eınklang mit der Auslegung, die § 23 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Danach ist ihrer Art oder Schwere nach keine Straftat schlechthin oder auch nur ın der Regel von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgenommen, sondern bestimmt sich allein nach den Gesamtumständen des jeweiligen besonderen Falles, ob die Strafe zu vollstrecken oder zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6, 125 f, 298).

Nicht minder begegnet Bedenken die andere Erwägung der Strafkammer, vor der "gegenwärtig nicht ausreichend ernst genommenen Gefahr des Alkohols!"' könne allgemein bloß dadurch gebührend gewarnt werden, daß im Rausch begangene schwere Rechtsverletzungen nachdrücklich verZolgt würden. In dem Sinn, daß Rauschtaten in der Regel von der Strafaussetzung ausge-- schlossen seien, setzt sie sich in Widerspruch zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit der begrenzten Bedeutung, es müsse im vorliegenden Fall dem Angeklagten durch die Vollstreckung der Strafe eine nachdmrückliche Warnung erteilt werden, stimmt sie mit der Urteilsfeststellung nicht zusammen, daß der Angeklagte, ein sonst williger, hilfsbereiter und gutartiger Mensch, eine Neigung, im Rausch ge-

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waıttätig zu werden, an sich bisher nicht beobachtet hat und die Tat ihm persönlichkeitsfremd ist.

Die Strafkammer hat sich hiernach bei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen. Der Revision ist daher der Er-

foig nicht zu versagen.

Engels Dr. Augustin

Güde Hübner Dr.Hengsberger :

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