Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.09.1955 – 2 StR 164/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2246 000
In Namen des Volxkese
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl K Emm au: TEE. Gort geboren am ED 1515,
wegen falscher Aussage u.a,
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgshoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung. auch über die Xosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Das Laenägericht hat den Angeklagten wegen falscher Aussage und wegen versuchter Verleitung zum KHeineid zu zehn Konaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung lie-
gen folgende Feststellungen zugrunde:
Gegen den Bruder des Angeklagten war Anklage erhoben mit der Beschuldi.gung, in einem Konkursverfahren erdichtete Forderungen angemeldet und dabei zwei gefälschte Verträge vorgelegt zu haben. In diesem Strafverfahren vernahn das Lendgericht in Trier am 22. Juli 1953 den jetzigen
Angeklagten und den Kaufmann BED als Zeugen. Der Angeklagte sagte dabei in folgenden Punkten falsch aus:
a)ir verschwieg, daß er am 20. Juli 1953 dem Zeugen BEE die Fhotokopie eines Vertrages vom 15. September 1949 gezeigt hatte,
b)Auf die überraschende Aussage der Zeuginnen In GEB una Ki muBte der Angeklagte zugeben, daß DNB am Morgen des Termins (22. Juli 1953) bei ihm in der Wohnung gewesen war. Der Wahrheit zuwider gab er an, darauf habe er bei seiner vorausgegangenen Aussage nicht geachtet,
c)Der Angeklagte hatte vor dem Termin den Zeugen
BED in seinem Wagen mitgenommen. BMW veriies den Wagen in der Johannisstraße nahe der Olkstraße. Der An-
geklagte verschwieg bei seiner Vernehmung, daß er zu BED beim Aussteigen sagte: "Wir haben uns hier getrof-
fen",
Diese letzte Bemerkung hat die Strafkammer gleichzeitig als versuchte Verleitung zum Meineid des DEED
gewertet.
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Die ksvision des Angeklagten rüst die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Beestimmungen. Sie ist begründet.
I« Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision meint, das Landgericht hätte den Zeugen Becker nach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt vernehmen müssen, weil er der Beteiligung an der Tat dee Angeklagten verdächtig sei.
Die Rüge greift äurch. Eine Beteiligung an der den
Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des
8 60 Nr 3 StPO liegt vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an der Tat in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat. Das war hier der Fall. Die Strafkammer sieht die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten
auch darin, daß er die Abrede mit DEE verschwieg "Wir haben uns hier getroffen". Das Gericht hattedie Zusammen, künfte zwischen dem Angeklagten und Becker eingehend nach der. Richtung erörtert, ob der Angeklagte den Zeugen DEE iree wie beeinflußt hatte. Nach der Auffassung des Lanägerici.ti mußte der Angeklagte deshalb diese wesentliche Bemerkung auch ungefragt offenbaren, weil sie erkennbar zum Gegenstanl seiner Vernehmung gehörte.
Die Urteilsgründe enthalten nichts darüber, daß Becker diese Aufforderung des Angeklagten danalsa angegeben hat, obwohl er im Laufe der Vernehmung seine Aussag® in wesentlichen Punkten nach Vorhaltungen und Gegenüberstellungen berichtigte. Becker hatte zunächst enteprechend der Aufforderung des Angeklagten über den Ort ihres Zusamaentreffens vor dem Termin falsghe Angaben gemacht, sie aber bis zur Vercidigung insoweit richtig-
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gestellt. insbesondere auch zugegeben, daß er mit ihm
zum Gericht gefahren war. Dem Urteil mu3 daher entnomunen werden. daß er die Bemerkung "Wir haben uns hier getroffen" bis zum Schluß verschwiegen und erst im jetzigen Verfahren angegeben hat. Insoweit hat DW also im Termin
am 22. Juli 1953 in gleicher Weise wie der Angeklagte einen wesentlichen Teil seiner Wahrnehmungen verschwiegen, und zwar im Zusammenwirken mit dem Angeklagten. Damit war er einer Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig und durfte nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidist werden. Daneben bestand der Verdacht, daß er die Leistung eines. Meineids verabredet hatte (§ 49 a Abs 2 StGB); auch das würde für die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO ausreichen.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen, die unbegründet sind, bedürfen dann keiner Erörterung.
II. Die Sachrüge,
Bei den bisherigen Feststellungen enthält die Verurteilung keinen Rechtesfehler., Die Strafkammer wird aber bei der falschen Aussage des Angeklagten, er habe auf das Zusammentreffen mit BEE "nicht geachtet",den inneren Tatbestand genauer festzustellen haben. Möglicherweise war das nur eine Verlegenheitsäußerung, ohne daß der Angeklagte sich darüber klar war, daß auch sie Teil seiner Vernehmung war. ol
Die Revision meint, der Angeklagte habe seine Aussage rechtzeitig berichtigt, so daß § 158 StGB anwendbar gewesen sei. Das trifft nicht zu. Zwar hat der Angeklagte seine falschen Angaben im Termin am 22. Juli 1953 in mehreren Punkten berichtigt, nicht aber in den Teilen, wegen derer die Strafkammer ihn verurteilt hat.
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Das Lendgericht hat auck die Anwendung des 49a Ape Ar 1 und Abs 4 StGB ohne Rechtefehler abgelehnt (3 10). Becker hatte bei seiner Vernehmung zunächst angegeben, er habe den Angeklagten kurz vor dem Termin an der Ecke Olk-/Johamisstraße getroffen, wobei er die Johaunisstraße fälschlich als Teil der Fleischstraße ansah und bezeichnete, Der Angeklagte bestätigte das zunächst. gab dann aber auf Vorhalt die Zurmaiener Siraße als Treffpunkt an. En war dabei im Saal, hörte das und bestätigte es auf erneute Befragung. Das Lanäügericht hat angenommen, daß der Angeklagte mit der Erwähnung der Zurmaiener Straße nicht zu erkennen gab, E ] solle die volle Wehrheit sagen. Denn die Wahrheit war, daß beide zusammen in der Wohnung des Angeklagten zusammengetroffen waren: Die Wohnung des Angeklagten lag zwar damals angeblich in der Zurmaiener Straße, aber es war ein Unterschied, ob sich beide vor oder in der Wohnung getroffen hatten. Diesen Sachverhalt geb BED erst zu, als sich das überraschend durch die Aussagen der Zeuginnen ID unä Ki ergab. Bei diesem Sachverhalt ist es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht meint, der Angeklagte habe den keineid des DEE insoweit weder verhindert noch sich darum bemüht.
Das Landgericht geht davon aus, daß sich BEE nicht strafbar gemacht hat: Selbst wenn er sich einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat, weil er die Abrede "ilir haben uns hier getroffen" unter seinem Eide verschwieg, ob er ihre Bedeutung erkannte, würde das allein noch nicht zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten nötigen, weil es diesen nicht beschwert, daß er nur wegen vercuchter und nicht wegen vollendeter Anstiftung zum Leineid verurtsilt ist
Die Strafzumessung enthält keinen Widerspruch. Selhat wenn der Angeklagte sich in einem Aussagenotstand befard
konnte er das Gericht "harinäckig und unverfroren" belügen. Eine Strafauseetzung zur Bewährung nach § 23 StGB war nicht möslich, weil die dafür vorgesehene Strafgrenze überschriiten ist.
Falls die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung nach § 159 StGB kommt, darf es in der Urteilsformel nicht "Verleitung zum Heineid" heißen, wenn die Verleitung nicht geglückt ist; die Verurteilung muß dann richtig wegen "versuchter Anstiftung zum Meineid" erfolgen.
Glanzmann Dr. Koeniger Dr: Arndt
Maaß Menges
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