Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.09.1955 – 2 StR 228/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“ Daun u
Zr .
2246 085 ”
Im Namen de3 Volkea
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Fritz R EEENEEp su: geboren am MED 1925 in DEE, zur Zeit in Uniersu-
chungshaft, wegen Totschlags u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger, als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Juetizangestellter EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 21. Dezember 1954 wird verworfen.
är hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er nech dem 21 Dezember 1954 erlitten hat, soweit sie arei Konate Üübersteig;, auf die Strafe angerechnet
Ven Rechtes wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tots.chlags in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Reube zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist nick. begründet.
1 Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Behauptung: das Schwurgericht hätte "den inneren Tatbestand eingehender ermitteln müssen", ist unbeachtlich, weil die Revision keine Beweismittel angibt, die zu benutzen der Sachverhalt gedrängt haben soll: Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt, weil das Schwurgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Alles, was die Revision hierzu vorbringt. liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.
2» Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte zahlte an die Dirne Charlotte DEED zunächst 5 DM und dann auf ihren Wunsch weitere 15 DM, um mit ihr geechlechtlich zu verkehren. Da er angetrunken war, kam er beim Beischlaf trotz längerer Bemühungen nicht zum Samenerguß. Charlotte DW brach schließlich den Geschlechtsverkehr ab. Darauf verlangte der Angeklagte 10 DM "von seinem gezahlten Geld" zurück, weil er dann immer noch genug gezohlt habe. Sie lehnte dies mit den Worten ab "Geschäft sei Geschäft". Nachdem er nochmals vergeblich 10 DM zurückgeflordert hatte, erwürgte er sie. Danach suchte er erfolglos nach Geld. Als der Verlobte des Opfers kam, sprang der Angeklagte aus dem Fenster und versuchte zu fliehen.
e) „as Schwurgericht hält für erwiesen, daß der Angeklagte der Dirnc die Kehle zugedrückt hat "mit dem Willen und in dem Bewudtsein. sie zu töten". Gegen die Verurteilung wegen Totschlags bestehen deshalb keine Bedenken.
"br hat den Entschluß, mit Gewalt gegen die Bin dieser die zurückgeforderten 10 DM -— eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache - in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegzunehmen, durch Handlungen betätigt, welche einen Anfang der Ausübung dieses Verbrechens enthielten",
Hieraus ist als Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte die Wegnahme der 10 DM durch Tötung der Dirne hat ermöglichen wollen. Es fehlt zwar an einer ausdrücklichen Feststellung, daß der Angeklagte hierbei in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt hat. Denn hierzu genügt es nicht, daß das Urteil den Yortlaut des Gesetzes formelhaft wiederholt. Vielmehr sind die Tatsachen anzugeben, die dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes erfüllen. Indessen ist es nicht zweifelhaft, daß dem Ange'clagten der von ihm erhobene Anspruch nicht zugestanden hat (§ 817 Satz 2 BGB). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch ale Überzeugung des Vorderrichters, daß der Angeklagte an das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht geglaubt hat. Deshalb hat er in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt. Damit ist der innere Tatbestand eine versuchten Verbrechens nach den §§ 249, 251 StGB nachgewiesen.
Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler sum WJechteil des Angeklagten; denn daß das Schwurgerichti ihn nicht wegen Mordes verurteilt hat (vgl IM § 211 StGB
Er 16). beschwert ihn nicht.
Die Revision ist daher zu verwerfen:»
Koeniger Busch Werner
Jagusch klenges