Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.09.1955 – 5 StR 528/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 095
Im Namen des volrke >
u.
In den sicherungsverfahren gegen
den Rentner Richard WW — 2 CRD
Kreis vl: geboren ar BEE 1576 in Holstein) ,
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs jn der sitzung von 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberß als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt gu in 3er Verhandlung, Oberstaatsanwalt gu; Ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Justizobersekretär EBD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.September 1955 mit den neststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des RechtsmittelS, an das Landgericht zurückverwiesen.
= Von Rechts wegen —
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Im Ausust oder Anfang September 1954 saß der damals 78jährire Beschuldigte in einem Nebenzimmer der Gastwirtschaft SCEEMEEED ir OENB, wo er zu Mittag gegessen und fünf bis sechs Schnäpse getrunken hatte. Er kam mit dem dort wohnenden, damals 13jährigen Horst Bil in ein Gespräch übcr geschlechtliche Dinge, knöpfte sich die Hose auf, zeigte demJungen seinen Geschlechtsteil und griff "flüchtig über die Hose des Kindes an dessen Geschlechtsteil.
Das Landgericht findet hierin eine Handlung, die als versuchte Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB) mit Strafe bedroht ist. Es verneint jedoch auf Grund eines Sachverständigen-Gutachtens die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten, weil er infolge seines Alters an einem fortgeschrittenen Abbau der Stirnhirnteile leide, die das geschlechtliche Verhalten mit steuern. Besonders unter dem Einfluß schon geringer Alkoholmengen komme es zu einer Snthemmung, die unter § 51 Abs 1 StGB falle.
Die Strafkammer ordnet die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- "und" Pflegeanstalt an, weil die öffentiiche Sicherheit dies erfordere (§ 42 b StGB). Sie weist darauf hin, daß der Beschuldigte schon am 25.0ktober 1954 vom Schöffengericht in Ülzen wegen Unzucht mit einem Kinde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, weil er Ende Juni 1954 vor einem Mädchen seinen 'Geschlechtsteil entblößt - und onaniert hatte. Nachdem er hierüber am 3.August 1954 polizeilich vernommen worden war, hat er die Handlung vorgenommen, die jetzt Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist. Das Landgericht führt aus, ein solches Verhalten könne sich jeden Tag wiederholen. Das sei sogar wahrscheinlich. Gegen diese Gefahr biete die vom Beschuldigten angeregte Unterbringung in einem Altersheim, zu deren Anordnung auch keine rechtliche l:andhabe bestehe, keine Sicherheit; denn solange der Beschuldigte in einem Altersheim wohne, könne er sich
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frei bewe,en. Lußerdem dürfe er dort Jederzeit wieder ausziehen.
Die Tevision des Beschuldigten hat "r£folg,
Da die Verfahrensbeschwerde nicht mit Tatsachen belest worden ist (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO), hat der Senat das Urteil nur auf die sachlichrechtliche Rüge zu prüfen, Diese dringt durch.
Die Strafkammer hat allerdings mit Recht angenommen, : daß der Beschuldigte zurechnungsunfähig eine Handlung begangen hat, die als versuchte Unzucht mit einem Kinde mit Strafe bedroht ist. Sie hat insbesondere festgestellt, daß der Beschuldigte das Alter des Horst Binsfeld kannte und aus einem geschlechtlichen Trieb handelte.
Sie begründet jedoch rechtlich nicht ausreichend, daß die öffentliche Sicherheit es erfordere, die Unterbringung des Beschuldicten in einer Heill- oder (nicht Hund") Pflegeanstalt anzuordnen;..
Bedenken können. Schon gegen die. vom’ Landgericht | angenommene Stärke. der Wiederholungsgefahr "bestehen. Denn die Strafkam.ior setzt sich im Urteil nicht damit auseinander daß beide Vorfälle zur ‚zeit der Hauptverhandlung schon über ein Jahr zurücklagen, und der Beschuldigte in dieser Zeit, soweit bekannt, ‚keine ‚weiteren: gleichartigen Handlunge vorgenomnen hat, obwohl er offenbar in Freiheit war, Das Urteil ergibt jedenfalls nicht, daß seine einstweilige Unterbringunr nach § 126a StPO angeordnet worden wäre, Es hätte auch geprüft werden sollen, ob der Beschuldigte häufiger Alkohol "trinkt und in der Lage ist, dies zu unterlassen, Der Zinfluß, von Alkohol spielt jedenfalls in dem Falle, der zu dem ‚Sicherungsverfahren geführt hat, eine Rolle.
Der entscheidende rechtliche Fehler liegt ‚jedoch darin, daB das. Urteil nicht erschöpfend erörtert, ob die Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten auf eire andere, für ihn weniger einschneidende Art geschützt werden kann
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(vgl BGH NJW 1951, 969). Zumal da der Beschuldigte bis
ins hohe Altor unbestraft ein ehrbares Leben geführt hat, hätte die Strafkammer untersuchen müssen, ob sein Recht, seine Wohnung frei zu wählen, durch Fntmündigung beseitigt werden kann und ob ein Vormund die Möglichkeit hätte, ihn in einem Altersheim unterzubringen und ihn dort ausreichend beaufsichtigen, insbesondere von Alkohol und Kindern fernhalten zu lassen. Vor allem hätte erwogen werden müssen,
ob der Beschuldigte - entmündigt oder nicht - von nahen Angehörigen aufgenommen und genügend überwacht werden kann. Hierüber äußert sich das Urteil nicht, obwohl es erwähnt, daß der Besc!uldigte eine verheiratete Tochter hat.
Yegen dieser sachlichrechtlichen Mängel muß das Urteil aufgehoben werden, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker