Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 5 StR 528/53

5. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Berta KPD zer. BU aus HAB, geboren am ED. > EBD ir scheu Sch vermmiiin,

- Sachbezeichnung: MED u.a. - wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten Kg gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob der Angeklagten Kg Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründeg

Die Angeklagte Kgp ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden,

Ihre Revision gegen dieses Urteil ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.

Die Sache mußte nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob der Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach schon entschieden hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlichrechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt

Siemer Dr.Börker