Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.02.1966 – 1 StR 594/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064: 086. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Dr URTEIL
in der Strafsache gegen
den Bundesbahnoberschaffner Wilhelm KB zus
EEE. geboren am GEM 1912 in DEE,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt EP ....:
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
- 3 —
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahne unzüchtiger Handlungen an der damals 13-jährigen Monika VD zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt dic Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eincs Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der - zur Zcit der Hauptverhandlung 21-jährigen - Zeugin Vi 2ı- gelehnt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
a) Das ZJandgericht stützt sich bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Diplompsychologen, sondern bejaht sie - übrigens in Übereinstimmung mit dessen Gutachten - aus eigener Sachkunde. Mit der Berufung hierauf lehnt das Tanügericht die hilfsweise beantragte Begutachtung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität Heidelberg ab. Gegen diese dem § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechende Entscheidung ist rechtlich nichts einzuwenden.
Aus den Urteilsgründen muß sich allerdings für das Revisionsgericht erkennbar ergeben, ob sich der Tat- . richter die eigene Sachkunde zutrauen konnte (ECHSt 12, 18, 20). In welchem Umfang er sich hierüber auswcisen muß, richtet sich aber nach der Schwierigkeit der Beweis-
frage (BGH aa0). Es schadet im gegebenen Fall nichts, daß das Landgericht nicht darlegt, weshalb es sich die erforderliche Sachkunde beimißt; denn es handeltc sich um die Glaubwürdigkeit einer inzwischen erwachsenen, in jeder Hinsicht unauffälligen Zeugin, deren Beurteilung zu den eigensten Aufgaben des Richters gehört.
Zu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde dcs Landgerichts deshalb in Zweifel, weil es einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen hatte. Diese Iadung ging darauf zurück, daß die Strafkammer in anderer Besetzung bei einer früheren Hauptverhandlung die Einholung eines Gutachtens beschlossen hatte, übrigens ohnc daß dies der Angeklagte oder sein Verteidiger angeregt hatte. Schon deshalb setzte sie sich dadurch, daß sie das Gutachten unberücksichtigt ließ, nicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten (vgl. die insoweit ähnliche Sachgestaltung in der angeführten Entscheidung BGHSt 12, 18). Da der Sachverständige geladen und erschienen war, mußtc ihn die Strafkammer vernehmen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenshandhabung der Strafkammer rechtfertigt also nicht den Schluß, daß ihr die eigene Sachkunde - entgegen den Ausführungen im Urteil - zweifelhaft gewesen seci.
b) Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, daß es bei der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin das Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt ließ.
Das Landgericht bezeichnet die Darstellung Monikas als nüchtern und phantasiearm. Sie stimmt überein mit dem
Inhalt ihrer ersten Aussage im Verfahren, die die Zeusin mit 18 Jahren, also nach dem. Ende der Pubertät, gegenüber der Polizei und später vor dem Sachverstiändigen abgegeben hat. Es tritt nichts dafür hervor, daß Monika hierbei an Vorstellungen festgehalten hat, die sie sich schon zur Tatzeit - etwa infolge einer durch die Pubertät bedingten Selbsttäuschung - falsch gebildet hatte; auch aus dem Umstand, daß ihre Mutter damals im Krankenhaus im Sterben lag, brauchte das Landgericht das nicht zu entnehmen. Denn andererseits durfte die vwrafkammer in dem festgestellten vernünftigen und folgerichtigen Verhalten Monikas nach der Tat (Einstellung dcr Besuche in der benachbarten Wohnung des Angeklagten, Offenbarung gegenüber ihrem Vater) cinen Umstand schen, der die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung unterstützte. Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, einen Sachverständigen beizuzichen (BGHSt 7, 82; BGH IM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12). Schließlich war von einer psychologischen Untersuchung kaum weitere Aufklärung zu erwarten, weil die Ergebnisse umso fragwürdiger werden, je später die Untersuchung durchgeführt wird (BGH Urteil vom 20. August 1953 - 4 StR 707/52); zwischen der Tat und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von fast acht Jahren, und die Zeugin ist inzwischen eine erwachsene Frau geworden.
2. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Da die Nachprüfung des Urteils auch insoweit keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart