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BGH Beschluss vom 04.08.1955 – 2 StR 250/55

2. Strafsenat

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Für das Nachsch.agewerk ! 2246 01E Für die Amtliche Sammlung_!

Gesetz: StPÜO § 140 Abs 3

Rechtssatzs Der schriftliche Hinweis auf sein Recht, binnen einer Woche die 3estellung eines Verteidigers zu beantragen, setzt für den Angeschuldigten die Frist des % 140 Abs 3 StPO nur in Lauf, wenn er erkennen kann, daß sein Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingegengen sein muß,

Aktenzeichens 2 StR 250/55 Urteil des BGH vom 4. August 1955 LG Oldenburg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bundesbahninspektor Hinrich E EEEEP aus zEENEm

geboren om ED 1902 in EEMrr=. vi (EEE) - 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. August, in der Sitzung vom 4: August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. .

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

‚.n

Der Angeklagte ist geständig, von September 1953 bis Öktober 1954 als kassenverwalter der Fahrkarten- und Güterabfertigungskasse beim Bahnhof in Delmenhorst nach und nach bundeseigene Gelder im Gesamtbetrage von 6 500 DM, die die Schalterbeamten an ihn abgelicfert hatten, für sich verbraucht und ‘zur Verschleierung der Fehlbeträge die von ihm zu führenden Kassenbücher fortlaufend unrichtig geführt zu haben, Die Strafkam:er hat ihn daher wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und 200 DH Geldstrafe verurteilt:

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet. "

Dem Angeklagten ist die Anklageschrift am 23. Februar 1955 mit einer Belehrung zugestellt worden, die u.a. sagt, er könne, falls er einen Verteidiger noch nicht gewählt habe, "binnen einer Woche seit Zustellung dieser Verfügung die Bestellung eines Verteidigers beantragen diesem Antrage werde entsprochen werden, da eine Tat in Frage komme, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen sei. Am 4. März 1955, also nach Ablauf der Frist des § 140 Abs 3 StPO, ist ein entsprechender Antrag, Ger das Datum vom 1. März 1955 trägt,bei dem Landgericht eingegangen. Ihn hat die Strafkammer durch Beschluß vom 7- März 1955 abgelehnt, weil er "nicht binnen einer Woche bei Gericht eingegangen ist, auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beioränung nicht erfordert". Die kevision hält mit Recht § 140 StPO für verletzt, weil der Angeklagte nicht Garüber belehrt worden ist, daß der Antrag binnen einer Woche bei Gericht eingegangen sein müsse, um die

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Frist zu wahren. Die frist des § 140 Abs 3 StPO begimw erst zu laufen. wenn der Angeklagte auf sein Recht. die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. so zweifelsfrei hingewiesen worden ist, daß er ohne weitere krkundigungen erkennen kann, daß die Bestellurg eines Verteidigers nur von seinem fristgemäß zu stellenden Antrag abhängt (BGH NJW 1954, S 1087 Nr 14). Dabei darf auch nicht zweifelhaft bleiben, daß der Antrag erst rit äem Augenblick als gestellt gilt, in dem er bei Gericht eingeht.

Nur dann ist Gewähr gegeben, daß der Angeklagte die Belehrung in ihrer Tragweite voll erkennt, die von ihm einzuhaltende Frist selbst berechnen, hiernach seine Entschlüsse fassen und die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung seines Rechtes treffen kann. Daß andernfalls hierüber bei den Betrof £enen oft Zweifel entstehen, die zu einer vom Gesetz nicht gewollten Benachteiligung führen können, ergibt sich auch daraus, daß die Landesjustizverwaltungen mit Wirkung vom

1. Januar 1955 vereinbart haben, den den Richtlinien für das Strafverfahrentals Anlage zu Nr 124 beigegebenen Vordruck für die nach § 35 a StPO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung durch den Hinweis zu ergänzen, daß die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt ist, wenn die schriftliche Rechtsmittelerklärung vor dem Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Daß dies dem Angeklagten ohne eine enteprechende Belehrung wegen seiner besonderen Erfahrungen bekannt war, 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch für ihn mangels auskeichender Belehrung die Frist des § 140 Abs 3 StPO noch nicht zu laufen begonnen hatte, als der Antrag des Angeklag ten auf Bestellung eines Verteidigers 'einging. Dann aber mußt e ihm nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, und die Abwesenheit eines solchen in

der Tauptverhandlung bedeutet, daß diese in Abwesenheit

-141-— eirer ’erson stattgefunden hat. deren Anwesenheit das Gaaatz vorschreibt (§ 538 Ir 5 StPO). Daher muß das Urteil aufgehoben werden, ohne daß auf die weiteren Yerfahrensrügen einzugehen ist

Für die neue Hauptverhanälung wirä darauf hingewiesen. daß nach den bisherigen Feststellungen nicht der erste Fall des § 266 StGB - Mißbrauchtatbestanä -., sondern der sogenannte Treubruchstatbestand verwirklicht

ist. Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner

Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld ist in Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert»

Dr.Dotterweich