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BGH Urteil vom 28.07.1955 – 4 StR 284/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2229 15 ImNamendes Volkes In der Strafsache gegen den Vertreter Willi $ PAR aus EB. dort geboren: am I | 1899, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungs Ä haft, .— TH

wegen Untreue u.&.

hat der 1. Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident: Dr.Hörchner nn als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt I der Verhandlung,. . Staatsanwalt bei der Verkündung ' als Vertreter der Bundesanwalt- = schaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «a als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die. Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 4. März 1955 wird verworfen mit der Massgabe, dass im Umfang der Freisprechung die ausscheidbaren Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last fallen. .

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 24. März 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Der "alleinstehende Angeklagte, der gern trinkt, ist gelernter Buchärucker. Er war seit 1920 in verschiedenen Berufen, darunter auch als Vertreter in mehreren Geschäftszweigen tätig. Br ist 24 mal vorbestraft. Unter anderem wurde er im Mai 1949 wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen,

unter ‚Einbeziehung einer im November 1948 gegen. ihn ver-. hängten Gefängnisstrafe wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einen Jahr und neun Monaten sowie zu 'einer Gelästrafe verurteilt. Diese Strafe hat er bis zum 29; ‚November 1950 verbüsst. Im April 1952 wurde er als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im: ‚Rückfall in zwei Fällen und Untreue in Tatein- . heit mit Unterschlagung ZU einer desamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen. ihn die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeoränet. Der Angeklagte hatte unter, anderem als Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere . Uhren aus einer ihm zu treuen Händen überlassenen Musterkollektion zur Begleichung von Zech- ‚und Mietäroschkenschulden verpfändet. Seine Revision wurde durch Urteil des Bungesgerichtehofe vom 11. Dezember 1952. 4 StR 470/52) mit einer - hier unwesentlichen - Massgabe verworfen. Im Januar 1953 in wurde er vorübergehend auf freien Fuß gesetzt. Es gelang ihm, von dem Generalvertreter wieder als Provisionsvertreter der Uhrenfirma angestellt zu werden. Während dieser Zeit verpfändete. er in der Gastwirtschatt m | zur Sicherung von Zechschulden eine Uhr der Firma EB: Die Wirtin veräusserte später die Uhr. - Ferner verkaufte der |

Beschwerdeführer eine Uhr im Namen der Firma an einen Kunden Br namens EB ni nahm den Kaufpreis (55.- DM) entgegen. |

Die Urkunde über dieses Geschäft leitete er nicht an den Generalvertreter weiter und verbrauchte das Geld für sich, Als er die Fahrt mit einer Mietädroschke- nicht bezahlen konn. te, beliess‘ er dem Fahrer auf, dessen Verlangen. seine Uhrenkollektion.. Diese löste er am folgenden Tage dadurch wieder ein, dass er dem Taxifahrer eine ihm von der Untervertreterin BT 5 aus deren Bestand. zur Verfügung gestellte Uhr der. ‚Firma aushändigte. Br BEE

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte durch . Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. "Juli 1954 wegen Untreue in zwei Fällen |. und mm und zwar im. Fall ED in Tateinheit mit. Unterschlagung, sowie wegen einer weiteren Unterschlagung (Fall des Droschkenfahrers) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und‘ fünf Monaten und zu zwei Geld- | strafen verurteilt worden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.

‚Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil vom 8. Juli 1954. im Fall en im gesamten Strafausspruch, mit den Feststellungen hierzu, aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wurde die Revision, verworfen (Urteil, des 4. Strafsenats vom 18. November 1954 - 4 StR 514/54 -). Das Urteil des- Landgerichts wurde im Fall «um» aufgehoben, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die verpfändete Uhr den Beständen der: Frau > entnommen hatte. und insoweit : eine Treupflicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich war. Die - tateinheitlich - wegen Unterschlagung ausgesprochene Verurteilung hatte das Revisionsgericht- für unbedenklich gehalten. Wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs wurde

jedoch das angefochtene Urteil in diesem Punkt insgesamt aufgehoben, ferner im ganzen Strafausspruch. Es liess sich nicht ausschliessen, dass der Rechtsfehler im Fall den Strafausspruch auch in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hatte.. Zugleich wurde dem Tatrichter Gelegenheit gegeben, die Straffrage (insbesondere zu 88 20 a, 42 e und 42 c StGB) ‚einer erneuten Nachprüfung zu. unterziehen. a h

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkanmer zum Fall GEBE ?<stgestellt, dass die verpfändete Uhr vom Angeklagten seiner, ihm von der Firma gg : anvertrauten Musterkollektion entnommen war, nicht derjenigen seiner damaligen Freundin 9, der jetzigen Frau ‚Der Angeklagte wurde, unter Freisprechung im übrigen, ebenso verurteilt wie vordem. Auch wurde wiederum die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des. Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. | | .

2) Einen Verstoss gegen: § 55 Abs 2. StBO (ünterlassene

" Belehrung der ‚Zeugin iD über ihr etwaiges Zeugnisver-

weigerungsrecht) kann der : Angeklagte nicht rügen. (Beast 1, 39).

2) Soweit 'üe Verteidigung die Richtigkeit: der nr jetzigen Aussage der Frau 3 angreift, wendet sie sich in un-. zulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 8 261, 337 StPO). Die Würdigung der Verpfändung der Uhr = 'Ta11 u - als Unterschlagung in Pateinheit mit Untreue ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer ist. zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ihm Provisionsfor-

derungen gegen die Firma 0) zustanden. Sie legt indes dar, dass er deshalb nicht das Recht gehabt habe, Uhren seiner ihm von der Firma anvertrauten Kollektion für sich zu verwerten. Er habe die Eigentumsverhältnisse, seinen Besitz und die rechtliche Bedeutung der: Verpfändung gekannt. Auch -habe er die Uhr nicht verpfändet, weil er glaubte, sich’ für etwaige Forderungen gegen die Firma schadlos halten zu können, sondern weil er Geld benötigte. Er habe genau gewusst, dass sein Verhalten unrechtmässig war.

Diese Schlussfolgerungen der Strafkammer waren denkgesetzlich möglich. Der Tatrichter hat ‚dabei ersichtlich berücksichtigt, dass der Angeklagte schon mehrfach als Vertreter tätig gewesen und noch vor verhältnismässig kurzer Zeit - Urteil des Landgerichts Essen von 22. April 1952 - gerade auch wegen unrechtmässiger. Verfügung über anvertraute Uhren verurteilt worden war. Die Ausführungen der Revi- j sion über die Geschäftsungewandtheit und rechtliche Uner- 5 | fahrenheit des Angeklagten und einen, Nausserstrafrechtlichen' 5 Irrtum - gemeint ist wohl "ein Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194 2)# können nicht äurchgreifen (vgl auch das Urteil des 4. Strafsenats 4 StR 514/54- vom- 18, November 1954). Aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ergibt sich die rechtlich. nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer bei seinem Pun an seine etwaigen Gegenforderungen und eine Aufrechnung mit diesen ear nicht gedacht hat.

Die Strafkammer legt weiter dar, der "Angeklagte habe durch seine Treupflichtverletzung der Firma vorsätzlich einen Nachteil zugefügt. Das Landgericht führt insbesondere aus: Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die Firma .noch Provisionsforderungen gehabt hätte, wäre ihr doch ein Nach-

teil erwachsen. Sie hätte zwar ihren Schaden gegen die Forderungen aufrechnen, d.h. durch Aufrechnung beheben können.

Es wäre aber für sie zumindest ein prozessualer Nachteil. entstanden, weil sie nun erst ihre Ansprüche hätte geltend machen und beweisen müssen, was sonst Sache des Angeklagten gewesen sei. - nn EEE

Dem ist im Ergebnis beizutreten. Der nach § 266 StGB vorausgesetzte wirtschaftliche Nachteil war für die Firma schon dadurch eingetreten, dass die Uhr deren Vermögen entzogen wurde und dass die Firma, um den: ihr zugefügten Schaden zu beheben, zur Aufrechnung hätte greifen müssen, was sie sonst nicht nötig gehabt hätte. Durch diese Aufrechnungsmöglichkeit wurde der einmal eingetretene Schaden. Eu nicht ungaschehen gemacht (vel auch BGH 3 StR ‚616/53 v2, Dezember 1954 = ‚JR 1955, 229 zu 2). Der Beschwerdeführer hat seinerseits, wie der Urteilszusammenhang ergibt, gegenüber der Firma keine Aufrechnung erklärt (8 388 BB) und war mangels Gleichartigkeit. des beistungsgegenstandes (§ 387 BGB) auch garnicht dazu berechtigt. |

Der Angeklagte war sich, ‚wie ‚das Landgericht darlegt, der Benachteiligung: der Firma als Folge seines ‚Handeln bewusst. Die Revision wendet sich | vergeblich gegen: dies rechtlich ı mögliche Annahme . u en

3) Dass. die | Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im. Zeitpunkt seiner Taten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, 'hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Gutachten der beiden ärztlichen Sachverständigen recht- BR "lich bedenkenfrei dargelegt. . | u

4) Auch die Strafzumessung gegenüber dem Beschwerde-

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. auf Grund der Gesamtwürdigung früher abgeurteilter und der

' des Angeklagten aus, dass er jede sich ihm bietende Gelegenheit‘. ergreife, Straftaten gegen das Vermögen. zu begehen. Dieser Hang werde. ‚Aurch. seine Neigung. zum Alkoholgenuss noch verstärkt. Der Tatrichter legt weiter dar, dass die

büssung auf Grund verbrecherischen Hanges sein gesetzwidri- u

den meisten: Fällen nur um 'Vermögensvergehen geringeren Um-

den Entecheldungen vom 11. Dezember 1952 - 4 StR 470/52 -

führer, insbesondere seine Kennzeichnung und Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 1 StGB, ist rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer führt

jetzt geahndeten, im wesentlichen gleichartigen Straftaten und ihrer kennzeichnenden Beziehung zu der Persönlichkeit

Kette der Straftaten des Beschwerdeführers eigentlich. nur. während seiner Militärzeit und Kriegsgefangensg _ 1916 bis 1920 - unterbrochen. ‚gewesen sei. Die ar verhängten Strafen und deren‘ Verbüssung ‚hätten nicht: gefruchtet. Die jetzt abgeurteilten Straftaten habe der Angeklagte während weniger Monate begangen, nachdem er ‚kurze - Zeit vorher wegen strafbarer Handlungen gleicher Art verur teilt und eben erst auf freien Fuß gesetzt worden. sei. Hieraus ergebe sich, dass er auch nach künftiger Strafver- f

ges Treiben fortsetzen werde. Dass es sich bei den’ Straftaten des Angeklagten in

fangs. handelt, hat die. Strafkammer nicht verkannt. Die Annahme, dass auch der Hang zu derartigen, für sich betrachtet, geringfügigeren Verfehlungen die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, ist rechtlich nicht angreifbar. Diese Auffassung hatte der Bundesgerichtshof

gerade in den beiden früheren, den ‚Angeklagten betreffen-

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit der jetzt abgeurteilten Straftaten Ausgleichsforderungen gegen die Firma Rieth zustehen mochten, änderte an der Bewertung dieser Taten im Rahmen des § 20 a Abs 1 StGB im Ergebnis nichts. Die Schwere der von dem Täter zu befürchtenden weiteren Verfehlungen richtet sich nicht. allein nach der Grösse des angerichteten Schadens. (BcH Bao). Der Angeklagte befand sich zwar angesichts ‚seiner Vorstrafen und der ihm aus dem Ur... teil des Landgerichts vom 22. April 1952 bevorstehenden, wei teren Strafverbüssung zunächst vermutlich in schwieriger. Lage. Er fand jedoch, wie schön erwähnt, alsbald Beschäftigung als Untervertreter. Wenn er die jetzigen Straftaten beging, weil er Geld nötig hatte, so’ waren diese Verbindlichkeiten im wesentlichen auf- Zechereien "und unnötige Fahr- ur ten mit Mietäroschken zurückzuführen. Dies ergeben der fest- ; ‚gestellte Sachverhalt und der Urteilszusammenhang. Das Vorbringen der Revision, dass die jetzt abgeurteilten. drei strafbaren Handlungen keine für einen verbrecherischen Hang kennzeichnende Taten, sondern aus Not begangen seien, schei- ‘tert daher an den ‚gegenteiligen, rechtlich einwandfreien Darlegungen des Landgerichts. u \ =

5). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist 'gleichfalls, ‚rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer legt unter anderem dar, dass die von dem Ängeklagten. ausgehende Gefahr weiterer, wegen ihrer zu befürchtenden: Häufigkeit erheblicher. Störungen des Rechtsfriedens sich nicht dadurch mindere, dass er nach Strafverbüssung fast sein 60. Lebensjahr erreicht haben werde. Zu der Art der dem Beschwerdeführer wesenseigenen Straftaten sei ein grosser Aufwand kör-. perlicher Tatkraft nicht erforderlich. Seine geistige Frische habe er sich bewahrt. Die Strafkammer hat damit ersichtlich

zugleich sagen wollten, dass sich der Angeklagte diese geistige Regsamkeit auch trotz weiterer Strafverbüssung erhalten werde. Danach ist mit einem Abklingen des verbrecherischen Hanges. und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, der Beendigung der Strafhaft nicht. zu rechnen. u on

wie das Landgericht” in Übereinstimmung mit den beiden ärztlichen Sachverständigen ferner ausführt, würde die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung durch. die Vollziehung | einer Massregel nach § 42 c StGB, wie sie im Urteil vom 22. April 1952 zunächst angeordnet war, nicht entfallen. Der Beschwerdeführer ist, wenn er auch zum Alkoholgenuss neigt, kein gewohnheitsmässiger Trinker im Sinne dieser Vorschrift. Eine Entziehungskur könnte ihn nicht bessern, d.h. an ein gesetzmässiges und georänetes, Leben gewöhnen. "Wenn daher der Tatrichter der Auffassung ist, ‚dass die öffentliche; Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere, 80. kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl BGHSt 3, 339 f). Die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt . j hinderte die jetzt. erkennende Strafkammer nicht, die Sicherung verwahrung anzuordnen (vgl auch N 42 n StGB und den sich 5 daraus ergebenden Grundgedanken) . u u

Bei der Kostenentscheiäung hat die Sträfkammer aller-

dings unterlassen, im Umfang. der, Freisprechung die ausscheid-}

baren Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen (8.467

Abs 1 StPO). Diese geringfügige Unstimnigkeit kann von hier aus beseitigt werden. “ u EEE

Mit dieser Massgabe ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt. .

Dr.Hörchner Mantel Dr.Augustin

Seibert Dr.Mannzen . N