Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.07.1955 – 1 StR 130/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 130/54
2317 055
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Rottenmeister Anton M EM zus I, dort geboren am EEE 1900,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Septenber 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 17. Juli 19553, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Hinsichtlich der Aussage vom 7. Februar 1949 wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen,
Dem Angeklagten liegt zur Last, im Säuberungsverfahren gegen den Polizeimeister Hi ‚ einen früheren "Amtswalter" der NSDAP, bei drei getrennten Vernehmungen auf verschiedenen Verfahrensstufen als Zeuge vorsätzlich unrichtig bekundet zu haben, er sei bei dem Versuch der Verhaftung des jüdischen Einwohners Kb zugegen gewesen und habe eine wegwerfende Äußerung Hs über zB, der sich getötet hatte, gehört. Die zeitlich mittlere der Aussagen hat der Angeklagte durch die Berufung auf einen in derselben Sache früher geleisteten Eid bekräftigt. Das Landgericht beurteilt alle drei Aussagen - nach der Sachlage ohne ersichtlichen Rechtsirrtum - als selbständige Taten. Hinsichtlich der ersten (uneidlichen) Falschaussage hat es das Verfahren eingestellt (§ 3 Abs 1 Straffreih6 vom 31. Dezember 1949). Was die zweite und dritte der Aussagen angeht, so ist der Angeklagte wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage zu Gefängnisstrafe verurteilt.
Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Soweit die Revision Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, ist sie nicht, wie vorgeschrieben, begründet (§ 344 Abs 2 StPO); sie wendet sich in Wahrheit nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Verteidigung hat vor dem Landgericht insoweit auch keine Beweisamträge gestellt.
2. Die Rüge, die Berufsrichter der Strafkammer hätten den Ausführungen des Verteidigers zwei bis drei Minuten nicht zugehört, sondern über ein Schriftstüct „iteinander beraten, ist in tatsächlicher Beziehung durch die dienst-
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liche Zußerung des Vorsitzenden widerlegt. Sie begegnet aber schon an sich Bedenken. Meint ein Verteidiger, Grund zu einer solchen Annahme zu haben, so wird er, sobald er den Vorgang wahrnimmt, diese Bedenken in der Hauptverhandlung regelmäßig alsbald darlegen und sich Gehör verschaffen müssen. Die Sachlage erübrigt jedoch nähere Darlegungen hier. zu in diesem Falle.
3. Soweit sich die Revision mit der Aussage der Bahnbediensteten GEW und ZU befaßt, bekämpft sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung.
II. Die Sachrüge ist dagegen begr!indet.
1. Schuldspruch
a) Die Prüfung, ob dem unbescholtenen, gut beleumundeten Angeklagten ein Meineid zuzutrauen ist, hat das Landgericht im Urteil durch das Wort "Dabei" (S 9 UA) deutlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verknüpft, die Glaubwürdigkeit der Beteiligten also gegeneinander abgewogen. Dabei erwägt es, "offensichtlich" habe dem Angeklagten an der ungünstigen Einstufung Hs im Säuberungsverfahren gelegen. Diese Jberzeugung wiederum stützt es auf mehrere Feststellungen, darunter die, der Angeklagte allein sei "als einziger der Zeugen in allen vier Verhandlungen
gegen HGB aufgetreten".
In Anbetracht der Gesamtfeststellungen durfte dieser Umstand nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Seine Bekundungen über das Verhalten Hs an sich sind dem Urteil zufolge nicht widerlegt. Unrichtig ist nach Ansicht des Landgerichts nur seine Angabe, daß er im Falle
KB zugegen gewesen sei und die wegwerfende Äußerung Ya’
- die auch das Landgericht als getan annimmt - selbst gehört habe. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Angeklagten unter diesen Umständen ein rechtlicher Vorwurf daraus ervächst, daß er der einzige Belastungszeuge war. Seine Zeugnis- und Wahrheitspflicht gründete sich, von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abgesehen, die keiner Darlegung bedürfen, auf die Landesverorädnung vom 17. April 1947 (VOBL Rheinland-Pfalz S 121). Ob neben ihm weitere Zeugen im Verfahren aussagten und in welchem Sinn, hing nur insoweit von ihm ab, als er etwa Belastungstatsachen beigebracht oder Zeugen benannt hat. Dazu war er jedoch,solange er keinen unerlaubten Einfluß auf das Verfahren nahm, befügt;nach seiner politischen Jberzeugung konnte er sich dazu auch für verpflichtet halten. Einem rechtlichen Vorwurf setzte er sich insoweit nicht aus, Das geht schon aus dem Zweck der antlichen politischen Säuberung hervor.
Mit Recht erwägt das Landgericht, daß die Persönlichkeit des Angeklagten zur besonders sorgfältigen Prüfung der inneren Tatseite der Fidesverletzung zwingt.’ Es stellt den erörterten Umstand den Erwägungen zur inneren Tatseite voran; er kann dabei also stark insGewicht gefallen sein.
Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, der sonst keinen Rechtsirrtum erkennen, .äßt.
Die rheinland-pfälzischen Untersuchungsausschüsse und Spruchkammern sind zur Beeidigung der Zeugen im 'Säuberungsverfahren zuständig (§ 33 Abs 3 VO vom 17. April 1947). Dengemäß ist vor ihnen auch eine Berufung auf einen in derselben Angelegenheit früher geleisteten Eid gemäß § 155 Nr 2 StGB unbedenklich zulässig. Auch aus der Unklarheit, ob sich der Angeklagte zu Beginn oder erst am Schluß der Vernehmung vou
31. Mai 1950 auf den früher geleisteten Eid bezog, ergeben sich keine Rechtsbedenken (RGSt 62, 435; 72, 200).
b) Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten auch die eidliche Aussage vom 7. Februar: 1949 vor dem Untersuchungsausschuß in Mayen zur Last, die über die jetzt noch wesentlichen beiden Punkte nichts enthält, und betrachtet sie als ersten Teilakt einer einzigen fortgesetzten Handlung. Da das Urteil demgegenüber in allen Fällen Tatmehrheit annimmt, war der Angeklagte insoweit freizusprechen. Dies hat der erkennende Senat nachgeholt.
2. Strafausspruch. Hier bestehen rechtliche Bedenken in zwei Richtungen:
a) Als einzigen Straferhökungsgrund führt das Landgericht en, der Angeklagte habe Hs Fortkommen durch sein Verhalten erheblich gefährdet. Jedoch auch hier ist zu berücksichtigen, daß die Bekundungen dem bisherigen Beweisergebnis zufolge nur in den beiden erwähnten Punkten unrichtig waren, die, soweit ersichtlich, nur für das Gewicht der im übrigen wahren Aussage des An-eklagten erheblich waren. Davon geht auch das Landgericht aus. Zugunsten des Angeklagten nimmt es an, er habe seine Anwesenheit bei dem Hergang im Falle KB erst behauptet, als Heiliger die Richtigkeit der belastenden Bekundung bestritt. Wollte der Angeklagte jedoch nur eine belastende, aber im Kern wahre Aussage durch den unwahren Zusatz unterstreichen, so ist sein Verhalten anders und milder zu beurteilen, als wenn er die belastenden Tatsachen überhaupt erfunden hätte,
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b) Nunmehr sieht das Gesetz die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor (§§ 23 flg StGB). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob sie dem Angeklagten zuzubilligen ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist sie auch bei erneuter Verurteilung wegen Meineids nicht.
‚ Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch . Dr. Schalscha