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BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 4 StR 264/55

4. Strafsenat

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2239 009

In Namen des Volkes

In der Strafsache vougsegen .

‚den Schlosser Josef. & | aus DB. "geboren am

=: 1905 in = u

| hat der 4 Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955. an der ' teilgenommen ‚haben:

i

wegen Unzucht mit Kinder | a

Bundesanwalt

Justizangestellte: en als Vrkundebeanter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Fan

Senatspräsident ae

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume ”*

“ Bundesrichter Dr. Engels

Bündesrichter Dr. Augustin en :Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen u

als beisitzende Richter,

j in der Y (handlung Y: j Dr. ‚Bundesanwaltschaft,

Oberstaatsanwalt .. ‚als. Vertreter.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des = Landgerichts in Dortmund vom 24. Kärz 1955. im- Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von, Rechts wegen

bei der Verkündung

Rs Monaten: Zuchthaus verurteilt worden.

Be Worten, ‚nur (die Aufklärungsrüge. Aus dem wiederholten

ae . Er

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff? 3. St6B. in Tateinheit mit Verbrechen nach 8175 a

Zif? 3 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens. nach $: 176. ° Abs I Ziff 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr wi

Im seiner Revisionsschrift erhebt 'er mit ausdrückli-

| Vorbringen; daß 8.51’ Abs 2 SteB richt angewandt worden |

sei, insbesondere aus seiner Erklärung, aaß das Gericht .

entweder die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB. hätte

bejahen 0 der ‚eine weitere Aufklärung veranlassen

_ müssen, ergibt sich jedoch, daß er auch die Verletzung

‚des sachlichen Rechts hinsichtlich des Strafmaßes rügt. $ Daher mußte das. Urteil auch insoweit, nachgeprüft wer- =

A en nn

er Die Rüge der Verletzung der Anfklärungepflicht ist nicht begründet. Der. als sachverständiger Zeuge: vernommene . Polizeiarzt DD 5) hat einen Blutalkoholgehalt von.

: 1,71 %0,. berechnet. auf den Zeitpunkt der Tat, festgestellt. und bekundet, daß dieser. ‘selbst bei einem eansıe. 3 empfindlichen Menschen in der körperlichen Verfassung. ur; des Angeklagten nicht zu einer, ‚Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit. im Sinne des $g 51 Abs 2 StGB zu führen vermag. Das. Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, eine Alkoholempfindlichkeitsprobe Äurch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der Tatrichter hat ferner noch das

| des Alkohols gestanden hat, widerspricht auch bei.

Verhalten des Angeklagten vor, bei ‚und nach Begehung der Tat, sein ungestörtes E inerungsvermögen, sein überelstrebiges. Vorgehen in Beezogen. Dies könnte bedenklich sein; weil diese : ‘

legtes, tracht.'g Umstä

planmäßiges und %

im wesentlichen für die Verstandes- und Erkemt nisfähigkeit. sprechen, jedoch eine Störung der übrigen Geisteskräfte, ‚insbesondere eine Beseitigung der inneren . Hemmungen nicht ausschließen (BEH 1, 384 ff). Diese Be- i gründung‘ hat sich jedoch auf das Urteil ersichtlich nicht - ausgewirkt, denn der Tatrichter ist. auch. unabhängig von‘ dieser Erwägung bereits auf‘ ‚Grund. der Bekundungen. des Bolizeiarztes Ir. 3 5) zu seiner ' Überzeugung gelangt

2) Die Auffassung der Revision, daß. das bandgericht . bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Anwendung in 8 51 'Abs 2 StGB hätte bejahen müssen, ist nicht zutref-

. fend, Die Annahne, des Landgerichts, daß der Täter. zur Tatzeit nur in geringem Maße unter der enthemmenden wirk

Berücksichtigung. der besonderen, von ‚der Revision hervor gehobenen Umstände. nicht den medizinischen Erfahrungen . 4 Sir 396/53 vom 2? o September 1953, Ss ı2 er»

ey zu Aurchgreifenden Bedenken geben jedoch die Dh nr wägungen zur. Strafzumessung Anlaß. Das Landgericht hat in beiden. Fällen strafschärfend berücksichtigt, daß der: . Angeklagte durch sein hartnäckiges Leugnen die nochma- . lige Vernehmung der Kinder. notwendig gemacht hat, wodurt in ihnen noch. einmal alle üblen Erinnerungen wachgerufen ; werden mußten. Nach der Vorschrift des. § 136 StPO ist es dem Beschuldigten freigestellt, ob er sich zu dem Tat-

verdacht äußern will. Er hat auch einen Anspruch darauf, . daß die Zeugen, die ihn belasten, ihre Bekundungen in der Haüptyerhandlung vor Gericht in seiner Gegenwart und derjenigen aller Prozeßbeteiligten machen. "Daher. muß. der . Wunsch, bei Kindern nicht erneut, die ‚Vorgänge eines an ihnen. ‚begangenen Sittlichkeitsdeliktes ins Gedächt- | . zurückzurufen, vor dem Interesse des Angeklagten, BR: die‘ Wahrheit der im Ermittlungsverfahren. ‚gemachten tundungen durch Vernehmung der. Zeugen. vor dem erkennenden. Gericht erhärtet wird; zurücktreten (BGH 1,

u 343), 'Hartnäckiges Leugnen kann nur dann strafschärfend wirken, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere auf sein inneres Verhältnis sur Tat zu ziehen sind (BGH 1, 103)» Daß: das Gericht diese Überzeugung gewonnen hat, muß .

. die Urteilsbegründung deutlich erkennen lassen. Dies ist hier nicht der Fall, Das Urteil mußte daher im Straf- | susspruch aufgehoben werden... NE

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