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BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 1 StR 55/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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' Für das Nackschlagewerk!
NeWkPür die Antliche Samalung;
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Gesetze § 60 StGB
Aktenzeichen; 1 StR 55/54
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echinsatzs Lem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten dessen Revision zur Aufhebung des Urteils geführt hat, darf die Anrechnung der seit Erlaß des aufgehobenen Urteils erlittenen Untersuchunrshaft nicht deshalb versagt werden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung ergebende Urteil im Ergebnis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.
LG Stuttgart
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stR 55/54
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ImNamend es5 Yoixkes In der Strafsache gegen
den Dachdecker Fritz U mm; orre festen Wohnsitz, geboren am n 1903 in EEE, zur Zeit in In-
tersuchungshaft. negen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, Erz 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrickter Dr. Seibert als’ beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt Dr. ED in der Verhandiu Antsgerichterat GEEEEEND bei der Verklindung : als: ‚Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jüstizangestellter I) ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, “
gär Recht erKannts
Auf äie Revision des Ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 6. November 1953 im Styafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung un intscheidung, auch über die Kosten dieses und des vorange gangenen Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an ' das Lanägericht in Tübingen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Bi Stuttgart vom 13. Oktober 1952 wegen dreier 2ortgesetzter Be- u trugsfälle im Rückfall sowie wegen eines versuchten und eines ' & fortgesetzten versuchten Betrugs im Rückfall als gefährlicher Gewchnbeitsverbracher zu vier Jehren Zuchthaus, Geldstrafen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Der erkennende Senat hat dieses - Urteil am 2. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststel- j lungen hierzu aufgshoben und die Sache in diesem Umfange an cas Landgericht zurückverwiesen. Durch das nunmehr ange- £fochtene Urteil hat das Landgericht dieselben Strafen und erneut die Sicherungsverwahrung verhängt. Die auf Verletzung des Terfahrens- und des sachlichen Reöhts gestützte Revision des Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des landgericht- 5 | lichen Urteils; - |
1. Inte. der Berinion
Sn "Aug den "Revisionsangriffen und der Tatsache, daß das Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 1952 im Schuldspruch . durch 'die insoweit ausgesprochene Verwerfung der früheren Revision rechtskräftig geworden ist, ist zu entnehmen, daß die jetzt zur Entscheidung vorgelegte Revision auf den Strafsusspruch beschränkt ist.
2. Tertahrensrüne
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Das Landgericht hat, nachdem es die ltickenlose Fest- ‚stellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nachgekolt hat, die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ausgesprochen. Zur Begriindung .
3.
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hat es in der Zauptsache auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, Das ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig. Der Tatrichter hat nach § 267 Abs 3 StPO die für . die Strafzumessung bestimnenden "Ertinde im Urteil anzugeben, SE Auch die Entscheidung, ob die für geführliche Gewohnheits- | verbrecher im § 20 a StGB vorgesehene Strafschärfung vorzunet: mer ist,.gehört zum Strafausspruch (RGSt 68. 385, 389 ff). . Die Bezugnalime auf ein anderes Urteil genügt nicht, da das Gericht seine eigenen Gründe, nicht die eines anders besetztei Cerickts kundzugeben hat (BGH NIJW 1951, 413). Das gilt umsomehr, wenn.das Urteil, auf das Bezug genommen wird, auf Grund eines Rechtsmittels : mit den Feststellungen aufgehoben worden ist (RG DRZ 1931 Repr. Nr 135; R@ JW 1938, 1814 Nr 20): Die früher getroffenen Feststellungen bestehen nicht mehr P (und sind deshalb zur Bezugnahme völlig ungeeignet. Das ange- ! fochtene Urteil beruht auch au? dem Verstoß; denn. die eigenen Ausführungen des Gerichts haben, wie ausdrücklich hervorgehobäi worden ist, nur die Bedeutung eines ergänzenden Einweises. a Der Tatrichter beschäftigt sich in dem ‚jetzt. angefochtenen. Urteil überhaupt nicht mit den äusseren Voraussetzungen des.
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2 Auch : die sachliche Nachprüfung gidt Anlag zu Beanstan- E
dungen. BE gi a) Es ist richtig, deß in dem früheren ertstonsurtei äh ; die Feststellung der "Werantwortlichkeit des Angeklagten E nichts eingewendet und der Schuläspruck bestätigt worden ist. Damit erübrigte sich für das neue erfahren ein ‚abermaliges :
‚Eingehen auf die für die Schuldfrage erheblichen Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB. Kit: den Feststellungen zum Strafausspruch ist aber auch die Entscheidung darüber aufge- ®
hoben worden, ob der Angeklagte in erheblich vermindertem
iiaße zurechnungstähig ist. Denn die Voraussetzungen des 5 51 Aba 2 StCE beziehen. sich nur. auf den Strafausspruch (R6St 69, 110). Es ist also; da ausweislich der vorliegenden dienst-
lichen ärklärungen gewisse Zweifel in dieser Richtung geltend gemacht waren, unerläßlich, daß bei der Entscheidung über
den Strafsussgruch hierzu Stellung genommen wird. Auch hier ist die Bezugnahne auf das fr'ihere, insoweit aufgehobene Urteil unzulässig. Der Angeklagte wird in der geuen Hagivefhandlung Gelegenheit taben, sie Einwendungen gegen seine volls Verantwortlichkeit geltenä zu machen.
BY kuch bezüglich der nach Verbüßung der Strafe fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten und der Anwendbarkeit des § 42 es StGB wird bei der neuen Entscheidung zu sorgfälti- “ ger Früfung Gelegenheit bestehen.
‘e) Von der Untersuchungshaft, die zwischen dem Urteil. des Landgerichts vom 13. Oktober 1952 und dem Urteil des Bundesgerichtehofs vom 2. Juni 1953 liegt, hat das Landgericht“ dem Angeklagten etwa 3 Monate nicht angerechnet und sich zur Begründung auf die bung des Revisionsgerichts berufen, in Haft befindlichen Beschwerdeführern Untersuchungshaft bis Bu, drei konaten nicht anzurechnen. Dabei führt dire Strafkammer ‚aus, üaß, ‚jeder Angeklagte das "Risiko", das mit jeder Revision”
erkunden sei und einen Zeitverlust von etwa 3 Monaten mit sich bringe, tragen müsse. Hiergegen bestehen Bedenken, da der An- ” geklagte mit seiner Revision immerhin die Aufhebung des Straf-- ausspruchs erreicht hatte. "Letzten Endes beruht die Ver- u längerung. der Haft auf einer unzulänglich begründeten gericht.
lichen Entscheidung (vel BGH 32 1952, 754).
Die erörterten Rechtsfehler nötigen zur abermaligen Aufhebung des Landgerichtlichen Urteils. Es erscheint angebracht, von der Befugris des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen,
Dr
er in.
Ir. Körchner Dr, Peetz Mantel
Dr. Schalscha Seibert
Er