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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 1 StR 134/55

1. Strafsenat

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2255 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eilfsarbeiter Heinrich I EB aus Schi, geboren am MP. EEE GES i:: Vo zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mentel Bundesrichter lWertin Bundesrichter Dr, Nannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat > in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle.

für Recht erkanrt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 13. Januar 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

IH:

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem kKinde in zwei Fällen zu einer Gesamtetrafe von einem Jehr Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet,

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Recltsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und dadurch § 261 StPO verletzt, ist unbegründet.

Die Strafkammer hat Gie Verurteilung des Angeklagten auf sein Geständnis gestützt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, der beschwerdeführer habe bei seinem hochgradigen Schwachsinn möglicherweise Vorgänge zugegeben, die sich in Wirklichkeit gar nicht so zugetragen haben, greift sie unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Die Bedenken, die der Beschweräüeführer gegen die Zuverlässigkeit der Margot WED zeiltend macht, gehen fehl; weder sie noch Waltraud Ds ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Das Urteil stützt sich auch nicht euf ihre früheren Aussagen.

Der Angeklagte gibt nicht an, inwiefern die Strafkammer § 267 StPO verletzt haben soll. Die Rüge entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

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2.) Rechtlich bedenkenfreiı hat das Landgericht in

beiden Fällen festgestellt, daß der Angeklagte den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176

Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt, insbesondere in wollüstiger Absicht gehandelt hat Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hat die Strafkammer nicht verletzt; sie war, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, fest überzeugt, daß der Angeklagte sich in wollüstiger Absicht an den Kindern verging-

3.) Die Feststellungen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind zwar knapp; sie lassen aber erkennen, daß die Strafkawmer die Frage der Zurechnungsunfähigkeit geprüft und sie verneint hat. Daß die Zureckhnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (§ 51 Abs 2 StGB), kann dem Urteilszusammenhang ausreichend entnomuen werden. Rechtliche Bedenken bestehen in dieser Hinsicht nicht,

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die’ Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt.

Die Revision ist nach alledem zu verwer-

Len.

Dr Hörchner Mantel

Bundesrichter Dr. Mannzen ist dienstlick ortsabwesend und deshelb an der Unterzeichnung verhindert-

Dr Hörchner

Martin

Dr. hengsberger

PL.,