Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 2 StR 20/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u / 2 StR 20/55
2258 093.
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr. med. Gerold Wilhelm Karl Eilhard
K En aus CHE zeboren on EEE 1916 in VE,
wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalsche Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt Dr. Dr. SB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Komp bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WED als Urkundsbeamtc: der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Jrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. Oktober 1954 aufgehoben, soweit es das Verfahren im Falle Krei=» wm (II A 2 der Urteilsgründe) eingestellt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Laborantin TBB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren wegen Beleidigung des :hemannes Kr Em nach § 2 Abs 2 StFG 1954 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte erheben mit der Revision die Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfang an, der Angeklagte, soweit er verurteilt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Teil begründet, die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I. Revision des Angeklagten:
Der Angeklagte behandelte im Dezember 1953 die damals 21jährige Laborantin Ta wegen eines Unterleibsleidens. Da er annahm, daß sie sich zum Geschlechtsverkehr, den er wünschte, nicht bereit finden werde, versuchte er, sie durch ärztlich nicht angezeigte Handgriffe geschlechtlich zu erregen und auf diese Weise sich gefügig zu machen.
Sein Vorhaben mißlang jedoch.
Mit Recht findet die Stralkammer in diesem Verhalten
des Angeklagten eine "Verletzung des Scham- und Sittlichkeits-
gefühls" und damit eine Ehrenkränkung des jungen Mädchens, Die Ansicht der Revision, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien erfahrungswidrig, ist unrichtig. Die Strafkammer geht nicht davon aus, daß alle Patientinnen ohne jede Ausnahme "nur insoweit mit einer ärztlichen Untersuchung und mit Manipulationen am Geschlechtsteil einverstanden sind, als es zur Stellung einer Diagnose und zur Heilbehandlung erforderlich ist". Sie nimmt vielmehr nur
an, daß dies "normalerweise" (Bl 5 oben der Urteilsabschrift)! ?}
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die Haltung einer Patientin sei. Sie stellt fest, daß de, Angeklagte keinen Anlaß hatte, aus dem Verhalten des Fräulein TOM, die damals schon verlobt war, auf eine Einwilligung mit seinem Vorgehen zu schließen, Sie ist ; deshalb überzeugt, daß er mit einer Ablehnung seiner Hang. griffe rechnete, und sich bewußt war, Fräulein Tee durch sein Verhalten in ihrer Ehre zu mißachten. Damit ist der Vorsatz der Beleidigung einwandfrei dargetan.
Die Strafzumesaungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Stpe zumessung bestimmend gewesen sind. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung und das ausgesprochene Berufsverbot, das sich auf die gynäkologische Behandlung . beschränkt, sind einwandfrei begründet. Die Strafkammer ist überzeugt, daß nur die Verbüßung der Strafe den Angeklagten veranlassen wird, seine hemmungslose Triebhaftig- | keit in geschlechtlicher Hinsicht, wie sie in seinem Ver-.$ halten gegenüber Fräulein Tan und kurz davor gegenüber: Freu Kre zum Ausdruck gekommen ist, in Zukunft zu % zügeln, sofern er infolge des Berufsverbots auf weitere 2 zwei Jahre keine Gelegenheit hat, sich ärztlich Frauen 2 auf geschlechtlichem Gebiete Zu nähern. RK:
Die Revision des Angeklagten ist deshalb. zu verwer- ..# fen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1.) Der Angeklagte übte in den Monaten August und Septen- ' ber 1953 mit der Ehefrau Krim, einer Patientin, in einem Raume seiner Praxis zwei bis drei Male den Beischlaf aus. Am 18. November 1953 suchte er sie in der ehelichen
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Wohnung auf. Der Ehemann KrailB war abwesend. Hierbei und bei einem weiteren Besuche in der ehelichen Wohnung der Frau Krim kam es wiederum zum Geschlechtsverkehr, mit dem sie in allen Fällen einverstanden war.
Mit Recht sieht die Strafkammer davon ab, den Verkehr des Angeklagten in seiner Praxis als -Beleidigung des Ehemannes Kr zu würdigen, weil der Tatpestand des § 172 StGB als der engere den des § 1§ 5 StGB ausschließt. Jedoch findet sie zutreffend darin, daß der Angeklagte später die Ehebrüche in der Wohnung des Ehemannes beging, einen Umstand, der nicht zum Tatbestande des § 172 StGB gehörte, wohl aber eine Mißachtung der Ehre des Ehemannes KıriiB enthielt, RGSt 65, 1 ff; 177, 181 £f; BGH NIW 1952, 476, 22. Da das Urteil den Vorsatz der Beleidigung in den beiden letzten, Fällen einwandfrei darlegt und die Strafkammer überzeugt ist, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, das ehebrecherische Verhältnis fortzusetzen, hat sich der Angeklagte einer fortgesetzten Beleidigung des-Ehemannes Kin schuldig
gemacht.
Die Strafkammer hält eins höhere Strafe als drei Monate Gefängnis nicht für angemessen. Trotzdem durfte sie das Verfahren nicht nach § 2 Abs 2 StFG einstellen; denn sie hat nicht ermitteln können, ob der zweite Ehebruch in der Wohnung Kr Ende November oder Anfang Dezember 1955 stattfand. Die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte zum zweiten Male vor dem 1. Dezember 1953 mit Frau Kreis verkehrte, läßt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht zu, weil dessen Voraussetzungen nachgewiesen sein müssen, damit es einem Täter zugute kommen kann (RGSt 56, 49; 66, 76, 78; 71, 259, 263; BGH Urt. v. 15. Juni 1951 - 2 StR 173/52 und Urt. v. 28. Juni 1951 - 3 StR 63,/550-). Die Strafkammer hätte des-
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halb den Angeklagten auch wegen Beleidigung des Ehemanneg. Kr verurteilen müssen. Da die unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 die Feststellungen nicht” berührt, können sie bestehenbleiben.
2.) Die Staatsanwaltschaft hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Revision später "weiter" damit begrünä) daß das Straffreiheitsgesetz 1954 zu Unrecht angewendet | sei. Sie hat also die unbeschränkt eingelegte und begründei Revision aufrechterhalten. Der Senat hat deshalb nachgeprüft, ob das Urteil im Falle Te zugunsten des Ange- “ klagten das Gesetz verletzt. Das ist nicht der Fall; denn ' es verneint rechtlich unanfechtbar, daß der Angeklagte j Fräulein Tb mit Gewalt zum Beischlaf habe nötigen wollen. Im Falle TB ist deshalb die Revision der Staat anwaltschaft ebenfalls zu verwerfen.
III. In der neuen Verhandlung hatddie Strafkammer den Angeklagten wegen Beleidigung gegenüber Krin zu verurteilen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
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Die £ntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich - Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner
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