Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 107/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[47] I QO
4 st
07/5
2241 025
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Gemüsehändler Joachim S EEE aus IE Lei» TB, zetoren an HE 926 in SCmmEEEEEEn/ Daiiiiinn,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
hat der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
für Reckt
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. KEEm in der Verhandlung, Staatsanwalt SCHE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Auf die Revision des Ankeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts in Fulda vom 23. November 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Zugleich wurde ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.
Er hatte nach den Feststellungen des Landgerichts versucht, eine Frau WE, die er in seinem Lastkraftwagen mitgenommen hatte, durch Bedrohung und durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.
Die Revision, die die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht sie geltend, die Strafkammer habe die Aussagen der unbeeidigten Zeugin En zu Unrecht als eidliche gewertet. Diese Rüge ist begründet. Nach dem Verhandlungsprotokoll blieb Frau Te als Verletzte nach § 61 Abs 2 StPO unbeeidigt. Trotzdem führt das Urteil bei der Beweiswürdigung aus, dass die Feststellung des Sachverhalts auf. den "glaubwürdigen eidlichen Aussagen der Frau TB", zweier weiterer Zeugen, den Angaben des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten, des Beifahrers HEEEM, und teilweise auch des Angeklagten beruhe. Bei der Widerlegung der Einlassung des Beschwerdeführers stellt das Landgericht noch einmel darauf.ab, dass die Zeugin We den Sachverhalt im wesentlichen eidlich- bekundet habe. Angesichts der zweimaligen Erwähnung der eidlichen Vernehmung, insbesondere auch der Gegenüberstellung der Einlassung des Beschwerdeführers zu der "eidlichen" Bekundung der Zeugin kann nicht angenommen werden,
e
dass es sich ledigiich um einen Schreibfehler im Urteil handelt. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass
das Landgericht die uneidliche Aussage der Zeugin als eidliche gewärdigt hat. Damit hat es durch einen Verstoss gegen § 261 StPO das Verfahrensrecht verletzt (Loewe-Rosenberg
20. Aufl § 59 Anm 10).
Es lässt sich nicht ausschliessen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensveretoss beruht. Allerdings gibt das Landgericht bei der öingehenden Beweiswürdigung mehrere Beweistatsachen an, auf Grund deren es das auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Vorhaben des Angeklagten als erwiesen angesehen hat. Es hat insbesondere die Aussagen des Beifahrere HB und die ‘Angaben des Angeklagten verwertet, der eingeräumt hat, dass er "gemeine und unsittliche Redensarten! gegenüber der Zeugin TE» geführt hat, und der sich noch in der Hauptverhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, Frauen, die sich auf der Autobahn . mitnehmen liessen, seien vogelfrei. Er hat jedoch bestritten, dass er die Zeugin Ti überhaupt. gur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe veranlassen wollen und dass er mit einer Hand unter den Rock durch. den Schlüpfer en den Geschlechtsteil der Zeugin gegriffen habe. Es liegt nahe, dass diese Tatsache, die für die Faststellung des inneren Matbestandes von besonderer Bedeutung gewesen sein dürfte, auf Grund der Aussagen der Zeugin TE als erwiesen angesehen wurde. Auch ist im Urteil nicht im einzelnen dargelegt, welche Handlungen und Äusserungen gerade der Angeklagte zugegeben hat, -aus denen sich sein Vorsatz auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs unzweideutig entnehmen liesse, wie weit diese Beweistatsachen der Darstellung des Beifahrers HB entnommen wurden oder wie weit sie von der Zeugin TE, die teilweise mit dem Angeklagten allein
in Führerhaus war, bekundet wurden. Nach Sachlage muss angenommen werden, dass gerade den Aussagen der unmittelbar betroffenen Zeugin besonderes Gewicht beigelegt wurde. Da eilgemein eidlichen Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit zukumnt als uneidlichen, lässt sich ohne unzulässigen Eingriff in die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Tatrichter auch ohne den Verfahrensverstoss zu demselben Ergebnis gekommen wäre.
Aus diesem Grunde war das Urteil einschliesslich der zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Güde Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager
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