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BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 5 StR 691/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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-TÜ6 5 StR_691/54
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
1. den Reichsbahnoberinspektor Wolfeang H iD
aus Bm; dort geboren am EEE 1907,
2. den Geschäftsinhaber Werner L EEE
aus Berlin, dort geboren an SED 1907,
wegen Bestechung, Untreue, Betruges und Urkundenfälschung hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt _ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
I. Die Revision des Angeklagten Hffp gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Juli 1954 wird verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rschtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Lg wird das erwähnte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser
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Angeklagte wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt wird,
b)im Strafausspruch, soweit es sich um den Betrug handelt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ICE verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ICE, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe,
Der Angeklagte Hp war Angestellter beim Verwaltungsamt für ehemaligen Reichsgrundbesitz (Eisenbahn) in Berlin. Er hatte dort Teile des der früheren Reichsbahn in den Westsektoren gehörenden Grundbesitzes zu verwalten. Er hatte mit Mietern und Pächtern zu verhandeln, Verträge vorzubereiten und dabei die Vermögensinteressen der Dienststelle wahrzunehmen. Briefe von geringerer Bedeutung konnte er selbst unterschreiben, hatte im übrigen jedoch keine Zeichnungsbefugnis, durfte insbesondere keine Verträge selbständig abschließen.
Auf einem der von HM verwalteten Grundstücke befand sich ein Kieslager. Dafür interessierte sich die Firma Fee & co., deren Mitinhaber der Angeklagte IE ist. HE Verhandelte mit LP ider die Ehtnahme von Kies. Ohne andere Firmen zu Angeboten aufzufordern, vereinbarte Hwnit Lil, das dieser den Kies für 1.20 DM je Kubikmeter entnehmen dürfe. Er erteilte ihm darüber am 4.Oktober 1951 auch eine schriftliche Genehmigung, die er selbst unterschrieb. Seinem zeichnungsberechtigten Vorgesetzten, dem Reichsbahnrat a.D. Sup, sagte er von der Sache nichts.
Schon bei den ersten Besprechungen mit IB hatte EBangedeutet, daß die Kiesentnahme einen erheblichen Gewinn abwerfen würde und daß dabei auch für ihn etwas abfallen müsse. Nach der ersten Monatsabrechnung vereinbarte er mit ICE, daß dieser je Kubikmeter je -.30 DM an ihn, HB zu zahlen habe. Das geschah auch. Außerdem zahlte ICE zweimal je 500 DM an HeBB. Insgesamt hat Hg 17.000 DM von IB erhalten.
TEE rechncte mit dem Verwaltungsamt allmonatlich anhand einer Aufstellung. über die jeweiligen Kiesentnahmen ab. Dieser Aufstellung fügte er Durchschriften von Lieferscheinen bei, die er für scine eigenen Abnehmer ausgestellt hatte. Die Urschriften dicser Lieferscheine
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wurden von den Abnehmern unterschrieben und verblieben dann bei diesen. Den ersten Durchschlag erhielt das Verwaltungsamt mit der erwähnten Aufstellung; der zweite Durchschlag verblieb im Lieferbuch.
Nach einiger Zeit begann I, das Verwaltungsamt über die Menge des entnommenen Kieses in folgender Weise zu täuschen. Er legte ein zweites Lieferbuch an, worin er jeweils nur die Hälfte der gelieferten Mengen eintragen ließ. Nunmehr reichte er dem Verwaltungsamt die Durchschläge aus diesem zweiten Lieferbuch ein, während er die Durchschläge der an die Abnehmer gegangenen Lieferscheine vernichtete. Daß die eingereichten Durchschläge über die geringeren Mengen von den Käufern nicht unterschrieben waren, wurde niemals beanstandet. Die Firma FEB & Co. zahlte ‚auf diese Weise insgesamt weit über 40.000 DM zu wenig.
Von diesem Vorgehen des IWW erfuhr auch Humfa. Daraufhin forderte cr von IB, daß die an ihn selbst zu zahlenden -.30 DM je Kubikmeter entsprechend der wirklich entnommenen und nicht entsprechend der mit dem Verwaltungsamt abgerechneten geringeren Menge entrichtet würden.
Die Strafkammer hat Hi wegen fortgesetzter ‚schwerer passiver Bestechung und wegen fortgesetzter Untreue, ICE wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt.
A. Die Revision des Angeklagten Hgg
rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel, mit dem Aufhebung des Strafausspruchs beantragt wird, hat keinen Erfolg.
.Ie Verfahrensrügen.
l. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner den Zeugen KB nicht darüber vernommen habe, ob die Heranziehung
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anderer Firmen beim Verwaltungsamt überhaupt vorgesehrieben oder auch nur üblich war. Diese Rüge ist unbegründet. KEEEB ist als Zeuge vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht damit begründet werden,
daß einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien. Erstens kann das Revisionsgericht kaum zuverlässig nachprüfen, ob die Frage dem Zeugen nicht doch vorgelegt worden ist. Zweitens kann nur ausnahmsweise eine Pflichtverletzung des Gerichts darin gefunden werden, daß es eine Frage nicht stellt, die auch der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger des Angeklagten weder selbst stellt noch zu stellen beantragt. Warum das hier anders liegen sollte, sagt die Revision nicht.
2. Ferner rügt die Revision, die Strafkammer habe ohne Vernehmung des Reichsbahnrats a.D. Se nicht feststellen dürfen, daß HMM diesen nicht unterrichtet habe. Sie habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, daß sie U] nicht vernommen habe.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. HE hatte behauptet, er habe Se vor der Abrede mit LED "über die Kiesentnahnme" unterrichtet; nur wegen Arbeitsüberlastung sei es zu einem förmlichen Vertragsabschluß nicht gekommen. Das angefochtene Urteil behandelt den ersten Teil äieser Einlassung als unwiderlegt. Es stellt nicht fest, daß HMM vor der Abrede Sg etwa nicht - unterrichtet hätte. Darüber brauchte also SB nicht vernommen zu werden. Diese vorherige Unterrichtung konnte aber nur die "Absicht eines Vertragsschlusses zum Gegenstande haben. Sie steht nicht der Feststellung entgegen, daß Ha "das Genchmigungsschreiben vom 4.0Oktober 1951 selbst verfaßte, unterschrieb und ICE zusandte, ohne seinen Vorgesetzten zu informieren und diesem das Schreiben vorzulegen". Hier ist nur gemeint, daß Humfa Seinen Vorgesetzten nicht von der Abfassung, dem eigenmächtigen Unterschreiben und Absenden des Briefes unterrichtete. Diese Feststellung konnte das Landgericht
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sehr wohl treffen, ohne SC zu vernehmen. Sie widerspricht nicht der Darstellung Hs, soweit das Urteil sie wiedergibt, und kann sogar ohne Denkfehler aus ihr entnommen sein. Daß H@EED seinem Vorgesetzten das Schreiben nicht vorgelegt hat, schließt das Landgericht ersichtlich daraus, daß nicht dieser, sondern HE selbst es unterschrieben hat. Über die inneren Gründe, aus denen HWwso verfuhr, konnte N] ohnehin aus eigener Wissenschaft nichts aussagen. Die Annahme, daß Sg etwa vom Eingehen der Gelder Kenntnis erhielt, lag fern. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß SEE nicht vernommen worden ist. Ein Versuch, die Sache "zugunsten Humfas durch eine Vernehmung SCEEEBD: weiter aufzuklären, brauchte sich der Strafkammer um-so weniger aufzudrängen, als SEE bei. der Polizei folgendes zu Protokoll gegeben hatte (Bd. I B1.108 Rücks., 109 d.A.):-
"Von der umfangreichen Kiesschürfung habe ich
erst nach der polizeilichen Erörterung Kenntnis: bekommen. Herr He hatte mir gelegentlich nur mal gesagt, daß man dort einige Fuhren Kies verkaufen könnte. Er hat dann selbst,. wie ich später. feststellte, in meiner dienstlichen Abwesenheit aus Urlaubs- oder Krankbeitsgründen das Bestätigungsschreiben an die Firma 13 Co. unterschrieben."
Freilich konnte die Strafkamner diese Niederschrift nicht zur Grundlage von tatsächlichen Feststellungen machen; die Revision rügt auch nicht, daß sie es getan habe. Aber bei der Verfahrensfrage, ob ‘eine Vernehmung Sins sich zu weiterer Aufklärung aufdrängte, konnte der Inhalt der Niederschrift berücksichtigt werden. Von einem Verstoß
gegen die Aufklärungspflicht kann unter älesen Umständen keine Rede sein.
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II. Die Sachbeschwerde.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des sachlichen Rechts sind unbegründet.
Die Revision meint, eine Heranziehung anderer Firmen zu Angeboten sei beim Verwaltungsamt weder üblich noch erforderlich gewesen. Deshalb liege weder eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB noch ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darin, daß HB diese Heranziehung unterlassen habe. Von Pflichtwidrigkeit und Schädigung könne erst von den Zeitpunkt an gesprochen werden, zu dem HMM erfuhr, daR IB mehr förderte, als er mit dem Verwaltungsamt abrechnete. 'Das habe die Strafkamner bei der Strafzumessung verkannt.
. Das angefochtene Urteil erblickt die Pflichtwidrigkeit jedoch gar nicht darin, daß Hi es unterließ, andere Firmen zu einem Angebot aufzufordern. Es 1äßt ausdrücklich dahingestellt, ob das pflichtwidrig war. Übrigens wäre das zu bejahen. Die Auswahl des ‚Abnehmers war Ermessenssache; das Ermessen wurde fehlerhaft und pflichtwidrig ausgeübt, wenn dabei die Erwartung eine Rolle spielte, von dem Ausgewählten Bestechungsgelder zu erhalten. Das Landgericht sieht aber die Pflichtwidrigkeit einmal darin, daß Hmm das Geschäft eigenmächtig abschloß, weil er befürchtete, sein Vorgesetzter könnte sonst Konkurrenzfirmen bevorzugen. Gegen diese Erwägung des Landgerichts ist nichts einzuwenden. Zweifellos liegt eine Pflichtwidrigkeit auch darin, daß ein Beamter sich eine Ermessensentscheidung anmaßt, die nicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zusteht. Zum anderen sieht die Strafkammer es als pflichtwidrig an, daß He jede Kontrolle der tatsächlichen Kiesentnahmen unterließ. Vergeblich sucht die Revision dagegen einzu- ‘wenden, Kontrollen hätten nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. HfiiBhatte sich gerade nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse gehalten.
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Er hatte das ganze Geschäft vor dem zuständigen Beamten verheimlicht und es auf diese Weise selbst unmöglich gemacht, daß die zuständige Stelle die Abwicklung überwachte. Unter diesen Umständen wäre es seine Pflicht gewesen, Sie wenigstens selbst zu überwachen.
Auch der Vermögensnachteil ist zutreffend festgestellt, und zwar nicht erst von dem Zeitpunkt ab, zu dem Hp von der Unrichtigkeit. der Abrechnungen erfuhr, sondern von Anfang an. Das Landgericht erblickt einen Vermögensnachteil mit Recht.schon darin, daß die Entnahme unkontrolliert blieb. Darin lag eine Vermögensgefährdung, die so nahe lag und so schwer wog, daß sie schon als solche das’ Vermögen schädigte, vor allem weil sie es dem Zugriff gerade eöo Mn preisgab, der schon durch die Bestechung als unlauterer Vertragspartner gekennzeichnet war und bei dem. zu’ befürchten war, daß er versuchen würde, die Bestechungsgelder durch Unredlichkeiten wieder hereinzubringen. Übrigens ergibt sich aus den Feststellungen noch ein. anderer Vermögensnachteil, auf den das angefochtene Urteil es allerdings nicht abstellt. Selbst wenn das Amt sich darauf hätte beschränken dürfen, nur mit einen einzigen Abnehmer zu verhandeln, so versteht es sich doch von selbst, daß von diesem Abnehmer wenigstens der Preis gefordert werden mußte, den er zu zahlen bereit war. ICE hat sich ohne weiteres bereitgefunden, außer dem vereinbarten Preise von 1.20 DM je Kubikmeter noch -.30 DM an He zu zahlen. Tiiniestens ein Preis von 1.50 DM war daher auch von ICE ohne weiteres zu erzielen. Es war also eine das von Fb betreute Vermögen unmittelbar schädigende Pflichtwidrigkeit, daß er nicht wenigstens diesen Freis forderte.
B. Die Revision des Angeklagten IT l. Soweit LED sich gegen seine Verurteilung _ 9 _
det wird, daß dem vernommenen Zeugen Kun bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien. Denn auch LEE wurde in der Haup tverhandlung AQurch einen Rechtsanwalt verteidigt, der diese Fragen selbst hätte stellen können, wenn er sie als wesentlich ansah. Hielt nicht einmal er das für erforderlich, so liegt darin, daß auch das Gericht sie nicht stellte, erst recht keine Pflichtverletzung.
2. Gegen die Verurteilung wegen Betruges macht die Revision keine Ausführungen. Insoweit hat auch die Nachprüfung des Urteils durch den Senat keine Rechtsfehler ergeben.
3. Rechtsirrig ist Jedoch, wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung. IB nat aie Lieferscheine und ihre Durchschriften weder gefälscht noch verfälscht, Sie waren von seiner Firma Angefertigt worden; darüber wurde kein falscher Anschein hervorgerufen. Sie erweckten als Urkunden auch nicht den Eindruck, daß die Urschriften von den Empfängern unterschrieben Seien, denn es fehlte gerade deren Unterschrift. Es genügt zur Urkundenfälschung nicht, daß der Täter durch eine Täuschung außerhalb der Urkunde den Eindruck erweckt, als sei eine unter-Schricbene Urschrift vorhanden.
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Dementsprechend war das Urteil im Schuldspruch zu ändern und im Strafausspruch insoweit aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt
Siemer Bundesrichter Schmitt ist durch Urlaub am Unterschreiben verhindert. i
Dr.Rotberg