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BGH Entscheidung vom 11.11.1955 – 2 StR 334/55

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt Martin Fr CE | aus: HERE Gemeinde HE. ort geboren an EEE 905. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

:' hat der 2. Strafsenat des -Bundesgerichtshofs in der Sitzung VOM 11. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. I) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter @NERERD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 18. Mai 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

I

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie wird damit begründet, das Schwurgericht habe feststellen müssen, ob der Angeklagte sich nach dem 24. Oktober 1954, 21 Uhr, nochmals von dem Hofe seines Bruders in Handorf entfernt hat. Darüber seien "die Angehörigen des Angeklagten in Handorf!" zu vernehmen gewesen. Der Bruder Alwin FT, auf dessen Hofe der Angeklagte gegen 21 Uhr eingetroffen war, ist laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Darauf, daß ihm bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien, kann die Revision schon darum nicht

. gestützt werden, weil das Revisionsgericht nicht fest- “stellen kann, in welchem Umfang der Zeuge vernommen .

worden ist (BGH 5 StR 691/54 vom 26. März 1955); damit, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die ‚Revision überhaupt nicht begründet werden (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59). Ob sich

.„ auf dem Hof in Handorf zur fraglichen Zeit noch "son-

stige Angehörige" des Angeklagten befanden, läßt sich weder den Urteilsgründen, noch der Revisionsbegründung entnehmen. Daher ist auch nicht anzunehmen, daß der z.Zt. der Hauptverhandlung bekannte Sachverhalt dazu drängte, solche Angehörigen zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.

2. Die Revision will ferner offenbar den § 267 Abs Satz i SLFO als verletzt bezeichnen. indem sie ausführt. daß aus den Urteilsgrürden nicht ersichtlich sei, '"welche Tatsachen nun als erwiesen anzusehen sind" bzw.

Nauf Grund welcher festgestellten Tatsachen das Gericht zur Verurteilung wegen Mordes gekommen ist". Auch dieser Angriff ist nicht berechtigt. Das Schwurgericht stellt fest, daß zu einem nicht mehr festzustellenden Zeit-

punkt im Laufe der Abend - oder Nachtstunden vom 24. zum 25. Oktober 1954: eine größere Menge E 605 in den Organismus der Hildegard Mille gelangt ist und daß ihr der Angeklagte dieses Gift unter Verschweigen der Tatsache, daß es sich um E 605 handelte, am 24. Oktober 1954 oder

an einem anderen Tage zuvor in der Absicht über - gebe n hat, dadurch ihren Tod herbeizuführen (UA S 5). Er wußte, daß eine Dosis E 605 forte geeignet ist, einen Menschen zu töten. Diesen Erfolg wollte er auch berbeiführen (UA S 15). Der Angeklagte beging diese vorsätzliche Tötung, weil ihm seine Geliebte mit Rücksicht auf das zu erwartende Kind und die ihm bevorstehenden weiteren Unannehmlichkeiten lästig geworden war. Die

große Selbstsucht, die danach die Triebfeder seines Handelns war, bezeichnet das Schmurgericht rechtiich einwandfrei als niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211

StGB (UA S 15). Mit diesen Feststellungen und Ausführungen geben die Urteilsgründe "die für erwiesen erachteten Tatsachen", in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, so vollständig an,

wie es § 267 Abs 1 Satz 1 StPO verlangt.

3. Auch sachlichrechtiich ist kein Fehler zum Nachteil des Angeklagten festzustellen; insbesondere enthält — entgegen der Ansicht der Revision — die Beweis--

würädigung des Urteils keine Denkfehler. Dr Tod ist "allsia durch eine akute Vergiftung mit einer tödlichen Dosis des Pflanzenschutzmittels E 605 verursacht worden, die dem Organismus ungefähr 1 bis 2 Stunden vor deu Ableben zugeführt wurden" (UA S 7). Ob der Angeklagte der Hildegard Mb das tödliche Gift am Morgen des 24. Oktober zur Zeit des Kirchganges, am Abend ddieses Tages vor-dem Anwesen der Witwe Elisabeth TEE oder in den .ersten Morgenstunden des 25. Oktober in diesem Hause "beigebracht" hat, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden. Das Schwurgericht ist aber überzeugt, daß er es ihr zu irgendeinem Zeitpunkt ge - geben hat.

a) Die Revision weist auf die Feststellung hin, deß das Gift der Verstorbenen stwa 1 bis 2 Stunden vor ihrem etwa um 3 Uhr morgens eintretenden Tode. zugeführt worden sein muß. Sie meint, daß dann der Angeklagte es ihr unmöglich schon vor dem 24. Oktober 1954 "ıDeigehbrach t" haben könne.. Das Schwurgericht hat aber, wie die schon angeführten Teile des Urteils zeigen, unter dem "Beibringen" des Giftes nicht dieunmittelbare Einführung in den Körper der Verstorbenen verstanden, sondern das Übergeben zum Einnehmen unter Verschweigen der Tatsache, daß es sich um E 605 handelte.

b) Die Revision hält. die Tatsache, daß Elisabeth FEED säntliche Türen ihres Hauses am 24. Oktober 1954 zwischen 20 Uhr und 20?OUhr verschlossen hatte, für denkgesetzlich unvereinbar mit der vom Schwurgericht u.a. in Betracht gezogenen Möglichkeit, daß der Angeklagte, der sich noch gegen 21 Uhr auf dem

dofe seines „ruders in Handorf befand. zu einer späteren Abenästunde oder in der Nacht zum 25. Oktober noch einmel das Tom sche Heus betreten hat, dort mit Hildegard Ns zusammengetroffen ist und ihr dann erst die tödliche Menge Gift übergeben hat. Dieser Angriff geht fehl. Als Frau FiBan Morgen des 25. Oktober merkte, daß die Tür des Kuhstells nicht mehr von innen verriegelt, sondern daß von außen ein Stein vor die Tür gelegt wer, kam ihr sofort der Gedanke, daß der Angeklagte ihre Schwester Hildegard besucht - haben könnte, wie er das auch schon früher heimlich getan hatte (UA S 5 u. 12). Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sowohl früher, wie auch in der hier fraglichen Nacht das allseitig verschlossene Haus betreten haben kann, wenn Hildegard MD - sei

es auf vorherige Verabredung, sei es nach nächtlichen Rufen unter ihrem Fenster - ihn einließ. Im übrigen würden die sonstigen Feststellungen die Entscheidung auch dann noch tragen, wenn diese Möglichkeit der Giftübergabe wegfiele:;

c) Mit der von dem Sachverständigen Dr. Wagner als denkbar bezeichneten Möglichkeit, daß Hildegard MB über eine längere Zeit hin kleinste Mengen von E: 605 eingenommen und nur ‚dadurch ihren Tod herbeigeführt habe, setzt. sich das Schwurgericht ausführlich auseinander. Es stellt dazu mit rechtlich fehlerfreier Begründung fest, daß eine der Verstorbenen kurz vor ihrem Tode zugeführte Menge des Giftes, die grösser war als der angebliche Inhalt aller drei Fläschchen, die der Angeklagte ihr nach und nach gegeben haben will, die Todesursache war. Was die Revision dazu vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters,

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Auch die allgemeine sachliche Nachpriifung ergab keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Angeklagten. Daher muß die Revision verworfen werden.

Dr. Moericke Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner