Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 5 StR 486/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 486/54 2198
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache seßgen
den Maschinenbauer Friedlieb - genannt Freed -— 7 END aus KW, dort geboren am mm 1895,
wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.April 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.(W> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gu als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22, Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
” - Von Rechts wegen -
Toy
-2—
Gründe§
Der zur Tatzeit 54 Jahre alte Angeklagte veranlaßte im August 1952 in seinem Behelfsheim in Kiel-Hassee die damals 15 Jahre alte Rosemarie Ho, den Beischlaf mit ihm auszuüben. Es war der erste Geschlechtsverkehr des llädchens, In der folgenden Zeit bis zum Sommer 1953 kam eg zwischen beiden wiederholt zum Geschlechtsverkehr.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 174 Nr 1 StGB. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Urteils war die an 19537 unehelich geborene Rosemarie HB von 1937 bis zum April 1947 bei den Theleuten Richard VB - Richard vn ist der Bruder des Angeklagten - in Pflege. Dort wohnte von Mai 1946 ab auch der Angeklagte. Die damals 9 Jahre alte Rosemarie HB nannte den Angeklagten "Onkel Freed'! und schlief zeitweise in einem Zimmer mit ihm. Von April 1947 ab war Rosemarie HD auf Veranlassung des Jugendamts nacheinander in verschiedenen Heimen und Pflegestellen untergebracht. Nachdem die Ihe TED im Oktober 1947 geschieden worden war, lebte der Angeklagte mit seiner bisherigen Schwägerin in einem eheähnlichen Verhältnis, und zwar seit 1951 in dem oben erwähnten: Behelfsheim in Kiel-Hassee. Rosemarie ICE, die am 1.Juni 1952 vom Jugendamt aus ihrer letzten Pflegestelle herausgenommen und als Hausgehilfin in eine Vollstelle bei einer Familie Dig vermittelt wurde, besuchte seit Mitte Mai 1952 Freu Ve» und den Angeklagten regelmäßig an den Sonntagnachmittagen. Am 17.Juli 1952 wurde Frau Win ein Krankenhaus eingeliefert, in dem sie am 23.August 1952 starb. Rosemarie
- 3 -
- 3.
HE besuchte ihre frühere Pflegemutter in dem Krankenhaus jeden llittwoch- und Sonntagnachmittag. Dabei traf sie jedesmal auch den Angeklagten. Frau lbbat den Angeklagten, sich währerd ihres Krankenhausaufenthalts um Rosemarie HB zu kümmern, was dieser auch versprach. .Rosemarie HB cin: dann im Anschluß an die Krankenhausbesuche jedesmal mit dem Angeklagten in dessen Behelfshein, Frau VWöfreute sich, "daß einerseits der Ängeklagte sich auf diese ‘leise um Rosemarie kümmerte, er aber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte!. An einem Sonntag im August 1952 kam es dann im Anschluß .an., einen Krankenhausbesuch in dem Bshelfsheim zum ersten und am Mittwoch darauf zum zweiten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der damals 15 Jahre alten Rosemarie. In der Folgezeit verkehrten beide regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich miteinander. Am 22.September 1952 mußte Rosemarie HEW cine Klinik aufsuchen, um'sich einer Blinddarmoperation zu unterziehen.--Nach ihrer. Entlassung aus der Klinik wußte sie nicht, wohin sie’ sich : wenden sollte, weil die Familie TWW ihr: inzwischen : gekündigt hatte. Sie wandte sich daher an den- Angeklagten, der sie zunächst bei seiner Tochter unterbrachte.’ Da es ihr dort nicht gefiel, kehrte sie schon nach vier Tagen zum Angeklagten zurück. Sie wohnte: von Mitte Oktober 1952 bis Hitte April 1953 bei dem Angeklagten und versah ihm - den Haushalt. Auch während dieser Zeit kam es zwischen
_ beiden. laufend zum Geschlechtsverkehr. Am 15.April 1953‘ erhielt Rosemarie HB eine Ganztagsstellung in Heidendorf. Sie.schlief jedoch auch in der Tolgezeit bis. zum Sommer 1955 meistens bei dem Angeklagten.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr i StGB mit der Begründung abgelehnt, daß zwischen dem Angeklagten und Roscmarie HMMe weder im Zeitpunkt des ersten. Geschlechtsverkehrs noch später ein Obhutsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung bestanden habe. Ias das Urteil hierzu ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtun.
N, {Sa
-4-
Das Urteil meint, durch die Bitte der Frau WB und das Versprechen des Angeklagten, sich um Rosenarie His» zu kümmern, sei kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB entstanden, weil Frau W@WBnit ihrer Bitte, die sich nur auf die Zeit des Krankenhausaufenthaltes bezogen habe, nur habe erreichen wollen, daß Rosemarie ihre gewohnten Besuche in dem Behelfsheim fortsetzen durfte, und weil sie das Mädchen, das nicht mehr unter ihrer Obhut gestanden habe, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen können.
Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Rechtsirrig ist es zunächst, wenn die Strafkammer glaubt, ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sei deshalb nicht entstanden, weil Frau WiWwias Mädchen, das nicht mehr in ihrer Obhut stand, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen können. Auf die rechtliche Befugnis des Anvertrauenden zur Anvertrauung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Anvertrauende hierzu tatsächlich in der Lage ist (vgl BGHSt 1,292). Das war Frau WB, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt. Rechtsirrig ist es weiterhin, wenn die Strafkammer meint, von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB könne nur die Rede sein, wenn ein auf mehr oder minder lange Zeit gedachtes Verhältnis begründet werde. Ein solches Obhutsverhältnis kann auch für einen ungewissen Zeitraum, wie den hier in Rede stehenden des Krankenhausaufenthaltes der Frau Wöhlk begründet werden (vgl RG DR 1944,767). Hinzu kommt, daß nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen Frau WEB sich freute, "daß einerseits der Angeklagte sich auf diese Weise um Rosemarie kümmerte, er aber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte". Zweck dieser Bitte war hiernach jedenfalls auch, daß der Angeklagte sich um Rosemarie kümmerte und daß er durch sie versorgt wurde. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß Rosenarie HD Frau Vals ihre eigentliche Mutter be-
| | . -5-
5.
trachtete, in ihr ihren Lebensmittelpunkt sah und außer ihr niemanden besaß. Eine Frau, die unter solchen Umständen ihr erst 15 Jahre: altes früheres Pflegekind den mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebenden Mann, der allein in der Wohnung ist, regelmäßig zweimal in der Woche dort besuchen läßt, damit dieser sich um das Kind kümmere und von ihm versorgt werde, vertraut damit das Kind für die. Dauer dieser- Besuche dem Manne an. Sie tut das in einer Weise, die ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt erscheinen läßt, daß für die Dauer der Besuche zwischen dem Marn und. dem Kind ein auf dem Vertrauen des Kindes in die Autorität der TZrüheren Pflegemutter und des mit ihr zusanmenlebenden Mannes beruhendes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Es verpflichtet den Hann, während der Besuche das Kind zumindest in sittlicher Be-. ziehung zu betreuen und zu beaufsichtigen.
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die Erwägungen Anlaß, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, ein Obhuts- "- verhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB auch für die Zeit von Mitte Oktober 1952 bis-Mitte April 1953 zu ve neinen, in der Rosemarie HB bei dem Angeklagten a wohnte und ihm den Haushalt führte.
In den Urteilsgründen ist zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt, der Angeklagte habe ‚durch die
Aufnahme der Rosemarie nicht mehr getan, als es die. reine...
Menschenpflicht, insbesondere die Hilfshsreitschaft. und Fürsorglichkeit gegenüber einem hilflosen Menschen erfordere. Im übrigen habe er Rosemarie nicht für ständig . bei sich aufnehmen wollen, sie vielmehr immer.wieder bedrängt, sein Haus zu verlassen und eine Vollstelle anzunehmen. Das habe er auch dem Jugendamt gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht.
Diese Erwägungen können die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht aus-
-6-
“ION
- 6 -
schließen. Wer unter Umständen, wie sie hier vorliegen, ein erst 15 Jahre altes Mädchen, das ausschließlich auf ihn angewiesen ist, in seine Wohnung aufnimmt und sich von ihm den Haushalt führen läßt, setzt dadurch kraft eigenen Willensentschlusses dem Mädchen gegenüber ein - Über- und Unterordnungsverhältnis fort, das ihn zur Betreuung und Beaufsichtigung des Mädchens verpflichtet. Daß Beweggrund für die Aufnahme des Kindes Hilfsbereitschaft und Fürsorglichkeit des Aufnehmenden sind und daß der Aufnehmende das Kind erkennbar nicht für ständig bei sich behalten will, kann ihn von dieser Pflicht nicht befreien. Sie oblag dem Angeklagten zumindest, solange das durch die Aufnahme begründete Verhältnis bestand.
Das Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden.
II. Revision des Angeklagten.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Was die Revision gegenüber dem Schuldspruch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer hat Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Das entspricht der Bestimmung des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB. Daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe unter
- 1 -
- T-
Berücksichtigung des Gedankens der. allgemeinen Abschreckung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere daraus entnommen, daß der Angeklagte die Tat, die aus Gründen des Jugendschutzes strafbar ist, an einem Mädchen verübt hat, das in Pflegestellen ohne elterliche Liebe aufgewachsen war, und daß er die Tat in einem Augenblick begangen hat, in dem Frau WEM an der sowohl das Mädchen als auch er selbst hingen, im Krankenhaus lag. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
_ Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt