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BGH Urteil vom 29.05.1962 – 1 StR 166/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_166/62 2189 037

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Hermann BED zus : um: schoren am EEE 1910 in cu, TXreis

wegen Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Kischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter errri als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.Januar 1962 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den - kriegsversehrten - Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abnänzigen, Unzucht mit einem Kinde, Blutschande und Bedrohung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er wiederholt seine Stieftochter, deren Vormunä er war, durch Gewalt zum außerenelichen Beischlaf oder zur Unzucht mißbraucht unä sie beäroht hat.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, üjie vom Generalbundesanwalt ver=- treten wird, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie macht geltend, daß die Strafkammer zu Unrecht mildernde Umstände angenommen hape. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

Eine genaue Begriffsbestimmung der "mildernden Umstände" ist kaum möglich. Gelegentlich sind sie umschrieben worden als Tatsachen, die die strafbare ' Handlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens nach Lage des Falles zu hart erscheint (so RGSt 68, 294) oder es ist als ihre Voraussetzung bezeichnet worden, daß die Straftat nach ihrem Gesamtbild weni=- ger schwerwiege als die erfanrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle (so BGH Urteil vom 22. April 1955, 2 StR 34/55). Genaue Richtlinien sind aus diesen und anderen Umschreibungen für den Einzelfall nicht zu entnehmen. Ob mildernde Umstände vorliegen, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände, die für

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die Wertung von Tat und iäter in Betracht kommen,

zu beurteilen, wobei auch Umstände und Verhältnisse heranzuziehen sind, die außerhalb der Tat liegen (BGHSt 4, S. 8, 9; BGH NdW 1960, 1869 Nr.16). Das nat die Strafkammer nicht verkannt., Sie hat

die für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum zu den Ergebnis gelangt, daß mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes gegeben

seien.

Den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, die letzten Endes ihre eigenen Erwägungen zur Strafzumessung an die Stelle der Erörterungen der Strafkammer setzen möchte, vermag der Senat nicht zu folgen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu beurteilen.

Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen, sie will nur den Erschwerungsgründen in Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht geben als die Strafkammer. Liese hat in Anwendung des milieren Strafrahmens zwar die mildere Strafart verhängt, ist aber im Strafmaß erheblich über die untere Grenze des Strafrahuens hinausgegangen. Die Annahme, daß im vorliegenäien Fall der Strafzweck auch durch eine Gefängnisstrafe erreicht wer-

ner

Die Revision muß daher verworfen werden.

Es besteht kein Anlaß, der Staatskasse außer den Verfahrenskosten auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

Seibert Willms Hübner Fischer Mai