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BGH Entscheidung vom 29.09.1955 – 4 StR 325/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volk e s
In der ‚Strafsache
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hat der 4 Strafsenat des. leo i in der Sitzung vom 29. September 1955, an ger teilgenommen. haben: j nn u
Senatspräsident Güde als. Vorsitzender, url Bundesrichter Dre Tngels ee Bundesrichter Dr. Augustin 2 Bundesrichter Dr. Seibert ' Bundesrichter Dr. Haager’ en als beisitzende Rlohter,
- Oberstaatsanwalt. Dr. Oberstaatsanwalt bei der Verkündung. als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Jus tizangest ellter 1) oo ‚als Urkunäsbeamter
>» in der Verhandlung,
v Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten, gegen. das Urteil des . Landgerichts in Essen’ vom: 29« April 1955 wird verworfens Der Beschwerdeführer hat. die Kosten: des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 29, April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet» :
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit. Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und zwei Honaten verurteilt. Seine in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und "hat zwei, i Kinder. Die im Dezember 1946 geborene, im gelben Hause 'wohnende ‚Nichte des Angeklagten, Monika UP kam öfter in seine Wohnung, um nit, seinen Kindern. zu spielen. |
a So war Monika auch eines Tages | im Sommer 1954 wieder bei dem Angeklagten zu "Besuch, um dort zu spielen-Als sie Handstände machte, wurde der Beschwerdeführer durch den Anblick. des nur mit einem kurzen Schlüpfer bekleideten | Unterkörpers des Mädchens geschlechtlich erregt. Er wollte. | sich nun auf irgendeine, Weise Befriedigung verschaffen. Zu = diesem Zweck veranstaltete er mit den Kindern ‚ein. Spiel : ("Räuber und Gendarmmji” Bei dieser. Gelegenheit, ergriff er Monika’ "und warf sie auf ein‘ Bett. Nach einer Balgerei schob er das } Kleid des Kindes zurück, legte. ‚sich auf das Mädchen und machte beischlafähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß.
v) In ähnlicher, Weise verging er. sich‘ an Monika kurze Zeit: ‚später. In. diesem Fall’ hatte er sein (Glied unauffällig
entblößt und. e8;: über’ ‘dem S Schlüpfer ı (des. Unterleib b gerieben, = Ka
2. Ebenso verhielt: er sich am \ folgenden Tage, beim Versteckspielen, gegenüber der im Februar 1944 geborenen Irene U 2 der Tochter seiner Schwägerin.
Kindes; on n dessen
R rücksichtigt, daß der. Beschwerdeführer jeweils bewußt äie
3, Bei einem weiteren Vorfall im September 1954 zum Nachteil der im März 1943 geborenen Wiltrud Sch lies er schließlich von diesem Xinde ab, bevor es bei ihm zum 'Samenerguß kam, weil Wiltrud sich Harte zur Wehr setzte.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten als ärei Verbrechen nach s 176 ADS 1 Nr. 3 SiCB gewürdigt.
. Das, Landgericht hat dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf sein umfassendes. Geständnis "und seine bisherige Unbestraftheit. nildernde Umstände nach 8 176. Abs. 2 ‚StGB zugebilligt. Es ist ferner. zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er seit, Entlassung aus der Kriegegefangenschaft ununterbrochen in Arbeit gestanden und. sich auch sonst. "bemüht hat, “ein ‚geordhetes Leben zu führen. Anderseits hat der Tatrichter als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte bei oo. den betroffenen Kindern, die schon in jugendlichem Alter . einen. verderblichen Eindruck von ‚geschlechtlichen Dingen hätten: erfahren müssen, einen nicht wieder gutzumachenden - | Schaden! angerichtet habe. Weiter wurde strafschärfend be-
‚Gelegenheit gesucht und herbeigeführt. ‚habe, um sich an den“
Mädchen während des Spiels in häßlicher Weise zu vergehen. ‚Sein. getarntes. Handeln verrate beträchtliche Raffinesse und verbrecherische Mmergie. . u
Diese Darlegungen lassen einen Hechts ‚fehler zum | Nechteil! des Angeklagten nicht erkennen. Das Landgericht. war. nicht. verpflichtet, den Umstand, deß. der. Beschwerdeführer ein haltlos er Psychopath ist, ‚strafmildernd zu werten u (vel BGH. 2 StR 34/55 Vo 22. April 1955, wo.- bei der gegebenen Sachlage - die Berücksichtigung einer solchen Veranlagung sogar als ‚strafschärfend rechtlich gebilligt worden ist).
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‚sen Gefährlichkeit würdigen. Be
Entgegen der Annahne | der Revision schützt der § 176 Abs 1. Nr 3 StGB nicht nur die geschlechtliche Unversehrtheit der betroffenen Jugendlichen, sondern auch deren Unbefangenheit und sittliche Integrität auf sexuellem Gebiet \
schlechthin. Die Annahme der Strafkamner, der Angek lagte habe bei den Kindern einen nicht wieder ‚gut zu machenden Schaden angerichtet, liegt im Rahmen tatsächlicher Feststellungen und is rechtlich ı möglich. Zudem hat der Tatrichter diese Annahme unangreifbar dahin: erläutert, deß die Mädchen schon in jugendlichen Alter einen verderblichen Bindrück von "geschlechtlichen Din-
gen erfahren mußten. Dem steht. nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer, um jeweils‘ zum Ziel zu kommen, bemüht war, seine unzüchtigen Handlungen als, ‚Spiel zu tarnen. Auch u konnte das Landgericht gerade dieses mehrfache heimliche Vorgehen des Angeklagten. als beträchtliche Raffinesse und verbrecherische Energie, somit als Kennzeichen einer gewis-
Die Strafkammer hat offensichtlich nicht Verkannt, daß die Eigenart des Angeklagten und die kühle Veranlagung. seiner Ehefrau mit den Beweggrund seiner Ersatzhandlungen
darstellten. Das Landgericht war indes nicht, ‚genötigt, die-
sen Umständen strafmildernd Rechnung zu: tragen. Zudem ist
es nicht ausgeschlossen, daß der PTatrichter diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat (BEH 4 StR 58/50 v. 16. Januar 1951. Ve
Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO waren nur die für die Strafzu-
messung bestinmenden Umstände anzuführen. Dies ist geschehen.
Auch das übrige Vorbringen der Verteidigung, "das teil- . weise in den für das Revisionsgericht allein maßgebenden Urteilsfeststellungen keine Stütze findet, vermag den Bestand des Strafausspruchs nicht in Frage zu stellen.
Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen, Jedoch erschien es dem Senat hier aus Billigkeitsgründen angezeigt, die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft voll auf die verhängte Strafe anzurechnen.
Güde Z Engels . Dr. Augustin
Seibert Haager