Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 2 StR 26/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2258 070
Im Namen des Volkes In der Strafsache ’ gegen
die Witwe Anita How szeborene Schib aus EEE, geboren an EEE 1925 in De, zur Zeit
in Untersuchungshaft , wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Heli in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. KeiiB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WEM.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 11. November 1954 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j
Von Rechts wegen
Die Angeklagte hat ihrem Ehemann, der sie schlecht behandelt hatte, nach vorbedachtem Plan, als er sie wieder misshandelt hatte und sich darauf mit ihr versöhnen wollte, eine Weinbrandbohne gegeben, in die sie nach Entfernung des Weinbrandes das Gift E 605 eingefüllt hatte. Kurze Zeit darauf verstarb der Ehemann. Sie ist wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die sie‘ auf die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts stützt, bleibt erfolglos,
I. Verfahrensrecht.
1. Vater, Stiefmutter und Bruder der Angeklagten sind als Zeugen unvereidigt geblieben, ohne dass ein Gerichtsbeschluss hierüber ergangen ist. Der Verteidiger der Angeklagten hält das für gesetzwidrig und rügt auch, dass die genannten Zeugen nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sind. Beide Rügen sind unbegründet. Die Vereidigung der Zeugen ist nicht übersehen worden, die Verhandlungsniederschrift stellt bei jedem unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses die Nichtvereidigung fest- Die vorläufige Entscheidung hierüber stand dem Vorsitzenden genäss § 238 Abs 1 StPO zu; dass die Zeugen auf seine Anordnung nicht vereidigt worden sind, ist aus der Fassung des Protokolls zu schliessen; die Anordnung wurde nicht nach § 238 Abs 2 StPO beanstandet. Deshalb bedurfte es keines Gerichtsbeschlusses. Dass die Unterlassung der Vereidigung etwa ungesetzlich gewesen sei, behauptet auch die Revision nicht. Da eine Vereidigung nicht in Aussicht genommen wurde, war keine Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht notwendig.
2. Die Revision rügt die Verlesung eines Briefes der Angeklagten an ihren Bruder vom 2. Juli 1954 (Akten Bl 142) | als Verstoss gegen die §§ 249 ff, 254 StPO. Es ist richtig, dass dieser Brief nicht zum Beweise des darin enthaltenen Geständnisses verlesen werden durfte (§ 254 StPO, BGESt 3, 149, 150). Der Verteidiger hat deshalb die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden, der Brief solle "zum Beweise der
darin enthaltenen Tatsachen gemäss § 249 StPO verlesen weriy
in der. Hauptverhandlung mit Recht beanstandet. Der Beschluss des Gerichts aber, den Brief zu verlesen, da er als Beweismittel in Frage komme, verstösst nicht gegen das Gesetz. Denn der Brief durfte zum Beweise dafür, dass ein Brief bestimmten Inhalts vorlag, verlesen werden. Nach der Niederschrift hat sich die Angeklagte zu dem Brief erklärt; das Gericht durfte nunmehr ihre Einlassung verwerten. "enn das Schwurgericht auf Seite 14 des Urteils zur Unterstützung der Zeugenaussagen auch den Inhalt des Briefs erwähnt, so bedeutet das nichts anderes, als lass die Angeklagte zugegeben hat, in dem Brief Erklärungen niedergeschrieben zu haben, die nach Ansicht des Gerichts sich den-Aussagen der Zeugen einfügen. Des ist nicht zu beanstanden. . ' Mr
3. Die Revision rügt ferner die Ablehnung des Antrages . des Verteidigers auf Vornahme einer Äugenscheinseinnahme z "in der Wohnung HE DEE zur Feststellung, ob Worte, die in dem Schlafzimmer HMM gesprochen werden, in dem über dem Schlafzimmer HAB befindlichen Schlafzimmer B zu verstehen sind". Über diesen Antrag, den der Verteidiger nach seinem Schlussvortrag als Eventualantrag wiederholt hat, ist erst in den Urteilsgründen ablehnend befunden worden.Der Verteidiger hat im Schlussvortrag erklärt, dass er den Antrag nur als Hilfsamtrag aufrechterhalte, sodass es einer Bescheidung erst in den Urteilsgründen bedurfte..
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Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs 5 StPO).
Im übrigen beruht das Urteil nicht hiersufz; denn das Schwurgericht stützt die Überzeugung, die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, auf den von ihr zugestandenen Tatablauf.
II. Sachrüge.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Ehemann der Angeklagten sie zwar häufig misshandelte, aber stets schnell wieder zur Versöhnung bereit war. Eine einmal von ihm ausgesprochene Drohung, sie zu töten, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, ist von dem Vater der Angeklagten, aber auch von ihr selbst,nicht ernst genommen, sondern als Liebes-- beteuerung angesehen worden. Das Schwurgericht ist auch überzeugt, dass die Angeklagte sich nicht in ernster Gefahr glaubte. Auch wenn eine Dauergefahr von Misshandlungen für sie bestand, war zur Abwendung dieser Gefahr nicht die Tötung des Ehemannes das notwendige Mittel. Gerade in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte die Tat beging, befand sie sich in keiner gegenwärtigen Gefahr, denn ihr Ehemann wollte sich ja gerade wieder mit ihr versöhnen. Zur Abwendung künftiger Misshandlungen bedurfte es im Augenblick der Tat keiner Gewaltanwendung. Die Voraussetzungen der §§ 52 bis 54 StGB sind zutreffend vom Schwurgericht abgelehnt worden.
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes des Mordes. Dass die Angeklagte zur Zeit der Tat sich in Erregung befand, hat das Schwurgericht nicht übersehen- Da das Schwurgericht aus-
"spricht, dass auch die Erregung der Angeklagten im Augen-
blick der Tat die Erkenntnis der Heimtücke nicht ausgeschlossen hat, ist der innere Tatbestand zweifelsfrei bejaht.
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Da auch im übrigen die sachliche Nachprüfung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges