Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 1 StR 75/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

2344 046 7,

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Fritz F OENB aus “Oo —r Landkreis CE, dort geboren an@®. dm,

2.) den Glasmacher und Beifahrer Karl H ke Org aus IB a. MW, dort geboren am MB. DB,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, j

wegen erfolgloser Aufforderung zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 19553, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz' als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter di» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: -

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1952 werden verworfen.

Die seit dem 6. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen. Von Rechts wegen

sründe:

I. Die Angeklagten wollten den Kaufmann Sch, von dem sie wußten, daß er für den Fall eines tödlichen Unfalls mit 10 000 DM versichert war. töten, um in den Besitz seines Lebensversicherungsscheines und der Versicherungssumme zu gelangen. Da sie sich scheuten, die Tat selbst auszuführen, stifteten sie den Tüncher SED hierzu an. Sch sollte betrunken gemacht werden und sich an das Steuer eines Pkw setzen, Er sollte von einer in unmittelbarer Nähe des Mains gelegenen Wirtschaft mit dem Wagen in den Main fahren. Falls SchggW> nicht mehr hätte fahren können, sollte SC den Wagen steuern und ihn in den Main laufen lassen, wobei er rechtzeitig abspringen sollte. Es sollte dadurch vorgetäuscht werden, daß Sch@9- @&B infolge seiner Trunkenheit in den Main gefahren und dadurch ums Leben gekommen: sei. Etwa zwei bis drei Tage nach dieser Verabredung fuhren die Angeklagten und scui> zur Durchführung dieses Plans am 26. Juni 1952 mit einem Pkw, den FORD gemietet hatte, von Lohr nach Würzburg,

wo Sch arbeitete. Der Angeklagte Hp besorgte 10 Tabletten Phanodorm und zerdrückte sie zu einem feinen

Pulver, das sich, in ein,Getränk wie Bier oder Wein geschüt- En a

tet, sofort, wie die Angeklagten beabsichtigten, aufgelöst hätte. Sc suchte Schi, der ihm vis dahin unbekannt war, an seiner Arbeitsstelle auf und bestellte ihn nach Arbeitsschluß (17 Uhr) in eine Gastwirtschaft. Etwa um 20 Uhr veranlaßten die Angeklagten den Sch@ii® nit

* in die "Rote Laterne" zu kommen, ein Vergnügungslokal

von wo aus zwei leichtabschüssige Wege an das einige Meter tiefe Mainufer führen. Dem Sch wurde es bald darauf

aus nicht geklärten Gründen plötzlich übel; er ging Zür längere Zeit ins Freie und lehnte das Ansinnen der Ange-

ice.

” ” * tr " A

Da ER EZE T

Ln .W j et v . er A Fat m re E.

niır um mm nu mer nen ee wen =:

RERBR

Pi di . | Bo: he! I} ri

[5} ü n

klagten ab, in die Gaststätte zurückzukehren. Um 23.%0 Uhr fuhren die Angeklagten mit SP und Schi zum Bahnhofsplatz, wo sie zwei Gaststätten besuchten. Der Angeklagte TEE Hatte vorher dem SCD erklärt, daß es in der "Roten Laterne" nicht klappen würde, siw würden deshalb

"wo anders hingehen!!. Gegen 1 Uhr morgens fuhren sie mit Sch und zwei Frauen auf Vorschlag des FEED nach dem 5 ku entfernten, die ganze Nacht geöffneten Fernfahrerheim in Rottendorf. Dort sagte FD zu SCH. er solle unter dem Vorwand, noch zwei Mädchen holen zu wollen, mit Sch@ nach Würzburg fahren. Dort solle er Sch in

"die in unmittelbarer Nähe des Mains liegenden "Tue -

trieben fahren, ihm etwas zu trinken geben und dann die Tat ausführen. Sc> sagte zu. Später übergab ihm der Angeklagte HD das Glasröhrchen mit den zerdrückten Phanodormtabletten mit dem Hinweis, alsbald mit Sch@ip weszufahren. Fi@@WW, der den ganzen Abend die Zechen mit Ausnahme des Abendessens des Sch bezahlt hatte, gak SCHE vor der Abfahrt 10 DM. Gegen 2.15 Uhr morgens fuhren Sc und Schi, der den Wagen steuerte, nach Würzburg. Als SC dort zwei uniformierte Polizeibeamte sah, ließ er anhalten und erklärte ihnen, er habe den Auftrag, den im Wagen sitzenden Mann in den Love trieben zu betäuben und ihn, dann in den Main zu fahren, damit er umkomme. Er fügte hinzu, daß er, wenn er auch schon wiederholt vorbestraft sei und viele Dinge gedreht habe, es doch nicht fertig bringe, einen Menschen umzubringen.

II. Die Revision des Angeklagten Fgg® rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

7

a

wre

er Be air ” 7

Be ] > j Ex Mein. Kunymanser namen a

z BIN 4 .

ee -

rk, FA. >= 9 ur Bee Fe m

2 PR Os

1. Sie macht geltend, § 136 a StPO sei verletzt, weil das Landgericht das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei verwertet habe, und bringt vor, die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung sei bei seiner polizeilichen Vernehmung durch Übermüdung R derartig beeinträchtigt gewesen, daß von einer Freiheit

rn

“ Bi . Ko:

gar nicht mehr gesprochen werden könne. al ne}

Die Rüge ist unbegründet. a | Ob-bei dem Angeklagten ein solcher Grad von Ernmü- R {

dung bestand, daß dadurch die Freiheit seiner Willensent- ap schließung und seiner Willensbetätigung beeinträchtigt a war, ist Tatfrage (BEHSt 1,:376, 379). Das Schwurgericht N}! hat sie geprüft und sie verneint, gestützt auf die eid- il, lichen und für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen des Lach! vernehmenden Beamten, sowie eines weiteren Polizeibeam- :

ten, der den Angeklagten nach Würzburg verbracht hatte. Es ist auch überzeugt, daß der Angeklagte seine Angaben ,. - ohne Beeinflussung durch dritte Personen. gemacht hat. FE Hiernach sind die Voraussetzungen des § 136 a StPO bea. denkenfrei verneint.

< En, 5

2. x Te w“ Fass € y 2% EN * ‘ PORN : £ FRE As en, we KöupRgSae":

EEE

8 § 2. Auch die Rüge der Verletzung des § 250 StPO kann nicht äurchgreifen.

en DR Fee

Auf die Aussage, afe- web pei dem während der 3 Hauptverhandlung mit einem Urkundsbeamten im Auftrag 4 des Vorsitzenden geführten Ferngespräch gemacht hat, R ist das Urteil nicht gestützt. Daß WB 700 DM an bi

“on

- den Angeklagten FEB. vor dem 26. Juni 1952 bezahlte; ist zugestanden (UA S 17).

-5-

5. Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht hätte völlige Aufklärung über die Versicherungspclice und über die Auszahlung einer etwaigen Unfallsversicherungssumme an den Angeklagten MD treffen müssen, und aus dieser Unterlassung eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ableiten will, ist die Rüge nicht. ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 163).

Ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins über die Lage der LulBtetriebe wurde ausweislich der Sitzungsriederschrift nicht gestellt. Dem Schwurgericht mußte sich nach ' Sachlage auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, einen sol-

-chen von Amts wegen vorzunehmen.

4. Die sachlichrechtliche Rüge kann keinen Erfolg haben.

Das Revisionsgericht hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Schwurgericht festgestellt hat. Seine rechtliche Würdigung enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Daß das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Schwurgericht die Frage des versuchten Mordes geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht..

% 49 a Abs 4 StGB kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht zur Anwendung kommen.

III. Die Revision des Angeklagten. HOW. 1. § 136 a StPO ist nicht verletzt. Es gilt bei diesen Angeklagten dasselbe, was unter II 1 ausgeführt ist.

v2;

2. Die Revision rügt ferner, daß das Schwurgericht seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Frage nicht genügt habe, ob und inwieweit der übermäßige Alkoholgenuß bei dem Angeklagten "am fraglichen Tage" seinen Willen beeinflußt hat und ob und inwieweit § 51 StGB hätte angewendet werden müssen.

Mit dem "fraglichen Tag" meint die Revision offensichtlich den 26, Juni 1952, an dem nach dem Willen des Angeklagten Sch@B getötet werden sollte. Entscheidend ist jedoch, ob der Angeklagte an dem Tage, als er mit dem Mitan-

geklagten ragmb den SCHE aufsuchte und beide den Schmitt u

aufforderten, Sch@P zu töten, "unter Alkoholeinfluß stand. Das behauptet der Angeklagte selbst nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sich dem Schwurgericht die Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuß beeinflußt war.

3. § 265. StPO hat das Schwurgericht nicht verletzt.

Der Eröffnungebeschluß legte dem Angeklagten zur Last, einem anderen zur Begehung eines Verbrechens, das nicht zur Ausführung gelangt ist, Hilfe geleistet zu haben - Verbrechen nach 88 49a Abs, 3, 211 ‚StGB -, Vor den Schlußvorträgen wies der. Vorsitzende Uas darauf hin, daß auch ein gemeinsam begangenes Verbrechen nach % 49 a StGB in Frage kommen könne, und zwar entweder die erfolglose Aufforderung zum Mord oder die Verabredung hierzu. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung hiernach einzurichten. Das ist durch die Sitzungsniederschrift (Bl 102 R dA) erwiesen. Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung

f 4 7 vr £: zn ne EA rear re.

uk Pu? „ .> SPEEFDRGE Zee wu 100m

. ’ + “ ride o.ret

> . eng >

mir AOL EITENETEN

wurde nicht gestellt. '

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, das Schwurgericht hätte die Hauptverhandlung von Amts wegen mindestens für kurze Zeit aussetzen müssen. Er trägt außer der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine Gründe für eine Aussetzung von Amts wegen vor. Solche können auch den Akten nicht entnommen werden. Der Angeklagte hatte einen Verteidiger. Daß der Staatsanwalt trotz des Hinweises nach § 265 StPO Antrag auf Verurteilung wegen erfolgloser Bei- ‚hilfe stellte, nötigte das Schwurgericht nicht, die Hauptverhandlung auszusetzen. Im übrigen wurde nach den Schlußvorträgen die Hauptverhandlung um 16.15 .Uhr unterbrochen und Termin zur Urteilsverkündung auf den nächsten Tag 11.30 Uhr bestimmt. Bis zur Urteilsverkündung bestand noch Gele- ‚genheit, weitere Anträge zu stellen.

4. Auch die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat das Gesetz auf den von ihm festgestellten, das Revisionsgericht .bindenden Sachverhalt, rechtlich bedenkenfrei angewendet. Daß es den Angeklagten als Mittäter, nicht als Gehilfen verurteilt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, ebensowenig, daß es die Voraussetzungen des § 49 a Abs 4 StGB nicht als- gegeben annahm. Die Tötung des Schi wäre, wenn sie nach dem Plan der Angeklagten, durchgeführt worden wäre, heimtückisch im Sinne des § 211 StGB gewesen.

-8- j IV. Die Revisionen der beiden Angeklagten sind nach alledem unbegründet,

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch ‚Dr. Heimann-Trosien 2

Te eg 1 ES

ß vb rn » A t

ya [78