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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 5 StR 71/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 71/55 a 2196 074
ImNamen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Peter SCENE zus CB geboren am MEEEEEEEEEED 1905 ir DEM. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 19.April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Peter SCEEEENEED wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom .8.0Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit dieser Angeklagte wegen Betruges im Falle Sc (IV Nr 4, 5 18 UA) verurteilt worden ist,
2.) in allen Strafaussprüchen,
3.) soweit die Sicherungsverwahrung angesränet wnrden ist.
Im übrigen wirddie Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkamer zurückverwiesen.
- Von Reci;ts wegen -
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Gründe§
iie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und vier Geldstrafen verurteilt. Dazu ist auf Ehrenrechtsverlust erkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Die xkevisien des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
A.
Es sollen zunächst die Verfahrensbeschwerden erörtert werden, die sämtliche Fälle betreffen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist.
1.) Die Revision behauptet, der Schöffe Hp habe während der Verhandlung längere Zeit fest geschlafen, so daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Der Schöffe hat in Abrede gestellt, längere Zeit geschlafen zu haben. Von den Berufsrichtern hat keiner etwas derartiges bemerkt. Da auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich an die Vorgänge in der Sitzung vom 8.0ktober 1954 nicht mit Sicherheit erinnert, ist die Behauptung der Revision nicht bewiesen. Der unbedingte kevisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist somit nicht gegeben.
2.) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich in einem im Jahre 1952 in Berlin gegen ihn schwebenden Strafverfahren auf einen früher erlittenen Schädelbruch berufen. Es sei deshalb vom Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin in Berlin ein ausführliches Gutachten erstattet wcrden. Nach diesen Gutachten sei der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen.
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An diese Ausführungen knüpft die Revision zwei Verfahrensrügen an.
a) Das Gutachten habe nicht verwertet werden dürfen, denn. es sei nicht, wie § 249 stpo vorschreibe, in der Kauptverhandlung verlesen worden. Die Rüge ist unbegründet, Das Urteil ergibt nicht, daß das nur beiläufig bei der Darstellung der Vergeschichte der Straftaten des Angeklagten erwähnte Gutachten selbst als Beweismittel verwendet worden ist. Die Tatsache, daß früher ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet worden ist und welchen Erfolg es für die Feststellung der Schuld des Angeklagten hatte, kann durch Vorhalt ermittelt worden sein. In übrigen beruht das jetzige Urteil nicht auf dem früheren Gutachten.
b) Die Revisi-m meint weiter, die Strafkammer habe jedenfalls von sich aus einen ärztlichen Sachverständigen heranziehen müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und damit gegen ihre Pflicht verstoßen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs 2 stPpo).
Auch diese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Ohne Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers bestand für die Strafkammer kein Anlaß zu der vermißten weiteren Aufklärung. Es waren und sind: auch jetzt von der Revision keine Umstände vorgetragen worden, die ein anderes Untersuchungsergebnis ale in dem Berliner Verfahren auch nur als möglich erscheinen ließen.
Die übrigen Verfahrensrügen betreffen nur Einzelfälle. Sie werden - soweit erforderlich - jeweils mit der Sachbeschwerde zusammen gesondert geprüft werden.
B.
I, Der Angeklagte ist zunächst wegen Betruges gegenüber der Firma BMW verurteilt worden. Er hat dort an 21. März 1953 für etwa 200 DM Betten auf Abzahlung gekauft.
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£r hat hierbei wahrheitswidrig angegeben, er sei Bürovorsteher bei einem Rechtsanwalt in Celle, und zur Sicherung des Restkaufgeldes den pfändbaren Teil seines Gehaltes von angeblich 400 DM abgetreten. Tatsächlich war der
| Angeklagte nur vcm Februar bis zum Juni 1953 stundenweise bei einem Anwalt tätig, um zu erproben, ob er zum Anwaltsangestellten geeignet sei, Entgelt hat er nicht erhalten,
1.) a) Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision zu diesem Falle geltend, daß der Bestellschein vom 21.März 1953 nicht verlesen worden sei.
Das ist zwar richtig. Ein Verstoß gegen § 249 StPO ist aber nicht erwiesen. Der Inhalt des Bestellscheines kann auch durch Vorhalt gegenüber dem seinen Inhalt nicht bestreitenden Angeklagten in die Hauptverhandlung einge-
führt worden sein,
b) Die Revision rügt ferner, daß der Inhaber der Firma DW nicht als Zeuge gehört worden sei (Verletzung des § 244 Abs :2 StPO). Die Revision vertritt die Auffassung, nur hierdurch hätte geklärt werden können, daß die Firma EEE» Gen. Vertrag nicht auch dann geschlossen haben würde, wenn der Angeklagte sich nicht als Bürovorsteher, sondern
als Provisionsvertreter bezeichnet hätte. .
‚Den kann nicht zugestinnt werden. Die Strafkammer konnte aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein festbesoldeter Angestellter anders behandelt werde als ein Vertreter mit unbestimmtem Einkommen (UA S 20), schließen, daß der Vertrag ohne die falsche Angabe verbunden mit der vorgetäuschten Gehaltsabtretung nicht zustande gekommen wäre. Wenigstens brauchte sich ihr ohne Antrag des An- .‚geklagten die Anhörung des Firmeninhabers nicht aufzudrängen.
c) Schließlich meint die Revision, es hätte ein Sachverständiger darüber vernommen werden müssen, ob sich der Angeklagte nicht aus einer "gewissen Geltungssucht"
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heraus als Bürovorsteher bezeichnet habe. 'Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auf die richtige Anwendung des sachlichen Strafrechts überprüft‘ worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben. Die Strafkammer hat sämtliche Tatbestandemerkmale des Betruges zutreffend festgestellt. '
IL: Der Angeklagte hat den Angestellten Hedi veranlaßt, ilim 200:DM als Darlehn zu geben, Er spiegelte ihm vor, dieser Betrag fehle ihm zum Erwerb, ‚eines Grundstückes, He@B. gab das Geld, weil er annahm, das Geld werde bei dem Ankauf: des. Grundstücks sicher angelegt werden.
1 ) Die Revision meint, die Strafkammer habe auch in diesem Falle ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie trägt hierzu vor, die Strafkammer hätte durch Befragen des Angeklagten und des Zeugen Hein feststellen können, daß beide miteinander. verfeindet seien. Eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht dargetan. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, kann die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO nicht darauf gestützt werden, an den Angeklagten oder einen vernomnenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. ”
2.) Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Urteils angreift, ist sie unbeachtlich. Einer besonderen Erörterung bedarf nur folgendes: Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an, der Zeuge Bea@B sei der Partner bei Verhandlungen über den Ankauf eines Kleingartens gewesen. Im Urteil heißt es, nachdem die Bekundungen der Zeugen wiedergegeben worden sind: "Diese Bekundungen sind zu unbestimnt, um daraus schließen zu können, daß der Angeklagte dem Zeugen Bag» gegenüber als "Käufer! eines (im übrigen unverkäuflichen) Grundstücks aufgetreten ist und das Geld des Darlehnsgebers Hoi wirklich für den Erwerb eines Grundstücks benötigt hat."
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Es ist der Revision zuzugeben, daß dieser Satz -. für sich gelesen -— den Verdacht erweckt, die Strafkammer sei von einer Beweislast des Angeklagten ausgegangen. Das wäre ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zu diesen Punkte führen würde. Die weiteren Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch keinen Zweifel darüber, daß diese überzeugt war, der ganze Vorgang, für den Ba» benannt war, sei vom Angeklagten nur erfunden worden, es handele sich um eine widerlegte Schutzbehauptung.
3.) Da auch sonst sachliche Fehler nicht ersichtlich sind, war die Revision auch im Falle Heib zu verwerfen.
III. Im Falle BögBhat der Angeklagte einen Anzug und einen Mantel für zusammen 427,30 DM auf Abzahlung gekauft und - ähnlich wie im Falle DE - sich als Bürovorsteher mit einem Gehalt von monatlich 500 DM ausgegeben. Auch in diesem Falle ist die Verurteilung wegen. Betruges nicht zu beanstanden.
Was die Revision hierzu vorträgt, stellt sich. im wesentlichen als unbeachtlicher Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer heraus, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen Widerspruch nicht enthalten und alle Merkmale des Betruges zum äußeren und inneren Tatbestand aufweisen.
IV. Dagegen ist die Revision im Falle ScgWw vegründet, Das Urteil muß auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden, so daß auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Angeklagte schloß am 8.September 1953 mit dem Kraftäroschkenunternehmer Schaper einen schriftlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Meroedes-Personenkraftwagen. SCHE nahm den ebenfalls gebrauchten Personenkraftwagen des Angeklagten, Marke "Opel-Kadett", für 800 DM in Zahlung. Auf die Frage ScClWBs nach den Kraftfahrzeugbrief versprach
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der Angeklagte, ihn in den nächsten Tagen zu bringen. Tatsächlich befand sich damals der Brief bei der frühe- . ren Arbeitgeberin des Angeklagten, einer Wäscheausstattungs. firma, der er den "Opel-Kadett" zur Sicherheit übereignet hatte. Als Sch den Kraftfahrzeugbrief einige Tage später anmahnte, vertröstete ihn der Angeklagte mit dem Bemerken, er habe die Urkunde verlegt, sie werde sich demnächst wieder anfinden. Auch jetzt verschwieg er, daß der "Opel-Kadett" bereits an die Wäscheausstattungs-GmbH zur Sicherung übereignet war. Bald darauf erfuhr Schn vom Straßenverkehrsamt in Celle, daß sich der Kraftfahr- ‚zeugbrief bei der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten befand. Er versuchte nunmehr mit dem Angeklagten ohne großen Schaden auseinanderzukommen. Der Vertrag vom 8.September 1953 wurde am 20.Novenber 1953 durch einen anderen ersetzt, demzufolge der noch ausstehende Kaufpreis mit Wechseln bezahlt werden sollte. Diese Wechsel sind inzwischen eingelöst.
1.).Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe SCHE gegenüber der Wahrheit zuwider angegeben, er sei im Besitz des Briefes. Das Urteil unterstellt jedoch zugunsten des Angeklagten, daß er beim Vertragsschluß noch glauben k:nnte, er werde den Brief alsbald en Sc übergeben können. Die Strafkammer sieht daher die für die Verurteilung beachtliche Täuschungshandlung erst in der späteren Erklärung des Angeklagten, der Brief sei verlegt.
Es fehlt aber bisher eine eindeutige Feststellung, daß Schmp in diesem Augenblick sich anch wirklich hat täuschen lassen. Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit cffen, daß SciilllBschon mißtrauisch ge- -worden war und sich deshalb beim Straßenverkehrsamt
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nach dem Kraftfahrzeugbrief erkundigt hat. Dann würde möglicherweise nur Versuch vorliegen.
2.) Die Revisien vermißt weiterhin mit Recht die ausreichende Feststellung einer Vermögensverfügung des ScilB. Zwar kann eine (unbewußte) Verfügung auch darin liegen, daß der Geschädigte eine ihm günstige Verfügung unterläßt und nichts unternimmt, um einen Schaden abzuwenden. Je nach Lage des Falles wird es auch unter Umständen keiner besonderen, eingehenderen Erörterungen darüber bedürfen, ob der Getäuschte tatsächlich eine den Schaden verhindernde Verfügung getroffen hätte.
Im vorliegenden Falle wäre das aber erforderlich gewesen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß SCHW, auch als ihm der wahre Sachverhalt bekannt war, nicht vom Vertrage zurücktrat, vielmehr einen anderen Vertrag schlß und mit der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises gegen Wechsel einverstanden war.
V. Da nicht auszuschließen ist, daß durch die Verurteilung im Falle Sci auch die übrigen Strafaussprüche beeinflußt worden sind, mußten auch diese aufgehoben werden. Außerdem entfällt der Gesamtstrafausspruch mit der Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes. Es ist auch erneut über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Auf die Angriffe der Revisinn zum Strafmaß und hinsichtlich der Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers brauchte nicht
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eingegangen zu werden. Es wird jedoch wegen der Anwendbarkeit des § 20a StGB auf das Urteil des Senats gegen den Angeklagten vom 15.März 1955 hingewiesen (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs:;: 5 StR 59/55, der Staatsanwaltschaft in Lüneburg - Zweigstelle Celle - : 20 Kls 49/54). | |
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker